Erklärung der Alliierten Kommandantur über Berlin

Vom 5. Mai 1955 (GVBl. S. 335)

Alliierte Kommandatura Berlin BKC/L (55) 3
5. Mai 1955

Betrifft: Erklärung über Berlin

An den:

Herrn Regierenden Bürgermeister von Berlin

Herrn Präsidenten des Abgeordnetenhauses

Herrn Präsidenten des Kammergerichts

1. Beiliegend befindet sich eine Abschrift einer Erklärung über Berlin, die die gegenwärtige Erklärung über die Grundsätze der Beziehungen der Stadt Berlin zu der Alliierten Kommandatura ersetzt und mit dem heutigen Tage in Kraft tritt.

2. Die Erklärung über die Grundsätze der Beziehungen der Stadt Groß-Berlin zu der Alliierten Kommandatura in der abgeänderten Fassung vom 7. März 1951 ist hiermit aufgehoben.

Vereinigte StaatenFrankreichVereinigtes Königreich
Major-General
G. H o n n e n
Général de Brigade
G e z e
Major-General
R. C. C o t t r e l l - H i l l

In Anbetracht der zwischen Frankreich, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland hergestellten neuen Beziehungen und in dem Wunsch, den Berliner Behörden die größtmögliche Freiheit zu gewähren, die mit der besonderen Lage Berlins vereinbar ist, erklärt die Alliierte Kommandatura:

I.

Berlin übt alle seine Rechte, Machtbefugnisse und Verantwortlichkeiten aus, wie sie in seiner im Jahre 1950 angenommenen Verfassung niedergelegt sind, lediglich unter Berücksichtigung der von der Alliierten Kommandatura am 29. August 1950 gemachten Vorbehalte und nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.

II.

Die alliierten Behörden dehalten das Recht, falls sie es für notwendig erachten, solche Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen, zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und zur Erhaltung des Status und der Sicherheit Berlins, seiner Wirtschaft, seines Handels und seiner Verbindungslinien notwendig sind.

III.

Die alliierten Behörden werden normalerweise nur auf den folgenden Gebieten Machtbefugnisse ausüben:
a) Sicherheit, Interessen und Immunität der alliierten Streitkräfte, einschließlich deren Vertreter, deren Familienangehörigen und nichtdeutschen Angestellten. Deutsche Angestellte der alliierten Streitkräfte genießen Immunität gegenüber der deutschen Gerichtsbarkeit nur in Sachen, die sich aus oder während der Ausübung von Pflichten und Diensten bei den alliierten Streitkräften ergeben.
b) Abrüstung und Entmilitarisierung, einschließlich verwandter Gebiete der wissenschaftlichen Forschung, zivile Luftfahrt sowie die damit in Beziehung stehenden Verbote und Beschränkungen der Industrie.
c) Beziehungen Berlins zu auländischen Behörden. Die Alliirterte Kommandatura wird jedoch den Berliner Behörden gestatten, die Vertretung der Interessen Berlins und seiner Einwohner im Ausland durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.
d) Deckung der Besatzungskosten. Diese Kosten werden nach Beratung mit den zuständigen deutschen Behörden auf den niedrigsten Stand festgesetzt, der mit der Erhaltung der Sicherheit Berlins und der dort stationierten alliierten Streitkräfte vereinbar ist.
e) Befehlsbefugnis über die Berliner Polizei, insoweit dieselbe zur Gewährleistung der Sicherheit Berlins notwendig ist.

IV.

Die Alliierte Kommandatura wird, vorbehaltlich der Artikel I und II dieser Erklärung, keine Einwände dagegen erheben, daß Berlin nach einem angemessenen, von der Alliierten Kommandatura zugelassenen Verfahren die Gesetzgebung der Bundesrepublik übernimmt, insbesondere in bezug auf Währung, Kredite und Devisen, Staatsangehörigkeit, Reisepässe, Aus- und Einwanderung, Auslieferung, Vereinheitlichung der Zoll- und Handelsgebiete, Handels- und Schiffahrtsabkommen, Freiheit des Güterverkehrs sowie Außenhandels- und -zahlungsabkommen.

V.

Auf den folgenden Gebieten:
a) Rückerstattung, Reparationen, Dekartellisierung, Entflechtung, ausländische Interessen in Berlin und Ansprüche gegen Berlin oder seine Einwohner,
b) verschleppte Personen und die Aufnahme von Flüchtlingen,
c) Überwachung der Betreuung und der Behandlung von den vor den alliierten Gerichten oder Tribunalen angeklagten oder von denselben verurteilten Personen in deutschen Gefängnissen; Überwachung der Vollstreckung der gegen solche Personen verhängten Strafen und der Fragen der Amnestie, Begnadigung oder Freilassung in bezug auf diese Personen,

werden die alliierten Behörden in Zukunft nur eingreifen, insoweit, als dies mit den Grundsätzen, welche die Grundlage der neuen Beziehungen zwischen Frankreich, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten einerseits und der Bundesrepublik Deutschland andererseits bilden, oder mit alilierter Gesetzgebung, die in Berlin in Kraft ist, vereinbar ist, oder wenn die Handlungsweise der Berliner Behörden sich nicht mit diesen Grundsätzen oder dieser Gesetzgebung vereinbaren läßt.

VI.

Alle Rechtsvorschriflen der alliierten Behörden bleiben solange in Kraft, bis sie aufgehoben, abgeändert oder außer Wirkung gesetzt werden.

Die alliierten Behörden werden alle Rechtsvorschriften aufheben, abändern oder außer Wirkung setzen, die sie angesichts dieser Erklärung nicht mehr für angebracht erachten.

Rechtsvorschriften der alliierten Behörden können auch durch Berliner Gesetzgebung aufgehoben oder abgeändert werden; jedoch benötigt eine solche Aufhebung oder Abänderung vor ihrem Inkrafttreten die Genehmigung der alliierten Behörden.

VII.

Die Berliner Gesetzgebung tritt gemäß den Bestimmungen der Berliner Verfassung in Kraft. Im Falle der Nichtübereinstimmung mit allilerter Gesetzgebung, oder mit anderen Maßnahmen der alliierten Behörden, oder mit den Rechten der alliierten Behörden auf Grund dieser Erklärung, kann die Berliner Gesetzgebung durch die Alliierte Kommandatura aufgehoben oder für nichtig erklärt werden.

VIII.

Um ihnen die Erfüllung ihrer auf Grund dieser Erklärung erwachsenden Verpflichtungen zu ermöglichen, haben die alliierten Behörden das Recht, die von ihnen für notwendig erachteten Auskünfte und Statistiken anzu- fordern und zu erlangen.

IX.

Die Alliierte Kommandatura wird, soweit es die Lage in Berlin zuläßt, die Bestimmungen dieser Erklärung abändern.

X.

Am Tage des Inkrafttretens dieser Erklärung wird die Erklärung über die Grundsätze der Beziehungen der Stadt Groß-Berlin zu der Alliierten Kommandatura vom 14. Mai 1949, in der durch die Erste Abänderungsurkunde vom 7. März 1951 revidierten Fassung, aufgehoben.