Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik zu den Ordungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe

Vom 28. Juni 1961 (GBl. I S. 51)

- Auszug -

Der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik dankt den Parteien und Massenorganisationen, den Volksvertretungen und staatlichen Organen sowie allen Bürgern, die durch ihre Vorschläge zu den Ordnungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe beigetragen haben.

Der Staatsrat beschließt:

2. Der Magistrat von Groß-Berlin sowie die Räte der Städte mit Stadtbezirken (Magdeburg, Leipzig, Dresden, Karl-Marx-Stadt, Halle und Erfurt) werden beauftragt,Ordnungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Organe sowie der Stadtbezirksversammlung und ihrer Organe entsprechend ihren jeweiligen Bedingungen auszuarbeiten und dem Staatsrat zur Beschlußfassung vorzulegen.

3. Für die Durchführung dieses Erlasses ist der Ministerrat verantwortlich.

...

Berlin, den 28. Juni 1961

Der Vorsitzende des Staatsrates

W. U l b r i c h t

Der Sekretär des Staatsrates

O. G o t s c h e


Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik zu den Ordnungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Stadtverordnetenversammlungen und der Stadtbezirksversammlungen und ihrer Organe in der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin, und den Stadtkreisen mit Stadtbezirken

Vom 7. September 1961 (GBl. I S. 169)

1. Entsprechend Ziffer 2 des Erlasses des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1961 zu den Ordnungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe (GBl. I S. 51) beschließt der Staatsrat die vom Magistrat von Groß-Berlin sowie von den Räten der Städte mit Stadtbezirken (Magdeburg, Leipzig, Dresden, Karl-Marx-Stadt, Halle und Erfurt) ausgearbeiteten Ordnungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Stadtverordnetenversammlungen und der Stadtbezirksversammlungen und ihrer Organe.

2. Für die Durchführung dieser Ordnungen gilt die Ziffer 3 des Erlasses des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1961 zu den Ordnungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe

Berlin, den 7. September 1961

Der Vorsitzende des Staatsrates

W. U l b r i c h t

Der Sekretär des Staatsrates

0. G o t s c h e


Ordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Stadtverordnetenversammlung von Groß-Berlin und ihrer Organe

Vom 7. September 1961 (GBl. SDr. 341, S. 3)

- Auszug -

In der Deutschen Demokratischen Republik, dem ersten deutschen Arbeiter-und-Bauern-Staat, übt die Arbeiterklasse im Bündnis mit den Genossenschaftsbauern, der Intelligenz und den anderen werktätigen Schichten unter Führung der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands die politische Macht aus und baut den Sozialismus auf, entfaltet alle Kräfte des Volkes im Kampf um die Sicherung des Friedens und um die glückliche Zukunft unserer Nation.

Mit der Übernahme der hauptsächlichen Produktionsmittel in die Hände des Volkes wurde die Voraussetzung für die Entwicklung der sozialistischen Demokratie und für die Entfaltung aller schöpferischen Talente und Fähigkeiten der Menschen geschaffen. Die Arbeiter, die Genossenschaftsbauern, die Angehörigen der Intelligenz und alle anderen Schichten der Bevölkerung schreiten gemeinsam in der Nationalen Front des demokratischen Deutschland auf dem Wege zum Sozialismus vorwärts und schaffen sich in gemeinsamer Arbeit ein Leben in Frieden, Wohlstand und Glück.

Die sozialistische Staatsmacht ist das Hauptinstrument des werktätigen Volkes beim Aufbau des Sozialismus.

Die Volkskammer, die Bezirkstage, die Kreistage, die Stadtverordnetenversammlungen, die Stadtbezirksversammlungen sowie die Gemeindevertretungen und deren Organe, die vom Vertrauen des Volkes getragen sind, bilden das einheitliche System der Staatsmacht der Arbeiter und Bauern in der Deutschen Demokratischen Republik. Tätigkeit und Aufbau der Staatsmacht in der Deutschen Demokratischen Republik werden durch die Organe der Werktätigen selbst bestimmt.

Die örtlichen Volksvertretungen sind verantwortlich für die Durchführung der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates, der Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates sowie der Beschlüsse der übergeordneten Volksvertretungen. Sie sind verantwortlich für die politische, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung in ihrem Verantwortungsbereich.

Die systematische Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung erfolgt auf der Grundlage und in Durchführung der von der Volkskammer beschlossenen Perspektiv- und Jahresvolkswirtschaftspläne und den auf dieser Grundlage beschlossenen Plänen der örtlichen Volksvertretungen.

Die Durchführung der Pläne ist das Werk der Millionen Werktätigen. Die Entfaltung der Initiative, der Aktivität der Talente und Fähigkeiten der Menschen und ihre materielle Interessiertheit sind die entscheidenden Triebkräfte der sozialistischen Gesellschaftsordnung zur Entwicklung der Produktivkräfte, insbesondere zur Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts. Sie finden im sozialistischen Wettbewerb, in den sozialistischen Brigaden und Arbeitsgemeinschaften ihren besonderen Ausdruck.

In enger Zusammenarbeit mit der Nationalen Front des demokratischen Deutschland, in der die demokratischen Parteien und Massenorganisationen sowie alle demokratischen Kräfte zusammenwirken, organisieren die staatlichen Organe eine breite Masseninitiative zur Lösung der großen gemeinsamen Aufgaben beim Aufbau des Sozialismus.

Durch die Entwicklung unseres volksdemokratischen Staates sind die örtlichen Organe der Staatsmacht zu breiten Organisationen der Massen geworden.

Die vom Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik in der Programmatischen Erklärung dargelegten Grundsätze sozialistischer Leitungsarbeit heben hervor, daß die sachkundige, wissenschaftliche Leitung der vielfältigsten politischen, ökonomischen, technischen und kulturellen Entwicklung im jeweiligen Gebiet sich mit der Einbeziehung der Werktätigen in die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Volksvertretungen vereinigt und so in zunehmendem Maße die Grundlage der Arbeit der örtlichen Volksvertretungen und deren Organe wird.

In den Ordnungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe sind die besten Erfahrungen in der Arbeit aller staatlichen Organe entsprechend den Entwicklungsbedingungen unseres volksdemokratischen Staates bei der Durchführung des Siebenjahrplanes verallgemeinert. Die Ordnungen entstanden im Ergebnis eines großen Erfahrungsaustausches und sind ein Werk schöpferischer Gemeinschaftsarbeit aller Schichten der Bevölkerung und der staatlichen Organe. Sie sind die feste Grundlage, auf der sich nunmehr die Tätigkeit aller örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe entwickelt.

Berlin ist die Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik und damit das politische, ökonomische und kulturelle Zentrum des ersten wahrhaft demokratischen und friedliebenden deutschen Arbeiter-und-Bauern-Staates. Hier haben die Volkskammer, der Staatsrat und die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, das Zentralkomitee der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und die zentralen Organe der anderen Parteien und der Massenorganisationen ihren Sitz. Hier wohnt und arbeitet eine politisch erfahrene und fachlich hochqualifizierte Arbeiterschaft mit großen revolutionären Traditionen. Berlin ist die Wirkungsstätte einer großen Zahl hervorragender Geistesarbeiter und Kulturschaffender. Berlin ist der Standort einer hochentwickelten und leistungsfähigen Industrie und eines qualifizierten Handwerks, welche die vielfältigsten Möglichkeiten haben, eine enge Verbindung zwischen der Produktion und den in der Stadt befindlichen Einrichtungen der Forschung und Technik zu pflegen und zu nutzen.

Die Abspaltung der westlichen Bezirke der Stadt durch die Westmächte und ihre deutschen Helfershelfer, ihre Verwandlung in eine "Frontstadt" der aggressiven NATO-Politik und ihre Angleichung an die reaktionäre Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung des westdeutschen Staates haben in Berlin eine komplizierte Lage geschaffen. Weatberlin wurde zu einem gefährlichen Herd der Provokationen und der Störversuche gegenüber der friedlichen Aufbauarbeit in der Deutschen Demokratischen Republik und ihrer Hauptstadt Berlin. Nur der demokratische Teil Berlins übt unter den gegenwärtigen Verhältnissen die Funktion der Hauptstadt aus und hat sich Ansehen und Anerkennung in der ganzen friedliebenden Welt errungen.

Die Organe der Staatsmacht von Groß-Berlin haben daher eine besonders große Verpflichtung. Sie müssen mit Hilfe der gesamten Bevölkerung den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Aufbau des Sozialismus so leiten, daß Berlin seiner verantwortungsvollen Rolle als Hauptstadt in vollem Umfange gerecht werden kann und das demokratische Berlin zum anziehenden Beispiel für die friedliche und demokratische Bevölkerung Westberlins wird. Das ist der wirkungsvollste Beitrag der Hauptstadt zur friedlichen Lösung der Lebensfragen der Nation.

I.
Die Stellung und die Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung von Groß-Berlin im System der Organe der Staatsmacht

1.

Die Stadtverordnetenversammlung wird in demokratischen Wahlen gewählt.

Die Stadtverordnetenversammlung ist in ihrem Verantwortungsbereich für die Durchführung der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates, der Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates, insbesondere für die Durchführung des Volkswirtschaftsplanes, verantwortlich.

Sie leitet den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Aufbau des Sozialismus der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin. Sie nimmt zu den Grundfragen der Nation Stellung und fördert die patriotische Erziehung der Bürger.

Die Hauptstadt Berlin bildet mit ihren Stadtbezirken eine politische, wirtschaftliche und kulturelle Einheit.

Die Stadtverordnetenversammlung verwirklicht ihre Aufgaben gemeinsam mit den Stadtbezirksversammlungen. Sie sichert das einheitliche Zusammenwirken aller Organe der Staatsmacht der Stadt und unterstützt die Organe der Staatsmacht der Stadtbezirke bei der eigenverantwortlichen Lösung ihrer Aufgaben.

Die Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik übt die Funktion eines Bezirkes aus.

Der Magistrat von Groß-Berlin organisiert die Durchführung der Beschlüsse des Ministerrates und der Stadtverordnetenversammlung von Groß-Berlin.

Die Verantwortung der Stadtverordnetenversammlung umfaßt die Ausarbeitung, Beschlußfassung und Durchführung des Perspektiv-, Jahresvolkswirtschafts- und des Haushaltsplanes, die Entwicklung des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die Entwicklung und den Schutz des gesellschaftlichen Eigentums und die Wahrung der Rechte der Bürger.

Die Stadtverordnetenversammlung sichert die Erfüllung der staatlichen Aufgaben durch die Entfaltung der Initiative und Mitarbeit der Bevölkerung, besonders der Werktätigen in den sozialistischen Brigaden und in anderen Formen der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit. Sie fördert die Mitwirkung der Bevölkerung an der bewußten Gestaltung des politisch-staatlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens.

Die Stadtverordnetenversammlung sichert die konsequente Durchsetzung der sozialistischen Kaderprinzipien.

2.

Die Stadtverordnetenversammlung leitet die Ausarbeitung des Perspektiv-, Jahresvolkswirtschafts- und des Haushaltsplanes auf der Grundlage der vom Ministerrat festgelegten Aufgaben und Kennziffern. Sie stützt sich dabei auf die aktive Mitwirkung der Stadtbezirksversammlungen in den Stadtbezirken, der Betriebe und Einrichtungen sowie der gesamten Bevölkerung der Hauptstadt Berlin. Sie sichert die Abstimmung der Pläne mit den Organen der Staatsmacht der Stadtbezirke sowie mit den zentralgeleiteten Betrieben und Einrichtungen in der Stadt.

Der auf der Grundlage des Volkswirtschaftsplanes der Deutschen Demokratischen Republik von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Volkswirtschaftsplan der Hauptstadt Berlin bestimmt die Tätigkeit der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Organe.

3.

Die Stadtverordnetenversammlung entwickelt unter Führung der Partei der Arbeiterklasse und in enger Zusammenarbeit mit der Nationalen Front des demokratischen Deutschland die Aktivität und Schöpferkraft der Werktätigen bei der Verwirklichung des Planes, besonders zur Steigerung der Arbeitsproduktivität, vor allem durch die Entwicklung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und die Durchsetzung des Prinzips der strengsten Sparsamkeit mit dem Ziel, die Produktion so zu steigern, daß die ständig wachsenden materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung der Stadt befriedigt werden. Der Erfüllung dieser Aufgaben dienen:
a)die Gewährleistung der planmäßigen und proportionalen Entwicklung der von den örtlichen Organen der Staatsmacht geleiteten Bereiche der Wirtschaft und anderen Einrichtungen in Abstimmung und Zusammenarbeit mit den zentralgeleiteten Vereinigungen volkseigener Betriebe und den zentralgeleiteten volkseigenen Betrieben und Einrichtungen sowie den Organen der Staatsmacht der Stadtbezirke auf der Grundlage der zentralen staatlichen Planung;
c)die Anleitung und Kontrolle der Stadtbezirksversammlungen und ihrer Organe zur Verbesserung ihrer Leitungstätigkeit und zur Erhöhung ihrer Verantwortung und Initiative bei der Verwirklichung der staatlichen Aufgaben;
f)die Zusammenarbeit mit den zentralgeleiteten staatlichen Organen und Einrichtungen in der Hauptstadt Berlin.

5.

Die Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Staatsmacht in der Hauptstadt. Sie erfüllt ihre Aufgaben und verwirklicht ihre Rechte durch
ihre Tagungen und Beschlüsse,
die Tätigkeit des Magistrats und dessen Fachorgane,
die Tätigkeit ihrer ständigen und zeitweiligen Kommissionen und deren Aktivs,
die Tätigkeit ihrer Mitglieder in enger Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen und den Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland.

6.

Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung üben eine wichtige gesellschaftliche Funktion aus.

Die Leiter der staatlichen Organe, Betriebe und Einrichtungen sind verpflichtet, die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung dürfen aus ihrer Tätigkeit als Volksvertreter keine beruflichen und materiellen Nachteile erwachsen.

7.

Zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung obliegt es der Stadtverordnetenversammlung
a)Beschlüsse zu fassen, die für den Magistrat und seine Fachorgane, die ihm unterstellten Betriebe und Einrichtungen, die Stadtbezirksversammlungen und deren Räte sowie für die diesen unterstellten Betriebe und Einrichtungen und für die Bevölkerung der Hauptstadt Berlin verbindlich sind;
b)den Magistrat zu wählen und abzuberufen.
Die Mitglieder des Magistrats sollen Mitglied der Stadtverordnetenversammlung sein, über große Kenntnisse in der Leitung des politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Aufbaues des Sozialismus verfügen, ständig an ihrer politischen und fachlichen Weiterbildung arbeiten und ein enges Vertrauensverhältnis zur Bevölkerung haben.
Die Stadtverordnetenversammlung kann auf Vorschlag des Ausschusses der Nationalen Front des demokratischen Deutschland der Hauptstadt Berlin Bürger zu Mitgliedern des Magistrats wählen, die damit die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes der Stadtverordnetenversammlung erhalten.
Die Stadtverordnetenversammlung wählt aus der Mitte des Magistrats den Oberbürgermeister, die Stellvertreter des Oberbürgermeisters und den Sekretär des Magistrats;
e)die Vorsitzenden und die Mitglieder der ständigen und zeitweiligen Kommissionen zu wählen bzw. zu berufen und abzuberufen, ihnen Aufträge zu erteilen und ihre Tätigkeit zu kontrollieren.
Nachfolgekandidaten sollen zu Mitgliedern der ständigen Kommissionen gewählt werden;
d)die vom Magistrat ausgesprochenen Berufungen und Abberufungen der Leiter der Fachorgane sowie der Leiter der dem Magistrat unterstellten Betriebe und Einrichtungen zu bestätigen;
e)Fragen zu erörtern, die von gesamtstaatlicher Bedeutung sind, und dazu den zentralen staatlichen Organen Vorschläge zu unterbreiten.

8.

Die Anleitung und Kontrolle der Stadtbezirksversammlungen durch die Stadtverordnetenversammlung erfolgt durch
die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung,
die Berichterstattung der Stadtbezirksversammlungen vor der Stadtverordnetenversammlung über die Durchführung der Beschlüsse und die Entwicklung ihrer Leitungstätigkeit,
die Organisierung des Erfahrungsaustausches zwischen den Stadtbezirksversammlungen und zwischen deren ständigen Kommissionen.
...

II.
Die Tagungen der Stadtverordnetenversammlung von Groß-Berlin und ihre Beschlüsse

1.

Alle wichtigen Fragen der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung der Hauptstadt Berlin sind auf den Tagungen der Stadtverordnetenversammlung zu beraten und zu entscheiden.

Der Magistrat ist verpflichtet, die sich aus der Entwicklung ergebenden Probleme der Stadtverordnetenversammlung darzulegen und Maßnahmen zu ihrer Lösung vorzuschlagen.

Die Stadtverordnetenversammlung tagt mindestens viermal im Jahr.

Sie arbeitet nach einem Halbjahresarbeitsplan.

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt eine Geschäftsordnung über die Vorbereitung und Durchführung der Tagungen.

2.

Zur Behandlung grundsätzlicher Aufgaben, die die Entwicklung der Stadt betreffen, führen die Stadtverordnetenversammlung und der Ausschuß der Nationalen Front des demokratischen Deutschland der Hauptstadt Berlin gemeinsame Tagungen durch.

5.

Die Tagungen der Stadtverordnetenversammlung sind vom Magistrat gemeinsam mit den ständigen und zeitweiligen Kommissionen, mit der Tagungsleitung und der Bevölkerung langfristig vorzubereiten. Die Tagesordnung ist rechtzeitig öffentlich bekanntzugeben.

Beschlußvorlagen können vom Magistrat, von den ständigen und zeitweiligen Kommissionen und von den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung eingebracht werden.

...

6.

Die Tagungsleitung der Stadtverordnetenversammlung wird in jeder Tagung für die nächstfolgende Sitzung der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Sie besteht aus 5 Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung. Ständiges Mitglied der Tagungsleitung ist der Oberbürgermeister.

8.

Die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung sind nach jeder Tagung unverzüglich vom Vorsitzenden der Tagungsleitung und vom Oberbürgermeister auszufertigen. In der Regel sind die Beschlüsse umgehend im Verordnungsblatt, in der Presse und durch den Rundfunk zu veröffentlichen.

III.
Der Magistrat von Groß-Berlin

A. Der Magistrat

1.

Der Magistrat organisiert in seinem Verantwortungsbereich die Durchführung der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates, der Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates einschließlich der auf ihrer Grundlage ergehenden Anordnungen und Durchführungsbestimmungen sowie der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung.

Er organisiert die Leitung des sozialistischen Aufbaus im Verantwortungsbereich der Stadtverordnetenversammlung.

Der Magistrat ist für seine gesamte Tätigkeit der Stadtverordnetenversammlung verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Er ist zugleich dem Ministerrat rechenschaftspflichtig.

Der Magistrat ist für die Anleitung und Kontrolle der Räte der Stadtbezirke verantwortlich. Er unterstützt die Räte der Stadtbezirke bei der Verbesserung ihrer Leitungstätigkeit und fördert die Entwicklung ihrer Initiative bei der Verwirklichung der staatlichen Aufgaben.

2.

Der Magistrat sichert die volle Entfaltung der Tätigkeit der Stadtverordnetenversammlung auf politischem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet.

Der Magistrat hat in Zusammenarbeit mit den ständigen Kommissionen und der Tagungsleitung die Tagungen der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten, auszuwerten und die von der Stadtverordnetenversammlung gefaßten Beschlüsse durchzuführen. Er unterstützt die ständigen und zeitweiligen Kommissionen, orientiert ihre Tätigkeit auf die Hauptaufgaben und koordiniert ihre Arbeit. Er leitet die Tätigkeit des Wirtschaftsrates und der Fachorgane.

3.

Der Magistrat schätzt monatlich den Stand der Erfüllung des Volkswirtschafts- und Haushaltsplanes der Hauptstadt Berlin nach Schwerpunkten ein und ergreift die sich daraus ergebenden Maßnahmen. Einmal im Quartal ist die Erfüllung des Volkswirtschafts- und Haushaltsplanes umfassend einzuschätzen. Er hat mindestens alle 6 Monate der Stadtverordnetenversammlung darüber zu berichten.

4.

Der Magistrat faßt zur Verwirklichung seiner Aufgaben Beschlüsse. Bei Beschlüssen über wichtige Fragen, die den Verantwortungsbereich der Organe der Staatsmacht der Stadtbezirke berühren, sind sie vor der Beschlußfassung mit diesen zu beraten.

5.

Dem Magistrat gehören an:
Der Oberbürgermeister als Vorsitzender,
der Ständige (1.) Stellvertreter des Oberbürgermeisters,
der Stellvertreter des Oberbürgermeisters für Inneres und Kader
...
ein weiterer Stellvertreter des Oberbürgermeisters,
der Sekretär des Magistrats,
der Stadtrat für Volksbildung und Jugend,
...
der Direktor des Stadtbauamtes,
...
der Leiter der Abteilung Finanzen,
und 7 bis 10 weitere Mitglieder.

7.

Der Oberbürgermeister ist der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat für die Entwicklung der Kollektivität der Arbeit des Magistrats besonders verantwortlich. Er sorgt dafür, daß im Magistrat die Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse sowie die Gesetze, Erlasse, Verordnungen und Beschlüsse der zentralen staatlichen Organe gründlich durchgearbeitet und der gesamten Tätigkeit des Magistrats zugrunde gelegt werden. Er ist dafür verantwortlich, daß die Hauptaufgaben, die sich daraus für die Tätigkeit des Magistrats ergeben, herausgearbeitet und durchgeführt werden.

8.

Der Oberbürgermeister und die Mitglieder des Magistrats tragen gegenüber der Stadtverordnetenversammlung die persönliche Verantwortung für die Arbeit des Magistrats.

Der Oberbürgermeister und die Mitglieder des Magistrats tragen gegenüber dem Magistrat die persönliche Verantwortung für den ihnen übertragenen Verantwortungsbereich.

Dem Oberbürgermeister können nur der Vorsitzende des Ministerrates und der Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates für die Koordinierung und Kontrolle Weisungen erteilen. Den Stellvertretern des Oberbürgermeisters bzw. den Mitgliedern des Magistrats, die mit der Leitung eines Fachorgans beauftragt sind, können die für ihren Bereich zuständigen Mitglieder des Ministerrates im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches Weisungen erteilen.

11.

Die Anleitung und Kontrolle der Räte der Stadtbezirke erfolgt durch Beratungen mit allen Mitgliedern der Räte der Stadtbezirke.
die Beschlüsse des Magistrats sowie die Berichterstattung der Räte der Stadtbezirke vor dem Magistrat;
die Vermittlung der fortgeschrittenen Erfahrungen und die operative Hilfe des Magistrats;
gemeinsame Sitzungen des Magistrats mit einem Rat des Stadtbezirks;

Auf dieser Grundlage leitet der Oberbürgermeister die Bezirksbürgermeister an durch
Beratungen;
operative Hilfe an Ort und Stelle;
den organisierten Erfahrungsaustausch;
Weisungen.

13.

Um die Einheitlichkeit des Wirkens der staatlichen Organe zu sichern, sind die Stellvertreter des Oberbürgermeisters und die mit der Leitung eines Fachorgans beauftragten Mitglieder des Magistrats für die Anleitung der Mitglieder der Räte der Stadtbezirke verantwortlich, die im gleichen Verantwortungsbereich tätig sind.

Diese Anleitung erfolgt durch
Beratungen, die den Charakter eines Erfahrungsaustausches tragen und der Orientierung in Grundsatzfragen dienen;
die operative Hilfe an Ort und Stelle;
die Weisungen.

Schriftliche Weisungen sind dem Oberbürgermeister zur Kenntnis zu bringen.

C. Die Fachorgane des Magistrats von Groß-Berlin

1.

Der Magistrat leitet und koordiniert die Tätigkeit der Fachorgane.

Den Mitgliedern des Magistrats obliegt die Anleitung der Fachorgane ihres Verantwortungsbereiches. Sie erläutern den Mitarbeitern die Hauptrichtung der Arbeit, die sich aus den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats und der zentralen staatlichen Organe ergibt.

...

IV.
Die ständigen und zeitweiligen Kommissionen der Stadtverordnetenversammlung von Groß-Berlin und ihre Aktivs

1.

Die ständigen und zeitweiligen Kommissionen sind Organe der Stadtverordnetenversammlung.

Im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit stehen die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung. Sie organisieren in ihrem Verantwortungsbereich eine breite politische Massenarbeit zur Verwirklichung des Volkswirtschafts- und Haushaltsplanes und zur Entwicklung des sozialistischen gesellschaftlichen Lebens.

Sie kontrollieren die Durchführung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats durch die Fachorgane, Betriebe und Einrichtungen.

3.

Der Magistrat arbeitet eng mit den ständigen Kommissionen zusammen, leistet ihnen qualifizierte Hilfe, orientiert die Tätigkeit der ständigen Kommissionen auf die zu lösenden Hauptaufgaben und koordiniert ihre Arbeit.
a)Der Magistrat ist verpflichtet, die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen zur Magistratssitzung einzuladen, wenn wichtige Fragen ihres Verantwortungsbereiches auf der Tagesordnung stehen.
Die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen haben das Recht, an den Magistratssitzungen teilzunehmen.
c)Die Mitglieder des Magistrats sind verpflichtet, wichtige Vorlagen für die Magistratssitzungen mit den entsprechenden ständigen Kommissionen vor der Magistratssitzung zu beraten.
Die ständigen Kommissionen sind bereits bei der Ausarbeitung dieser Vorlagen einzubeziehen.
Der Magistrat und die Fachorgane stellen den Mitgliedern der ständigen Kommissionen die erforderlichen Unterlagen und Informationen für ihre Tätigkeit zur Verfügung.
e)Die Mitglieder des Magistrats und die Leiter der Fachorgane sind verpflichtet, auf Verlangen der ständigen Kommissionen an ihren Sitzungen teilzunehmen.

4.

Die Leiter der Fachorgane des Magistrats und die Leiter aller Betriebe und Einrichtungen, unabhängig von ihrem Unterstellungsverhältnis, sind verpflichtet, den ständigen Kommissionen Auskünfte über Fragen zu geben, die ihren Verantwortungsbereich betreffen.

Die ständigen Kommissionen haben das Recht, über das zuständige Magistratsmitglied Empfehlungen an die Fachorgane des Magistrats zu geben.

7.

Die ständigen Kommissionen der Stadtverordnetenversammlung können bis zu einem Drittel Mitglieder aufnehmen, die nicht Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sind. Sie werden auf Vorschlag der ständigen Kommissionen von der Stadtverordnetenversammlung berufen.

Diese Mitglieder der ständigen Kommissionen haben in den Kommissionen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung.

8.

Die Stadtverordnetenversammlung kann zur Lösung bestimmter Aufgaben zeitweilige Kommissionen bilden, denen neben Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung auch Bürger angehören können, die nicht Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sind.

Die zeitweilige Kommission hat über die Durchführung ihres Auftrages der Stadtverordnetenversammlung zu berichten. Nach Erfüllung des Auftrages löst die Stadtverordnetenversammlung die zeitweilige Kommission auf.

Für die zeitweiligen Kommissionen gelten sinngemäß die Bestimmungen über die ständigen Kommissionen der Stadtverordnetenversammlung.

V.
Die Stadtverordnetenversammlung, das Stadtgericht und das Stadtarbeitsgericht

A. Das Stadtgericht

1.

Die Stadtverordnetenversammlung orientiert durch ihre Beschlüsse das Stadtgericht auf die Schwerpunkte bei der Durchführung des Volkswirtschaftsplanes und der Entwicklung des sozialistischen Zusammenlebens der Menschen in der Hauptstadt Berlin.

2.

Die Stadtverordnetenversammlung wählt die Richter und Schöffen des Stadtgerichts und nimmt ihre Verpflichtungserklärung entgegen.

Sie beruft die Richter und Schöffen des Stadtgerichts ab.

3.

Das Stadtgericht und die Richter sind verpflichtet, vor der Stadtverordnetenversammlung Rechenschaft über ihre Rechtsprechung zu geben und der Stadtverordnetenversammlung und ihren Organen regelmäßig Analysen über die Einhaltung und Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit, die Entwicklung der Kriminalität in der Stadt, ihre Ursachen und die Methoden ihrer Bekämpfung darzulegen.

Die Stadtverordnetenversammlung und ihre Organe legen gemeinsam mit dem Stadtgericht zur Lösung der ökonomischen Aufgaben Maßnahmen zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und des Kampfes gegen die Kriminalität sowie zur Festigung der sozialistischen Disziplin, der weiteren Entfaltung der gesellschaftlichen Erziehung zur Achtung und Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit fest.

B. Das Stadtarbeitsgericht

1.

Die Stadtverordnetenversammlung wählt die Richter und die Schöffen des Stadtarbeitsgerichts auf Vorschlag des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und beruft sie ab.

2.

Die Richter des Stadtarbeitsgerichts sind verpflichtet, vor der Stadtverordnetenversammlung über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen und ständig mit ihr eng zusammenzuarbeiten.

VI.
Die Rechte und Pflichten der Stadtverordnetenversammlung von Groß-Berlin und ihrer Organe auf den einzelnen Aufgabengebieten

A. Die Rechte und Pflichten auf dem Gebiet der Planung

1.

Die Perspektiv-, Jahresvolkswirtschafts- und Haushaltspläne der Hauptstadt Berlin enthalten die wichtigsten politischen, ökonomischen und kulturellen Aufgaben der Hauptstadt Berlin. Die Erfüllung des Volkswirtschaftsplanes sichert der Bevölkerung ein Leben in Frieden, Wohlstand und Glück.

Im Volkswirtschafts- und Haushaltsplan der Hauptstadt Berlin wird die Aufgabenstellung der Stadtbezirke und der vom Magistrat und von den Räten der Stadtbezirke geleiteten Betriebe und Einrichtungen insgesamt festgelegt, während die detaillierten Aufgaben in den Plänen der vom Magistrat geleiteten Betriebe und Einrichtungen und in den Volkswirtschafts- und Haushaltsplänen der Stadtbezirke enthalten sind.

...

9.

Der bilanzierte Vorschlag für den Volkswirtschaftsplan und für den Haushaltsplan wird mit Maßnahmen und Vorschlägen für weitere Abstimmungen dem Magistrat zur Beratung und Beschlußfassung vorgelegt.

...

An dieser Beratung nehmen die betreffenden Bezirksbürgermeister und die Leiter der Betriebe und Einrichtungen teil. Nach Beschlußfassung durch den Magistrat wird der Vorschlag des Volkswirtschaftsplanes der Staatlichen Plankommission und der des Haushaltsplanes dem Ministerium der Finanzen übergeben.

Bei der Ausarbeitung des Perspektivplanes der Hauptstadt Berlin, der vom Magistrat in Abstimmung mit den Räten der Stadtbezirke unter Beachtung der Vorschläge der ständigen Kommissionen der Stadtbezirksversammlungen zu erarbeiten ist, ist entsprechend zu verfahren.

10.

Nach der Beschlußfassung über den Perspektiv-, Jahresvolkswirtschafts- und Staatshaushaltsplan durch die Volkskammer wird der Perspektiv-, Volkswirtschafts- und Haushaltsplan der Hauptstadt Berlin ausgearbeitet. Diese Pläne sind mit allen ständigen Kommissionen zu beraten und der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen.

Die von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Pläne sind für alle Stadtbezirke und die dem Magistrat unterstellten Betriebe und Einrichtungen sowie innerhalb des Verantwortungsbereiches der Stadtverordnetenversammlung für die zentralgeleiteten Betriebe und Einrichtungen verbindlich.

14.

Wenn sich während der Plandurchführung zeigt, daß die staatlichen Aufgaben (Staatsplanpositionen, Staatsplanobjekte des Investitionsplanes, Marktproduktion der Landwirtschaft, Bauleistungen, Nichterfüllung des geplanten Sollüberschusses usw.) nicht gedeckt oder nicht entsprechend den im Staatsplan festgelegten Terminen erfüllt werden, oder wenn der Magistrat andere Verpflichtungen des Planes gegenüber anderen Bezirken und Kreisen nicht erfüllen kann, ist der Magistrat verpflichtet, dies dem Ministerrat rechtzeitig mitzuteilen. Die Gründe für die Nichterfüllung und die Auswirkungen sind dabei zu erläutern, und es sind Vorschläge zu unterbreiten, durch welche Maßnahmen die Rückstände aufgeholt werden können.

B. Die Rechte und Pflichten auf dem Gebiet der Finanzen und der Preise

1.

Die Stadtverordnetenversammlung und ihre Organe sind verantwortlich für die Ausarbeitung, Beschlußfassung und Durchführung des Haushaltsplanes der Stadt in Übereinstimmung mit dem Volkswirtschaftsplan der Hauptstadt Berlin.

2.

Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet innerhalb des Anteils, der der Stadt nach dem Staatshaushaltsgesetz zusteht, über die Beteiligung der Stadtbezirke an den Einnahmen aus der volkseigenen Wirtschaft, den Steuern der halbstaatlichen und privaten Betriebe - soweit dieses Recht nicht den Stadtbezirken zusteht - sowie über die Zuweisungen zum Ausgleich der Haushalte der Stadtbezirke und über die Verwendung ihrer Haushaltsreserve.

...


Ordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Stadtbezirksversammlung und ihrer Organe in den Stadtbezirken von Groß-Berlin

Vom 7. September 1961 (GBl. SDr. 341, S. 57)

- Auszug -

In der Deutschen Demokratischen Republik, dem ersten deutschen Arbeiter-und-Bauern-Staat, übt die Arbeiterklasse im Bündnis mit den Genossenschaftsbauern, der Intelligenz und den anderen werktätigen Schichten unter Führung der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands die politische Macht aus und baut den Sozialismus auf, entfaltet alle Kräfte des Volkes im Kampf um die Sicherung des Friedens und um die glückliche Zukunft unserer Nation.

Mit der Übernahme der hauptsächlichen Produktionsmittel in die Hände des Volkes wurde die Voraussetzung für die Entwicklung der sozialistischen Demokratie und für die Entfaltung aller schöpferischen Talente und Fähigkeiten der Menschen geschaffen. Die Arbeiter, die Genossenschaftsbauern, die Angehörigen der Intelligenz und alle anderen Schichten der Bevölkerung schreiten gemeinsam in der Nationalen Front des demokratischen Deutschland auf dem Wege zum Sozialismus vorwärts und schaffen sich in gemeinsamer Arbeit ein Leben in Frieden, Wohlstand und Glück.

Die sozialistische Staatsmacht ist das Hauptinstrument des werktätigen Volkes beim Aufbau des Sozialismus.

Die Volkskammer, die Bezirkstage, die Kreistage, die Stadtverordnetenversammlungen, die Stadtbezirksversammlungen sowie die Gemeindevertretungen und deren Organe, die vom Vertrauen des Volkes getragen sind, bilden das einheitliche System der Staatsmacht der Arbeiter und Bauern in der Deutschen Demokratischen Republik. Tätigkeit und Aufbau der Staatsmacht in der Deutschen Demokratischen Republik werden durch die Organe der Werktätigen selbst bestimmt.

Die örtlichen Volksvertretungen sind verantwortlich für die Durchführung der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates, der Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates sowie der Beschlüsse der übergeordneten Volksvertretungen. Sie sind verantwortlich für die politische, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung in ihrem Verantwortungsbereich.

Die systematische Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung erfolgt auf der Grundlage und in Durchführung der von der Volkskammer beschlossenen Perspektiv- und Jahresvolkswirtschaftspläne und den auf dieser Grundlage beschlossenen Plänen der örtlichen Volksvertretungen.

Die Durchführung der Pläne ist das Werk der Millionen Werktätigen. Die Entfaltung der Initiative, der Aktivität der Talente und Fähigkeiten der Menschen und ihre materielle Interessiertheit sind die entscheidenden Triebkräfte der sozialistischen Gesellschaftsordnung zur Entwicklung der Produktivkräfte, insbesondere zur Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts. Sie finden im sozialistischen Wettbewerb, in den sozialistischen Brigaden und Arbeitsgemeinschaften ihren besonderen Ausdruck.

In enger Zusammenarbeit mit der Nationalen Front des demokratischen Deutschland, in der die demokratischen Parteien und Massenorganisationen sowie alle demokratischen Kräfte zusammenwirken, organisieren die staatlichen Organe eine breite Masseninitiative zur Lösung der großen gemeinsamen Aufgaben beim Aufbau des Sozialismus.

Durch die Entwicklung unseres volksdemokratischen Staates sind die örtlichen Organe der Staatsmacht zu breiten Organisationen der Massen geworden.

Die vom Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik in der Programmatischen Erklärung dargelegten Grundsätze sozialistischer Leitungsarbeit heben hervor, daß die sachkundige, wissenschaftliche Leitung der vielfältigsten politischen, ökonomischen, technischen und kulturellen Entwicklung im jeweiligen Gebiet sich mit der Einbeziehung der Werktätigen in die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Volksvertretungen vereinigt und so in zunehmendem Maße die Grundlage der Arbeit der örtlichen Volksvertretungen und deren Organe wird.

In den Ordnungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe sind die besten Erfahrungen in der Arbeit aller staatlichen Organe entsprechend den Entwicklungsbedingungen unseres volksdemokratischen Staates bei der Durchführung des Siebenjahrplanes verallgemeinert. Die Ordnungen entstanden im Ergebnis eines großen Erfahrungsaustausches und sind ein Werk schöpferischer Gemeinschaftsarbeit aller Schichten der Bevölkerung und der staatlichen Organe. Sie sind die feste Grundlage, auf der sich nunmehr die Tätigkeit aller örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe entwickelt.

I.
Die Stellung und die Aufgaben der Stadtbezirksversammlung im System der Organe der Staatsmacht der Stadt

1.

Die Stadtbezirksversammlung wird in demokratischen Wahlen gewählt.

Die Stadtbezirksversammlung ist in ihrem Verantwortungsbereich für die Durchführung der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates, der Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates sowie der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung von Groß-Berlin, insbesondere für die Durchführung des Volkswirtschaftsplanes, verantwortlich.

Sie leitet den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Aufbau des Sozialismus im Stadtbezirk unter Beachtung der einheitlichen Entwicklung der Haupstadt Berlin. Sie nimmt zu den Grundfragen der Nation Stellung und fördert die patriotische Erziehung der Bürger.

Der Rat des Stadtbezirks organisiert die Durchführung der Beschlüsse des Magistrats und der Stadtbezirksversammlung.

Die Verantwortung der Stadtbezirksversammlung umfaßt die Ausarbeitung, Beschlußfassung und Durchführung des Jahresvolkswirtschafts- und Haushaltsplanes des Stadtbezirks, die Entwicklung des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die Entwicklung und den Schutz des gesellschaftlichen Eigentums und die Wahrung der Rechte der Bürger.

Die Stadtbezirksversammlung sichert die Erfüllung der staatlichen Aufgaben durch die Entfaltung der Initiative und Mitarbeit der Bevölkerung, besonders der Werktätigen in den sozialistischen Brigaden und in anderen Formen der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit. Sie fördert die Mitwirkung der Bevölkerung an der bewußten Gestaltung des politisch-staatlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens.

Die Stadtbezirksversammlung sichert die konsequente Durchsetzung der sozialistischen Kaderprinzipien.

2.

Die Stadtbezirksversammlung leitet die Ausarbeitung des Jahresvolkswirtschafts- und Haushaltsplanes des Stadtbezirks auf der Grundlage der vom Magistrat festgelegten Aufgaben und Kennziffern, die sich aus dem Perspektiv-, Jahresvolkswirtschafts- und Haushaltsplan der Hauptstadt Berlin für die planmäßige Entwicklung des Stadtbezirks ergeben. Sie stützt sich dabei auf die aktive Mitwirkung der Betriebe und Einrichtungen sowie der gesamten Bevölkerung des Stadtbezirks. Sie sichert die Abstimmung der Pläne mit den zentral- und stadtgeleiteten Betrieben und Einrichtungen im Stadtbezirk.

Der auf der Grundlage des Volkswirtschaftsplanes der Hauptstadt Berlin von der Stadtbezirksversammlung beschlossene Volkswirtschaftsplan des Stadtbezirks bestimmt die Tätigkeit der Stadtbezirksversammlung und ihrer Organe.

3.

Die Stadtbezirksversammlung entwickelt unter Führung der Partei der Arbeiterklasse und in enger Zusammenarbeit mit der Nationalen Front des demokratischen Deutschland die Aktivität und Schöpferkraft der Werktätigen bei der Verwirklichung des Planes, besonders zur Steigerung der Arbeitsproduktivität, vor allem durch die Entwicklung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und die Durchsetzung des Prinzips der strengsten Sparsamkeit mit dem Ziel, die Produktion so zu steigern, daß die ständig wachsenden materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des Stadtbezirks befriedigt werden. Der Erfüllung dieser Aufgaben dienen:
d)die Zusammenarbeit mit den zentralgeleiteten staatlichen Organen sowie den zentral- und vom Magistrat geleiteten Betrieben und Einrichtungen Stadtbezirk.

5.

Die Stadtbezirksversammlung ist das oberste Organ der Staatsmacht im Stadtbezirk. Sie erfüllt ihre Aufgaben und verwirklicht ihre Rechte durch
ihre Tagungen und Beschlüsse,
die Tätigkeit ihre Rates und dessen Fachorgane,
die Tätigkeit ihrer ständigen und zeitweiligen Kommissionen und deren Aktivs,
die Tätigkeit ihrer Mitglieder in enger Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen und den Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland.

6.

Die Mitglieder der Stadtbezirksversammlung üben eine wichtige gesellschaftliche Funktion aus.

Die Leiter der staatlichen Organe, Betriebe und Einrichtungen sind verpflichtet, die Mitglieder der Stadtbezirksversammlung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Den Mitgliedern der Stadtbezirksversammlung dürfen aus ihrer Tätigkeit als Volksvertreter keine beruflichen und materiellen Nachteile erwachsen.

7.

Zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung obliegt es der Stadtbezirksversammlung
a)Beschlüsse zu fassen, die für den Rat des Stadtbezirks und seine Fachorgane, die ihm unterstellten Betriebe und Einrichtungen und für die Bevölkerung des Stadtbezirks verbindlich sind;
b)den Rat des Stadtbezirks zu wählen und abzuberufen. Die Mitglieder des Rates des Stadtbezirks sollen Mitglieder der Stadtbezirksversammlung sein, über große Kenntnisse in der Leitung des politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Aufbaues des Sozialismus verfügen, ständig an ihrer politischen und fachlichen Weiterbildung arbeiten und ein enges Vertrauensverhältnis zur Bevölkerung des Stadtbezirks haben.
Die Stadtbezirksversammlung kann auf Vorschlag des Ausschusses der Nationalen Front des demokratischen Deutschland der Hauptstadt Berlin Bürger zu Mitgliedern des Rates des Stadtbezirks wählen, die damit die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes der Stadtbezirksversammlung erhalten.
Die Stadtbezirksversammlung wählt aus der Mitte des Rates des Stadtbezirks den Bezirksbürgermeister, die Stellvertreter des Bezirksbürgermeisters und den Sekretär des Rates;
e)die Vorsitzenden und die Mitglieder der ständigen und zeitweiligen Kommissionen zu wählen bzw. zu berufen und abzuberufen, ihnen Aufträge zu erteilen und ihre Tätigkeit zu kontrollieren.
Nachfolgekandidaten sollen zu Mitgliedern der ständigen Kommissionen gewählt werden;
d)die vom Rat des Stadtbezirks ausgesprochenen Berufungen und Abberufungen der Leiter der Fachorgane sowie der Leiter der dem Rat des Stadtbezirks unterstellten Betriebe und Einrichtungen zu bestätigen;
e)Fragen zu erörtern, die über ihren Verantwortungsbererich hinausgehen, und dazu den höheren staatlichen Organen Vorschläge zu unterbreiten.

II.
Die Tagungen der Stadtbezirksversammlung und ihre Beschlüsse

1.

Alle wichtigen Fragen der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung des Stadtbezirks sind auf den Tagungen der Stadtbezirksversammlung zu beraten und zu entscheiden.

Der Rat des Stadtbezirks ist verpflichtet, die sich aus der Entwicklung ergebenden Probleme der Stadtbezirksversammlung darzulegen und Maßnahmen zu ihrer Lösung vorzuschlagen.

Die Stadtbezirksversammlung tagt mindestens alle 2 Monate.

Die Stadtbezirksversammlung arbeitet nach einem Halbjahresarbeitsplan.

Die Stadtbezirksversammlung beschließt eine Geschäftsordnung über die Vorbereitung und Durchführung der Tagungen.

2.

Zur Behandlung grundsätzlicher Aufgaben, die die Entwicklung des Stadtbezirks betreffen, führen die Stadtbezirksversammlung und der Ausschuß der Nationalen Front des demokratischen Deutschland der Hauptstadt Berlin gemeinsame Tagungen durch.

5.

Die Tagungen der Stadtbezirksversammlung sind vom Rat des Stadtbezirks gemeinsam mit den ständigen und zeitweiligen Kommissionen, mit der Tagungsleitung und der Bevölkerung langfristig vorzubereiten.

Die Tagesordnung ist rechtzeitig öffentlich bekanntzugeben.

Beschlußvorlagen können vom Rat des Stadtbezirks, von den ständigen und zeitweiligen Kommissionen und von den Mitgliedern der Stadtbezirksversammlung eingebracht werden.

...

6.

Die Tagungsleitung der Stadtbezirksversammlung wird in jeder Tagung für die nächstfolgende Sitzung der Stadtbezirksversammlung gewählt. Sie besteht aus 5 Mitgliedern der Stadtbezirksversammlung.

Ständiges Mitglied der Tagungsleitung ist der Oberbürgermeister.

8.

Die Beschlüsse der Stadtbezirksversammlung sind nach jeder Tagung unverzüglich vom Vorsitzenden der Tagungsleitung und vom Bezirksbürgermeister auszufertigen. In der Regel sind die Beschlüsse umgehend in der Presse und durch Betriebsfunkanlagen zu veröffentlichen.

III.
Der Rat des Stadtbezirks

A. Der Rat

1.

Der Rat des Stadtbezirks organisiert in seinem Verantwortungsbereich die Durchführung der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates, der Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates einschließlich der auf ihrer Grundlage ergehenden Anordnungen und Durchführungsbestimmungen, der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats sowie der Beschlüsse der Stadtbezirksversammlung.

Er organisiert die Leitung des sozialistischen Aufbaus im Verantwortungsbereich der Stadtbezirksversammlung.

Der Rat des Stadtbezirks ist für seine gesamte Tätigkeit der Stadtbezirksversammlung verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Er ist zugleich dem Magistrat rechenschaftspflichtig.

2.

Der Rat des Stadtbezirks sichert die volle Entfaltung der Tätigkeit der Stadtbezirksversammlung auf politischem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet.

Der Rat des Stadtbezirks hat in Zusammenarbeit mit den ständigen Kommissionen und der Tagungsleitung die Tagungen der Stadtbezirksversammlung vorzubereiten, auszuwerten und die von der Stadtbezirksversammlung gefaßten Beschlüsse durchzuführen. Er unterstützt die ständigen und zeitweiligen Kommissionen, orientiert ihre Tätigkeit auf die Hauptaufgaben und koordiniert ihre Arbeit.

Er leitet die Tätigkeit der Plankommission und der Fachorgane.

3.

Der Rat des Stadtbezirks schätzt monatlich den Stand der Erfüllung des Volkswirtschafts- und Haushaltsplanes des Stadtbezirks nach Schwerpunkten ein und ergreift die sich daraus ergebenden Maßnahmen. Einmal im Quartal ist die Erfüllung des Volkswirtschafts- und Haushaltsplanes umfassend einzuschätzen. Er hat mindestens alle 6 Monate der Stadtbezirksversammlung darüber zu berichten.

4.

Der Rat des Stadtbezirks faßt zur Verwirklichung seiner Aufgaben Beschlüsse.

5.

Dem Rat des Stadtbezirks gehören an:
Der Bezirksbürgermeister als Vorsitzender,
der 1. Stellvertreter des Bezirksbürgermeisters,
der Stellvertreter des Bezirksbürgermeisters für Inneres
...
der Sekretär des Rates,
der Bezirksrat für Volksbildung und Jugend,
...
der Direktor des Stadtbezirksbauamtes,
...
der Leiter der Abteilung Finanzen,
und 6 bis 8 weitere Mitglieder.

Der Rat beschließt die Verteilung der Aufgabengebiete

7.

Der Bezirksbürgermeister ist der Stadtbezirksversammlung und dem Rat des Stadtbezirks für die Entwicklung der Kollektivität der Arbeit des Rates besonders verantwortlich. Er sorgt dafür, daß im Rat des Stadtbezirks die Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse sowie die Gesetze, Erlasse, Verordnungen und Beschlüsse der höheren staatlichen Organe gründlich durchgearbeitet und der gesamten Tätigkeit des Rates zugrunde gelegt werden. Er ist dafür verantwortlich, daß die Hauptaufgaben, die sich daraus für die Tätigkeit des Rates des Stadtbezirks ergeben, herausgearbeitet und durchgeführt werden.

8.

Der Bezirksbürgermeister und die Mitglieder des Rat des Stadtbezirkss tragen gegenüber der Stadtbezirksversammlung die persönliche Verantwortung für die Arbeit des Rates.

Der Bezirksbürgermeister und die Mitglieder des Rates des Stadtbezirks tragen gegenüber dem Rat die persönliche Verantwortung für den ihnen übertragenen Verantwortungsbereich.

Dem Bezirksbürgermeister kann nur der Oberbürgermeister Weisungen erteilen. Den Stellvertretern des Bezirksbürgermeisters bzw. den Mitgliedern des Rates, die mit der Leitung eines Fachorgans beauftragt sind, können die für ihren Bereich zuständigen Mitglieder des Magistrats im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches Weisungen erteilen.

C. Die Fachorgane

1.

Der Rat des Stadtbezirks leitet und koordiniert die Tätigkeit der Fachorgane.

Den Mitgliedern des Rates des Stadtbezirks obliegt die Anleitung der Fachorgane ihres Verantwortungsbereiches. Sie erläutern den Mitarbeitern die Hauptrichtung der Arbeit, die sich aus den Beschlüssen der Stadtbezirksversammlung, des Rates des Stadtbezirks und der höheren staatlichen Organe ergibt.

...

IV.
Die ständigen und zeitweiligen Kommissionen der Stadtbezirksversammlung und ihre Aktivs

1.

Die ständigen und zeitweiligen Kommissionen sind Organe der Stadtbezirksversammlung.

Im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit stehen die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Stadtbezirksversammlung. Sie organisieren in ihrem Verantwortungsbereich eine breite politische Massenarbeit zur Verwirklichung des Volkswirtschafts- und Haushaltsplanes und zur Entwicklung des sozialistischen gesellschaftlichen Lebens.

Sie kontrollieren die Durchführung der Beschlüsse der Stadtbezirksversammlung und des Rates des Stadtbezirks durch die Fachorgane, Betriebe und Einrichtungen.

3.

Der Rat des Stadtbezirks arbeitet eng mit den ständigen Kommissionen zusammen, leistet ihnen qualifizierte Hilfe, orientiert die Tätigkeit der ständigen Kommissionen auf die zu lösenden Hauptaufgaben und koordiniert ihre Arbeit.
a)Der Rat des Stadtbezirks ist verpflichtet, die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen zu Ratsssitzungen einzuladen, wenn wichtige Fragen ihres Verantwortungsbereiches auf der Tagesordnung stehen.
Die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen haben das Recht, an den Ratssitzungen teilzunehmen.
c)Die Mitglieder des Rates des Stadtbezirks sind verpflichtet, wichtige Vorlagen für die Ratssitzungen mit den entsprechenden ständigen Kommissionen vor der Ratssitzung zu beraten. Die ständigen Kommissionen sind bereits bei der Ausarbeitung dieser Vorlagen einzubeziehen.
Der Rat des Stadtbezirks und die Fachorgane stellen den Mitgliedern der ständigen Kommissionen die erforderlichen Unterlagen und Informationen für ihre Tätigkeit zur Verfügung.
e)Die Mitglieder des Rates des Stadtbezirks und die Leiter der Fachorgane sind verpflichtet, auf Verlangen der ständigen Kommissionen an ihren Sitzungen teilzunehmen.

4.

Die Leiter der Fachorgane des Rates des Stadtbezirks und die Leiter der dem Rat unterstellten und nicht unterstellten Betriebe und Einrichtungen sind verpflichtet, den ständigen Kommissionen Auskünfte über Fragen zu geben, die ihren Verantwortungsbereich betreffen.

Die ständigen Kommissionen haben das Recht, über das zuständige Mitglied des Rates des Stadtbezirks Empfehlungen an die Fachorgane des Rates zu geben.

7.

Die ständigen Kommissionen der Stadtbezirksversammlung können bis zu einem Drittel Mitglieder aufnehmen, die nicht Mitglieder der Stadtbezirksversammlung sind. Sie werden auf Vorschlag der ständigen Kommissionen von der Stadtbezirksversammlung berufen.

Diese Mitglieder der ständigen Kommissionen haben in den Kommissionen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder der Stadtbezirksversammlung.

8.

Die Stadtbezirksversammlung kann zur Lösung bestimmter Aufgaben zeitweilige Kommissionen bilden, denen neben Mitgliedern der Stadtbezirksversammlung auch Bürger angehören können, die nicht Mitglieder der Stadtbezirksversammlung sind. Die zeitweilige Kommission hat über die Durchführung ihres Auftrages der Stadtbezirksversammlung zu berichten.

Nach Erfüllung des Auftrages löst die Stadtbezirksversammlung die zeitweilige Kommission auf.

Für die zeitweiligen Kommissionen gelten sinngemäß die Bestimmungen über die ständigen Kommissionen der Stadtbezirksversammlung.

V.
Die Stadtbezirksversammlung, das Stadtbezirksgericht und das Stadtbezirksarbeitsgericht

A. Das Stadtbezirksgericht

1.

Die Stadtbezirksversammlung orientiert durch ihre Beschlüsse das Stadtbezirksgericht auf die Schwerpunkte bei der Durchführung des Volkswirtschaftsplanes und der Entwicklung des sozialistischen Zusammenlebens der Menschen im Stadtbezirk.

2.

Die Stadtbezirksversammlung wählt die Richter des Stadtbezirksgerichtes und nimmt ihre Verpflichtungserklärung entgegen. Sie beruft die Richter und Schöffen des Stadtbezirksgerichtes ab. Die Stadtbezirksversammlung wählt die Schiedsmänner und beruft sie ab.

Sie organisiert die Durchführung der Schöffenwahlen im Stadtbezirk gemeinsam mit den Organen der Justiz und der Nationalen Front des demokratischen Deutschland.

3.

Das Stadtbezirksgericht und die Richter sind verpflichtet, vor der Stadtbezirksversammlung Rechenschaft über ihre Rechtsprechung zu geben und der Stadtbezirksversammlung und ihren Organen regelmäßig Analysen über die Einhaltung und Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit, die Entwicklung der Kriminalität im Stadtbezirk, ihre Ursachen und die Methoden ihrer Bekämpfung darzulegen.

Die Stadtbezirksversammlung und ihre Organe legen gemeinsam mit dem Stadtbezirksgericht zur Lösung der ökonomischen Aufgaben Maßnahmen zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und des Kampfes gegen die Kriminalität sowie zur Festigung der sozialistischen Disziplin, der weiteren Entfaltung der gesellschaftlichen Erziehung zur Achtung und Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit fest.

B. Das Stadtbezirksarbeitsgericht

1.

Die Stadtbezirksversammlung wählt die Richter des Stadtbezirksarbeitsgerichts auf Vorschlag des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und beruft sie ab.

2.

Die Arbeitsrichter sind verpflichtet, vor der Stadtbezirksversammlung über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen und ständig mit ihr zusammenzuarbeiten.

VI.
Die Rechte und Pflichten der Stadtbezirksversammlung und ihrer Organe auf den einzelnen Aufgabengebieten

A. Die Rechte und Pflichten auf dem Gebiet der Planung

1.

Die Jahresvolkswirtschafts- und Haushaltspläne des Stadtbezirks enthalten die wichtigsten politischen, ökonomischen und kulturellen Aufgaben des Stadtbezirks. Die Erfüllung des Volkswirtschaftsplanes sichert der Bevölkerung ein Leben in Frieden, Wohlstand und Glück.

Im Volkswirtschafts- und Haushaltsplan des Stadtbezirks wird die Aufgabenstellung der vom Rat des Stadtbezirks geleiteten Betriebe und Einrichtungen insgesamt festgelegt, während die detaillierten Aufgaben in den Plänen der vom Rat des Stadtbezirks geleiteten Betriebe und Einrichtungen enthalten sind.

...

8.

Der bilanzierte Vorschlag für den Volkswirtschafts- und Haushaltsplan wird mit Maßnahmen und Vorschlägen für weitere Abstimmungen dem Rat des Stadtbezirks zur Beratung und Beschlußfassung vorgelegt. Zu den Planvorschlägen nehmen alle ständigen Kommissionen Stellung.

...

Nach Beschlußfassung durch den Rat des Stadtbezirks wird der Gesamtvorschlag des Volkswirtschafts- und Haushaltsplanes dem Magistrat übergeben.

Bei der Ausarbeitung des Perspektivplanes der Hauptstadt Berlin durch den Magistrat unterbreitet der Rat des Stadtbezirks seine Vorschläge in Zusammenarbeit mit den ständigen Kommissionen der Stadtbezirksversammlung.

9.

Nach der Beschlußfassung über den Perspektiv-, Jahresvolkswirtschafts- und Staatshaushaltsplan der Hauptstadt Berlin durch die Stadtverordnetenversammlung von Groß-Berlin werden die Perspektivaufgaben sowie der Jahresvolkswirtschafts- und Haushaltsplan des Stadtbezirks ausgearbeitet.

Diese Pläne sind mit allen ständigen Kommissionen zu beraten und der Stadtbezirksversammlung zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen. Die von der Stadtbezirksversammlung beschlossenen Pläne sind für die unterstellten Betriebe und Einrichtungen sowie innerhalb des Verantwortungsbereiches der Stadtbezirksversammlung für die zentral- und vom Magistrat geleiteten Betriebe und Einrichtungen verbindlich.

13.

Wenn sich während der Plandurchführung zeigt, daß die staatlichen Aufgaben (Staatsplanpositionen, Staatsplanobjekte des Investitionsplanes, Marktproduktion der Landwirtschaft, Bauleistungen, Nichterfüllung des geplanten Sollüberschusses usw.) nicht gedeckt oder nicht entsprechend den im Staatsplan festgelegten Terminen erfüllt werden, ist der Rat des Stadtbezirks verpflichtet, dies dem Magistrat mitzuteilen. Die Gründe für die Nichterfüllung und die Auswirkungen sind dabei zu erläutern, und es sind Vorschläge zu unterbreiten, durch welche Maßnahmen die Rückstände aufgeholt werden können.

B. Die Rechte und Pflichten auf dem Gebiet der Finanzen und der Preise

1.

Die Stadtbezirksversammlung und ihre Organe sind verantwortlich für die Ausarbeitung, Beschlußfassung und Durchführung des Haushaltsplanes des Stadtbezirks in Übereinstimmung mit dem Volkswirtschaftsplan Stadtbezirks.

2.

Die Stadtbezirksversammlung beschließt über die Verwendung ihrer Haushaltsreserve. Sie kann das Verfügungsrecht über die Haushaltsreserve bis zu einer bestimmten Höhe dem Rat des Stadtbezirks übertragen. Der Rat des Stadtbezirks kann in diesem Falle das Verfügungsrecht in beschränktem Umfang auf den Leiter der Abteilung Finanzen übertragen.

...