Auf der Grundlage der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik beschließt die Volkskammer folgendes Gesetz:
(1) Die örtlichen Volksvertretungen verwirklichen unter Führung der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, im vertrauensvollen Zusammenwirken mit allen in der Natinalen Front vereinten Parteien und gesellschaftlichen Organisationen, die Politik der Arbeiter-und-Bauern-Macht zur weiteren Gestaltung der entwiekelten sozialistischen Gesellschaft. Gemeinsam mit allen Kräften des Volkes ist es ihr Anliegen, die Deutsche Demokratische Republik allseitig zu stärken. Die örtlichen Volksvertretungen sind die von den Bürgern gewählten Organe der sozialistischen Staatsmacht in der Hauptstadt, den Bezirken, Kreisen, Städten, Stadtbezirken und Gemeinden der Deutschen Demokratischen Republik. Sie entscheiden gemäß der Verfassung, den Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften in eigener Verantwortung über alle Angelegenheiten, die ihr Territorium und seine Bürger betreffen. Grundlage der Leitung und Planung ist der demokratisme Zentralismus.
(2) Als arbeitende Körperschaften verwirklichen die örtlichen Volksvertretungen die Einheit von Beschlußfassung, Durchführung und Kontrolle. Sie erfüllen ihre Aufgaben durch die Tagungen, die Tätigkeit ihrer Räte und Kommissionen sowie das Wirken der Abgeordneten. In Übereinstimmung mit den Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften fassen die örtlichen Volksvertretungen Beschlüsse, die für die nachgeordneten Volksvertretungen, die in ihrem Territorium gelegenen Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen sowie für die Bürger verbindlich sind.
(3) Ortliche Volksvertretungen sind
- | die Stadtverordnetenversammlung von Berlin und die Bezirkstage; |
- | die Kreistage, die Stadtverordnetenversammlungen der Stadtkreise und die Stadtbezirksversammlungen in Berlin; |
- | die Stadtverordnetenversammlungen der kreisangehörigen Städte, die Stadtbezirksversammlungen in den Stadtkreisen und die Gemeindevertretungen. |
(1) Das gesamte Wirken der örtlichen Volksvertretungen ist zum Wohle des Volkes auf die Stärkung des Sozialismus und die Sicherung des Friedens gerichtet und dient der Erfüllung der Hauptaufgabe in ihrer Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik. Ausgehend von den gesamtstaatlichen Erfordernissen verwirklichen sie die polltischen, ökonomischen, sozialen und geistig-kulturellen sowie die auf dem Gebiet der Landesverteidigung übertragenen Aufgaben in ihrer gegenseitigen Verflechtung und tragen durch ihre komplexe Leitungstätigkeit zur Entfaltung der Vorzüge und Triebkräfte des Sozialismus bei. Sie leiten die Durchführung des Planes in den ihnen unterstellten Bereichen und sichern die Erfüllung ihrer volkswirtschaftlichen Verpflichtungen.
(2) Als unantastbare Grundlage der sozialistischen Gesellschaftsordnung festigen die örtlichen Volksvertretungen das Bündnis der Arbeiterklasse mit der Klasse der Genossenschaftsbauern, der sozialistischen Inteliigenz und allen anderen Werktätigen unter Fühnung der Partei der Areiterklasse und stärken die politisch-moralische Einheit des Volkes. Die örtlichen Volksvertretungen leisten ihren Beitrag, die unverbrüchliche Freundschaft und Zusammenarbeit mit der Sowjetunion und den anderen sozialistischen Staaten zu vertiefen. Sie fördern die internationale Soldaritat mit allen antiimperialistischen Kräften.
(3) Die örtlichen Volksvertretungen verwirklichen die sozialistische Demokratie. Sie garantieren das Verfassungsrecht auf Mitbestimmung und Mitgestaltung durch die umfassende Einbeziehung der Bürger in die Leitung und Planung des gesellschaftlichen Lebens nach dem Grundsatz "Arbeite mit, plane mit, regiere mit". Sie unterstützen den sozialistischen Wettbewerb, arbeiten eng mit den Gewerkschaften zusammen und fördern die vielfältigen Aktivitäten des sozialistischen Jugendverbandes. Gemeinsam mit den Ausschüssen der Nationalen Front und den anderen gesellschaftlichen Kräften entfalten sie die Initiativen der Bürger. Die örtlichen Volksvertretungen festigen in der täglichen Arbeit das sozialistische Staatsbewußtsein der Bürger, nutzen ihren Ideenreichtum und fördern ihre Einsatzbereitschaft. Sie gewährleisten die gesellschaftliche Kontrolle über alle öffentlichen Angelegenheiten.
(4) Der gewissenhafte Umgang mit den Vorschlägen, Hinweisen, Anliegen und Beschwerden der Bürger gehört zu den grundlegenden Erfordernissen sozialistischer Kommunalpolitik. Die örtlichen Volksvertretungen gewährleisten, daß die Bürgeranliegen durch die Räte, die unterstellten Kombinate, Betriebe und Einrichtungen sowie durch die Genossenschaften verständnisvoll, sachkundig und fristgemäß bearbeitet, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften entscheiden und überzeugend beantwortet werden. Sie legen die Eingaben der Bürger ihren Entscheidungen und der Kontrolle der Durchführeng der Beschlüsse mit zugrunde.
(1) Im Auftrage der Volkskammer unterstützen der Staatsrat und der Ministerrat die Tätigkeit der örtlichen Volksvertretungen. Entsprechend der Verfassung und den Gesetzen wird das einheitliche Wirken der örtlichen Volksvertretungen durch den Staatsrat und der Räte durch den Ministerrat gewährleistet.
(2) Der Staatsrat sichert die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den örtlichen Volksvertretungen. Er fördert ihre demokratische Aktivität, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben und nimmt Einfluß auf die Wahrung und ständige Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit in ihrer Tätigkeit.
(3) Der Ministerrat ist für die Anleitung und Kontrolle der Räte der Bezirke verantwortlich. Er gewährleistet die Koordinierung der Entwicklung der Zweige und Bereiche und der Territorien. Der Ministerrat organisiert das Zusammenwirken der zentralen Staatsorgane und der Räte der Bezirke. Er sichert, daß in den Bezirken anspruchsvolle Pläne ausgearbeitet und realisiert werden und vermittelt fortgeschrittene Erfahrungen bei der Durchführung der Pläne. Die Räte der Bezirke sind in die Ausarbeitung von Beschlüssen und Rechtsvorsshriften einzubeziehen, die Auswirkungen auf die Entwicklung ihrer Territorien haben.
(1) Die örtlichen Volksvertretungen führen regelmäßig Tagungen durch, auf denen ihnen obliegende Aufgaben von den Abgeordneten kollektiv beraten und die erforderlichen Entscheidungen getroffen werden. Sie behandeln Vorlagen und nehmen Berichte und Informationen des Rates, der Kommissionen und Abgeordneten, nachgeordneter Volksvertretungen, der Leiter von Betrieben und Einrichtungen sowie der Vorsitzenden von Genossenschaften entgegen. Sie bestätigen die Tätigkeitsberichte ihres Rates.
(2) Die Bezirkstage, Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen der Stadtkreise tagen mindestens viermal, die anderen örtlichen Volksvertretungen mindestens sechsmal im Jahr. Die Tagungen der örtlichen Volksvertretungen sind öffentlich. Die Durchführung nichtöffentlicher Tagungen bedarf eines Beschlusses der Volksvertretung.
(3) Die örtlichen Volksvertretungen beschließen über die Vorbereitung und Durchführung ihrer Tagungen. Die Tagungen werden von den Räten einberufen. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn es mindestens ein Drittel der Abgeordneten fordert. Die Einberufung der ersten Tagung der neugewählten Volksvertretung erfolgt durch den Rat der vorangegangenen Wahlperiode. Die erste Tagung findet innerhalb von 4 Wochen nach der Wahl statt.
(4) Die Volksvertretungen wählen aus den Reihen der Abgeordneten ihre Tagungsleitungem. Mitglied der Tagungsleitung ist der Vorsitzende des Rates.
(5) Die örtliche Volksvertretung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher 8timmenmehrheit der anwesenden Abgeordneten gefaßt.
(1) Ausschließlich auf den Tagungen der örtlichen Volksvertretungen erfolgt die Beschlußfassung über
a) | die Fünfjahrpläne und die Jahrespläne der Bezirke, die Jahrespläne der Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden; | |
b) | die Haushaltspläne, die Haushaltsrechntmgen sowie die Entlastung des Rates für die Haushaltsdurchführung; | |
c) | die Verwendung der Fonds der Volksvertretung. Die örtliche Volksvertretung kann das Recht zur Verwendung von Bestandteilen dieses Fonds auf den Rat übertragen; | |
d) | die Bestätigung des Berichtes der Wahlkommission über das endgültige Ergebnis und die Gültigkeit der Wahl sowie Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl; | |
e) | Mandatsveränderungen während der Wahlperiode; | |
f) | die Wahl und Abberufung der Vorsitzenden und der Mitglieder des Rates und der Kommissionen sowie die Berufung und Abberufung weiterer Bürger als Mitglieder der Kommissionen; | |
g) | die Wahl und Abberufung der Direktoren, Richter und Schöffen der Bezirksgerichte und der Direktoren und Richter der Kreisgerichte, die Abberufung der Schöffen der Kreisgerichte, die Wahl und Abberufung der Mitglieder der Schiedskommissionen in den Wohngebieten der Städte und Gemeinden, die Bestätigung der Vorsitzenden und der Mitglieder der Bezirks-, Kreis-, Stadt- und Stadtbezirkskomitees der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion; | |
h) | die Bestätigung der Berufung und Abberufung der Leiter der Fachorgane; | |
k) | die Geschäftsordnung und Arbeitspläne der Volksvertretung; | |
l) | andere Angelegenheiten, die gemäß Gesetz der Entscheidung der örtlichen Volksvertretungen bedürfen. |
(2) Die örtlichen Volksvertretungen entscheiden über die Aufhebung von Beschlüssen der ihnen nachgeordneten Volksvertretungen, wenn diese gegen Gesetze, andere Rechtsvorschriften oderBeschlüsse einer übergeordneten Volksvertretung verstoßen. Der Rat einer übergeordneten Volksvertretung kann bis zur Entscheidung durch die Volksvertretung die Durchführung des Beschlusses einer nachgeordneten Volksvertretung aussetzen.
(1) Für die Vorbereitung und Auswertung der Tagungen der örtlichen Volksvertretungen sind deren Räte verantwortlich. Sie arbeiten dabei mit den Vorsitzenden der Kommisionen und der Tagungsleitung zusammen.
(3) Das Recht, Beschlußvorlagen einzubringen, haben der Rat, die Kommissionen und die Abgeordneten. Der Rat bereitet die Beschlüsse gemeinsam mit den Kommissionen vor, arbeitet dabei eng mit den Ausschüssen der Nationalen Front, den Vorständen und Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen zusammen und wertet dazu die Vorischläge, Hinweise, Anliegen und Beschwerden der Bürger aus.
(5) Die Beschlüsse der Volksvertretung sind vom Rat unverzüglich den Betrieben, Genossenschaften, Einrichtungen und Bürgern bekanntzumachen, für die sich daraus Aufgaben, Rechte und Pflichten ergeben. Allgemeinverbindliche Beschlüsse sind in ortsüblicher Weise zu veröffentichen.
(1) Die Räte sind ihrer Volksvertretung und ihrem übergeordneten Rat für ihre Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Sie leiten im Auftrag ihrer Volksvertretung und auf der Grundlage des Planes die ökonomische, soziale und geisttg-kulturelle Entwicklung in ihrem Verantwortungsbereich. Die Räte haben die nachgeordneten Räte bei der Durchführung ihrer Aufgaben anzuleiten, zu unterstützen und zu kontrollieren.
(2) Die Räte sind dafür verantwortlich, daß in der staatlichen Arbeit die Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse und das Recht des sozialistischen Staates konsequent durchgeführt werden. Sie verwirklichen eine volksverbundene, wissenschaftlich begründete und rationelle Arbeitsweise, organisieren den Leistungsvergleich und sorgen für die Anwendung der fortgeschrittenen Erfahrungen. Die Räte sind für eine zielstrebige Öffentlichkeitsarbeit zur Information der Bürger über die Politik des sozialistischen Staates und kommunalpolitische Vorhaben verantwortich. Sie wirken eng mit den Massenmedien zusammen.
(3) Die Räte haben das Recht, entsprechend dem demokratischen Zentralismus in Übereinstimmung mit den Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften, den Beschlüssen der übergeordneten Volksvertretungen und ihrer Räte über alle Angelegenheiten, die ihr Territorium und seine Bürger betreffen, zu entscheiden, soweit nicht die ausschließliche Kompetenz der Volksvertretung gegeben ist. Beschlüsse der Räte können durch die zuständigen Volksvertretungen und die übergeordneten Räte aufgehoben werden.
(1) Die Räte sind kollektiv arbeitende Organe. Für ihre Tätigkeit ist jedes Mitglied des Rates gegenüber der Volksvertretung und dem Rat persönlich verantwortlich. Der Rat besteht aus dem Vorsitzenden des Rates, den Stellvertretern des Vorsitzenden, dem Sekretär und den anderen Mitgliedern. Der Vorsitzende des Rates des Stadtkreises ist Oberberbürgermeister, der Vorsitzende des Rates des Stadtbezirkes ist Stadtbezirksbürgermeister, der Vorsitzende des Rates der kreisangehörigen Stadt bzw. Gemeinde ist Bürgermeister. Die Mitglieder des Rates sollen Abgeordnete sein
(2) Der Rat wird von seinem Vorsitzenden geleitet. Er hat die kollektive Arbeit des Rates zu organisieren. Er ist berechtigt, den Mitgliedern des Rates, den Leitern der Fachorgane, der unterstellten Kombinate, Betriebe und Einrichtungen sowie den Vorsitzenden der nachgeordneten Räte Weisungn zu erteilen und deren Durchführung zu kontrollieren.
(3) Die Mitglieder des Rates leiten die ihnen vom Rat übertragenen Verantwortungsbereiche. Sie gewährleisten, daß die Fachorgane sowie die dem Rat unterstellten Kombinate, Betriebe und Einrichtungen die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Im Rahmen ihrer Kompetenz sind sie berechtigt, Weisungen zu erteilen.
(1) Die Räte bilden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Fachorgane und bestimmen auf der Grundlage der Gesetze, der anderen Rechtsvorschriften sowie der Beschlüsse des Ministerrates deren Aufgaben und Struktur. Sie organisieren und kontrollieren deren Tätigkeit. Die Berufung und Abberufung der Leiter der Fachorgane erfolgt durch Beschluß des Rates nach Abstimmung mit dem Leiter des übergeordneten Fachorgans. Für die Fachorgane gilt das Prinzip der Einzelleitung.
(1) Die örtlichen Volksvertretungen bilden für die Dauer der Wahlperiode ständige Kommissionen und für die Lösung zeitlich begrenzter Aufgaben zeitweilige Kommissionen. Die Kommissionen sind der Volksvertretung für ihre Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
(2) Mitglieder der Kommissionen sind die von der Volksvertretung gewählten Abgeordneten und Nachfolgekandidaten sowie von ihr berufene Bürger. In die Kommissionen sollen alle Abgeordneten und Nachfolgekandidaen gewählt werden, soweit sie nicht Mitglied des Rates sind. Die Vorsitzenden der Kommissionen werden von der Volksvertretung aus den Reihen der Abgeordneten gewählt.
(4) Die Kommissionen arbeiten mit den Kommissionen anderer Volksvertretungen zusammen.
(1) Den Kommissionen obliegt in zusammenarbeit mit den Bürgern, den gesellschaftflichen Organisationen und den Ausschüssen der Nationalen Front die Beratung über Beschlußvorlagen, die Teilnahme an der Verwirklichung der Beschlüsse sowie die Kontrolle ihrer Durchführung. Die Kommissionen nehmen in den Tagungen der Volksvertretung zu Beschlußvorlagen Stellung und berichten über Ergebnisse ihrer Arbeit.
(1) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen erfüllen ihre verantwortungsvollen Aufgaben im Interesse des sozialistischen Staates, zum Wohle des werktätigen Volkes. Gestützt auf das Vertrauen der Wähler setzen sie sich für die Belange der Bürger ein. Sie sind verpflichtet, die Politik des sozialistischen Staates zu vertreten und die Verfassung und die Gesetze zu wahren. Die Abgeordnetentätigkeit ist ehrenamtlich. Sie genießt hohe Achtung und Anerkennung durch Staat und Gesellschaft.
(2) Die Abgeordneten sind ihren Wählern verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Sie halten enge Verbindung mit den Bürgern und den Arbeltskollektiven, erläutern ihnen die Politik des sozialistischen Staates, beraten mit ihnen über die zu lösenden Aufgaben und fördern ihre aktive Mitwirkung an der Vorbereitung und Verwirklichung der Beschlüsse der Volksvertretungen und Räte. Sie stützen sich bei ihrer Tätigkeit im Wahlkreis und im Betrieb auf die Ausschüsse der Nationaien Front, die Gewerkschaften und die anderen geseellschaftlichen Organisationen.
(3) Im konstruktiven Miteinander von Volksvertretern und Staatsfunktionären nehmen die Abgeordneten aktiv an der Verwirklichung der Beschlüsse der Volksvertretungen teil und tragen durch gute berufliche und gesellschaftliche Arbeit zur Stärkung der sozialistischen Staatsmacht bei. Sie werten die Erfahrungen der Werktätigen bei der Durchführung der Pläne aus und fördern ihre Verallgemeinerung.
(1) Zur Erfüllung ihrer verantwortungsvollen Aufgaben sind die Abgeordneten berechtigt und verpflichtet,
a) | an den Tagungen ihrer Volksvertretung sowie der Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Beschlüsse teilzunehmen; | |
b) | entsprechend den Festlegungen der Volksvertretung in einer Kommission mitzuwirken und im Wahlkreis tätig zu sein; | |
c) | bei festgestellten Rechtsverletzungen von dem zuständigen Leiter die unverzügliche Wiederherstellung der Gesetzlichkeit zu fordern. |
(2) Die Abgeordneten sind berechtigt,
a) | Beschlußvorlagen einzubringen, der Volksvertretung, dem Rat und den Kommissionen die Behandlung von Sachfragen vorzuschlagen sowie Anträge zur Tagesordnung zu stellen; | |
b) | auf den Tagungen Anfragen an den Rat, seine Mitglieder und die Leiter der Fachorgane sowie andere anwesende Staats- und Wirtschaftsfunktionäre zu richten, die in der Regel auf der gleichen Tagung zu beantworten sind. Eine nachträgliche Beantwortung hat innerhalb 1 Woche zu erfolgen. Über das Ergebnis ist die Volksvertretung auf der nächsten Tagung zu informieren; | |
c) | von den Mitgliedern des Rates, den Leitern der Fachorgane, der Betriebe, Betriebsteile und Einrichtungen und den Vorsitzenden der Genossenschaften für ihre Tätigkeit als Abgeordnete erforderliche Auskünfte zu verlangen, die diese Innerhalb von 3 Wochen zu geben haben, sowie persönliche Aussprachen zu fordern; | |
d) | an den Tagungen nachgeordneter Volksvertretungen beratend teilzunehmen; | |
f) | über Tatsachen, die ihnen als Abgeordnete anvertraut worden sind, die Aussage zu verweigern, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen; | |
g) | öffentliche Verkehrsmittel gemäß den Rechtsvorschriften unentgeltlich zu benutzen; | |
h) | für besondere Aufwendungen in ihrer Abgeordnetentätigkeit entsprechend den Rechtsvorschriften Ersatz zu erhalten. |
(3) Die Abgeordneten sind verpflichtet,
a) | die ihnen von der Volksvertretung übertragenen Aufgaben gerecht und unvoreingenommen gegenüber jedermann sowie in enger Verbindung mit den Bürgern gewissenhaft zu erfüllen; | |
b) | ständig engen Kontakt mit den Wählern zu halten und in ihren Wirkungsbereichen regelmäßig und aktiv tätig zu sein; | |
c) | mindestens zweimal jährlich in ihrem Wahlkreis vor den Bürgern Rechenschaft über ihre Abgeordnetentätigkeit abzulegen und über die Tätigkeit der Volksvertretung zu berichten. Die Volksvertretung trifft dazu Festlegungen und gewährleistet die Unterstützung der Abgeordneten; | |
f) | Wachsamkeit zu üben sowie Staats- und Dienstgeheimnisse zu wahren. |
(1) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen sind In ihrer gesellschaftlichen und beruflichen Entwichlung zu fördern. Sie sind, soweit die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Abgeordnete es erfordert, von der beruflichen Tätigkeit freigestellt. Löhne und Gehälter sind weiterzuzahlen. Es darf keine Einkommensminderung eintreten.
(2) Den Abgeordneten dürfen aus ihrer Tätigkeit keine beruflichen oder sonstigen persönlichen Nachteile entstehen. Die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnieses eines Abgeordneten ohne sein Einverständnis bedarf der vorherigen Zustimmung der Volksvertretung. Die Zustimmung kann auch vom Rat erteilt werden, der darüber die Volksvertretung auf ihrer nächsten Tagung zu unterrichten hat. Entsprechendes gilt für Abgeordnete, die Mitglieder von Genossenschaften sind.
(3) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen dürfen wegen ihrer Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten als Abgeordnete nicht strafrechtlich oder disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden. Über die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen gegen einen Abgeordneten ist die Volksvertretung oder der Rat unverzüglich zu unterrichten.
(4) Die Abgeordneten und Nachfolgekandidaten erhalten einen Ausweis.
(1) Die Rechte und Pflichten der Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen beginnen mit ihrer Wahl und enden am Tag der Wahl zur Volksvertretung der neuen Wahlperiode.
(2) Das Mandat eines Abgeordneten erlischt durch Tod, Verlust der Wählbarkeit, Aufhebung des Mandats oder durch Abberufung. Bei Verlust der Wählbarkeit stellt die Volksvertretung das Erlöschen des Mandats fest.
(3) Abgeordnete können die Aufhebung ihres Mandats in Abstimmung mit der Partei oder Massenorganisation, die sie nominiert hat, und dem zuständigen Ausschuß der Nationalen Front beantragen. Die Aufhebung des Mandats kann auch von der betreffenden Partei oder der Massenorganisation und dem zuständigen Ausschuß der Nationalen Front beantragt werden. Die Volksvertretung entscheidet über den Antrag.
(4) Verletzt ein Abgeordneter gröblich das in ihn gesetzte Vertrauen, können die Bürger in einer vom zuständigen Ausschuß der Nationalen Front einberufenen Wählerversammlung seine Abberufung verlangen. Die Abberufung eines Abgeordneten kann auch von der betreffenden Partei oder Massenorganisation in Übereinstimmung mit dem zuständigen Ausschuß der Nationalen Front sowie von den Kollektiv der Werktätigen, das den Abgeordneten zur Wahl vorgeschlagen hat, in Abstimmung mit der betreffenden Partei oder Massenorganisation verlangt werden. Die Entscheidung über die Abberufung trifft die Volksvertretung.
(5) Erlischt das Mandat eines Abgeordneten, beschließt die Volksvertretung, auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses der Nationalen Front über das Nachrücken eines Nachfolgekandidaten.
(6) Entscheidungen der Volksvertretungen über Mandatsveränderungen sind in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen.
(1) Die Nachfolgekandidaten haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Abgeordneten, mit Ausnahme des Stimmrechts in den Tagungen und des Rechts, Beschlußvorlagen einzubringen.
(2) Die von der Volksvertretung berufenen Mitglieder der Kommssionen nehmen aktiv an der Arbeit ihrer Kommissionen teil. Sie sind zur Wahrnehmung ihrer damit verbundenen Aufgaben von der beruflichen Arbeit freizustellen. Löhne und Gehälter sind weiterzuzahlen. Es darf keine Einkommensminderung eintreten. Wird ein berufenes Mitglied seiner Verantwortung nicht gerecht, kann die Kommission seine Abberufung durrch die Volksvertretung verlangen.
(1) Der Bezirkstag und der Rat der Besirkes leiten und planen in Durchführung der Politik des sozialistischen Staates die komplexe ökonomische und soziale Entwicklung im Bezirk. Der Bezirkstag beschließt auf Vorschlag des Rates des Bezirkes nach Beratung in den ständigen Kommissionen den Fünfjahrplan, den Jahresplan und den Haushaltsplan. In den Fünfjahrplan sind die Grundaussagen zur Entwichlung der Bezirksstadt sowie die sich aus der langfristigen konzeptionellen Arbeit der Räte der Kreise ergebenden gesellschaftlichen Anforderungen aufzunehmen. Im Auftrage des Bezirkstages organisiert und kontrolliert der Rat des Bezirkes die kontinuierliche Plandurchführung. Der Rat des Bezirkes ist für die territoriale Bilanzierung verantwortlich und erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben zur Erteilung von Standortbestätigungen und -genehmigungen.
(1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes entscheiden über die Haushalts- und Finanzwirtschaft im Bezirk. Sie finanzieren die planmäßigen Aufgaben aus Abführungen der unterstellten Kombinate und Betriebe, Steuern und Abgaben, anderen selbst erwirtschafteten Einnahmen des Rates und der ihm unterstellten Einrichtungen sowie aus dem Anteil an den Gesamteinnahmen des Staatshaushaltes. Der Bezirkstag entscheidet über die Anteile der Kreise an Steuern und Abgaben des zentralen Haushaltes und an den Gesamteinnahmen des Staatshaushaltes, die dem Bezirk nach dem Gesetz über den Staatshaushaltsplan zustehen, sowie über Anteile der Kreise an den Einnahmen des Bezirkes.
(2) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes haben die finanziellen Mittel effektiv unter Einhaltung der festgelegten Höchstbegrenzngen und Zweckbindungen zur Finanzierung der planmäßigen Aufgaben einzusetzen. Im Interesse der wirksamen Lösung der beschlossenen Aufgaben im Verlauf der Plandurchführung können nicht verbrauchte finanzielle Mittel unter Beachtung der festgelegten Zweckbindung zwischen den Kreisen umverteilt werden.
(3) Aus Mehreinnahmen und nicht verbrauchten Mitteln, die aus effektiver Wirtschaftstätigkeit und Haushaltsdurchführung resultieren, wird nach Abführung der dem zentralen Haushalt zustehenden Mittel und Sicherung der geplanten Kassenbestähde der Fonds der Volksvertretung gebildet. Über seine Verwendung entscheidet der Bezirkstag.
(1) Die Stadtverordnetenversammlung des Stadtkreises und der Kreistag sowie der Rat der Stadt und der Rat des Kreises (im folgenden Kreistag und Rat des Kreises genannt) leiten und planen in Durchführung der Politik des sozialistischen Staates die komplexe ökonomische und soziale Entwicklung im Kreis. Der Kreistag beschließt auf Vorschlag des Rates des Kreises und nach Beratung in den ständigen Kommissionen den Jahresplan und den Haushaltsplan des Kreises. Im Auftrag des Kreistages organisiert und kontrolliert der Rat des Kreises die exakte Erfüllung und gezielte Überbietung des Jahresplanes. Er entwickelt in Übereinstimmung mit dem Fünfjahrplan des Bezirkes und Orientierungen des Rates des Bezirkes die langfristig-konzeptionelle Arbeit. Der Rat des Kreises nimmt die Planabstimmung mit den ihm nicht unterstellten Betrieben und Einrichtungen im Kreis vor. Er ist für die territoriale Bilanzierung verantwortlich und erteilt im Rahmen seiner Zuständigkeit Standortbestätigungen und -genehmigungen.
(1) Der Kreistag und der Rat des Kreises entscheiden über die Haushalts- und Finanzwirtschaft im Kreis. Sie arbeiten eng mit den Finanzorganen sowie den Geld- und Kreditinstituten im Territorium zusammen, nehmen Einfluß auf die Entwicklung des Zweigstellennetzes und die Öffnungszeiten der Geldinstitute und nutzen die Ergebnisse der staatlichen und gesellschaftlichen Finanzkontrolle.
(2) Der Kreistag und der Rat des Kreises finanzieren die planmäßigen Aufgaben aus Abführungen der unterstellten Betriebe, Steuern und Abgaben, anderen selbst erwirtschafteten Einnahmen des Rates und der ihm unterstellten Einrichtungen sowie aus dem Anteil an den Gesamteinnahmen des Staatshaushaltes bzw. an den Einnahmen des Haushaltes des Bezirkes. Der Kreistag entscheidet über die Anteile der Städte und Gemeinden an den Gesamteinnahmen des Staatshaushaltes bzw. den Einnahmen des Haushaltes des Bezirkes, die dem Kreis entsprechend dem Beschluß des Bezirkstages zustehen.
(3) Der Kreistag und der Rat des Kreises haben die finanziellen Mittel effektiv unter Einhaltung der festgelegten Höchstbegrenzungen und Zweckbindungen zur Finanzierung der planmäßigen Aufgaben einzusetzen. Im Interesse der rationellen Lösung der beschlossenen Aufgaben können im Verlaufe der Plandurchführung nicht verbrauchte finanzielle Mittel unter Beachtung der festgelegten Zweckbindung zwischen den Räten der Städte und Gemeinden mit deren Zustimmung umverteilt werden.
(4) Aus Mehreinnahmen und nicht verbrauchten Mitteln, die aus effektiver Wirtschaftstätigkeit und Haushaltsdurchführung resultieren, wird nach Abführung der dem zentralen Haushalt zustehenden Mittel und Sicherung der geplanten Kassenbestände der Fonds der Volksvertretung gebildet. Über seine Verwendung entscheidet der Kreistag.
Die Stadtverordnetenversammlung und der Rat der Stadt im Stadtkreis mit Stadtbezirken gewährleisten die Anleitung und Kontrolle der Stadtbezirksversammlungen und ihrer Räte. Sie richten Ihre Leitungstätigkeit darauf, die Verantwortung der Staatsorgane in den Stadtbezirken bei Sicherung der einheitlichen Stadtentwicklung zu erhöhen. Sie sind verpflichtet, die Stadtbezirksversammlungen und ihre Räte in die Vorbereitung der Entscheidungen, die Auswirkungen auf die gesellschaftliche Entwicklung im Stadtbezirk haben, einzubeziehen. Das betrifft vor allem den Jahresplan und den Haushaltsplan, den Generalbebauungsplan und den Generalverkehrsplan, weitere langfristige Konzeptionen der Stadtentwicklung und der territorialen Rationalisierung sowie den Jugendförderungsplan der Stadt.
(1) Die Stadtbezirksversammlung und der Rat des Stadtbezirkes leiten und planen im Rahmen der einheitlideen Stadtentwicklung das gesellschaftliche Leben im Stadtbezirk. Sie wirken an der langfristig-konzeptionellen Arbeit in der Stadt mit. Sie sind berechtigt, der Stadtverordnetenversammlung und dem Rat der Stadt Vorschläge zur gesellschaftlichen Entwicklung des Stadtbezirkes zu unterbreiten.
(2) Die Stadtbezirksversammlung beschließt auf Vorschlag ihres Rates nach Beratung in den standigen Kommissionen den Jahresplan, den Haushaltsplan und den Jugendförderungsplan des Stadtbezirkes. Der Rat des Stadtbezirkes organisiert gemeinsam mit dem Stadtbezirksausschuß der Nationalen Front die Bürgerinitiative "Schöner unsere Städte und Gemeinden - Mach mit !".
(3) Der Stadtbezirksversammlung und dem Rat des Stadtbezirkes obliegen entsprechend ihren Bedingungen die Aufgaben, Rechte und Pflichten, die in diesem Gesetz für die Stadtverordnetenversammlung und den Rat der kreisangehörigen Stadt festgelegt sind, soweit nicht die einheitliche Leitung und Planung des gesellschaftlichen Lebens in der Stadt deren Wahrnehmung durch die Stadtverordnetenversammlung und den Rat der Stadt erfordern.
(4) Durch die Stadtbezirksversammlung und den Rat des Stadtbezirkes sind Aufgaben, Rechte und Pflichten wahrzunehmen, die gemäß diesem Gesetz der Stadtverordnetenversammlung und dem Rat der Stadt im Stadtkreis obliegen. Das betrifft insbesondere
...
(5) Der Rat des Stadtbezirks ist berechtigt, Kommunalverträge abzuschließen.
In den Stadtkreisen mit Stadtbezirken legt die Stadtverordnetenversammlung die detailierten Aufgaben, Rechte und Pflichten der Stadtbezirksversammlungen und ihrer Organe in einer Ordnung fest. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten sind so festzulegen, daß durch die Stadtbezirksversammlungen und ihre Organe eine hohe Effektivität der staatlichen Leitungstätigkeit erreicht und die Mitarbeit der Bürger bei der Lösung der staatlichen Aufgaben weiter entwickelt werden.
(1) Die Stadtverordnetenversammlungen und die Gemeindevertretungen sowie die Räte der Städte und die Räte der Gemeinden (im folgenden Volksvertretungen und Räte der Städte und Gemeinden genannt) sind für die Entwicklung des gesellschaftlichen Lebens im Territorium verantwortlich und unterstützt die Leistungsentwicklung der Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen. Sie schaffen immer günstigere Bedingungen für die ständig bessere Befriedigung der materiellen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger und fordern ihre Leistungsbereitschaft zur Lösung volkswirtschaftlicher und kommunaler Aufgaben. Sie festigen die Verbundenheit der Bürger mit dem sozialistischen Staat und vertiefen ihr sozialistisches Heimatgefühl.
(1) Im Auftrage der Volksvertretungen und der Räte der Städte und Gemeinden tragen die Bürgermeister eine hohe Verantwortung für die Durchsetzung der sozialistischen Kommunalpolitik. Die Bürgermeister gewährleisten eine lebensverbundene, initiativreiche und kollektive Arbeitsweise der Räte und treffen alle zur Durchführung der Beschlüsse der Volksvertretung und des Rates erforderlichen Entscheidungen. Sie festigen das Vertrauensverhältnis zwischen dem sozialistischen Stast und seinen Bürgern, entwickeln eine ideenreiche Öffentlichkeitsarbeit und organisieren die aktive Einbeziehung der Bürger in die Lösung der staatlichen Aufgaben. Zur Einhaltung der Stadt- und Gemeindeordnungen sind die Bürgermeister berechtigt, den Betrieben, Betriebsteilen, Genossenschaften und Einrichtungen sowie Bürgern Auflagen zu erteilen.
(2) Der Vorsitzende des Rates des Kreises ist für die Anleitung und Qualifizierung der Bürgermeister verantwortlich. Er berät die Durchführung der Beschlüsse der zentralen Staatsorgane, des Bezirks- und Kreistages und ihrer Räte mit den Bürgermeistern. Er informiert sie über alle Aufgaben, die ihr Territorium betreffen, und gewährt ihnen allseitig Hilfe und Unterstützung bei deren Lösung. Der Rat des Kreises ist verpflichtet, in Abstimmung mit den Räten der Städte und Gemeinden geeignete Kader für die Funktion des Bürgermeisters auszuwählen und auf ihre verantwortungsvolle Tätigkeit vorzubereiten.
(1) Die Volksvertretungen der Städte und Gemeinden beschließen auf Vorschlag ihrer Räte und nach Beratung in den ständigen Kommissionen die Jahrespläne und Haushaltspläne der Städte und Gemeinden. Sie entwickeln, gestützt auf die Kenntnisse und Erfahrungen der Abgeordneten, vielfältige Aktivitäten zur Lösung der kommunalpolitischen Aufgaben und kontrollieren die kontinuierliche Plandurchführung. Sie organisieren gemeinsam mit den Ausschüssen der Nationalen Front die Bürgerinitiative "Schöner unsere Städte und Gemeinden - Mach mit !".
(2) Die Volksvertretungen und Räte der Städte und Gemeinden erarbeiten in Übereinstimmung mit dem Rat des Kreises unter Teilnahme der Bürger die Grundlinien der Entwicklung der Städte und Gemeinden
(1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden entscheiden über die Haushalts- und Finanzwirtschaft in den Städten und Gemeinden. Sie finanzieren ihre planmäßigen Aufgaben aus Abführungen der unterstellten Betriebe sowie aus den eigenen Einnahmen des Rates und der unterstellten Einrichtungen. Sie erhalten Anteile an den Gesamteinnahmen des Staatshaushaltes bzw. an den Einnahmen des Haushaltes des Bezirkes. Diese Anteile können für zwei oder mehrere Jahre festgelegt werden. Eine Kürzung des für das einzelne Jahr festgelegten Anteils ist nur zulässig, wenn
- | Gesetze, Verordnungen oder Beschlüsse des Ministerrates Auswirkungen auf die geplanten Einnahmen und Ausgaben haben, | |
- | eine Veränderung in der Unterstellung von Betrieben und Einrichtungen erfolgt oder | |
- | sich die staatlichen Planauflagen für die unterstellten Betriebe und Einrichtungen verändern. |
(2) Die Volksvertretungen der Städte und Gemeinden sind auf der Grundlage von Rechtsvorschriften berechtigt, Gemeindeabgaben, einschließlich Vergnügungsteuer und Kurtaxe, zu erheben sowie Kredite in Anspruch zu nehmen. Sie verfügen über weitere Einnahmen, die zweckgebunden zu verwenden sind, wie Einnahmen aus Wettspieleinsätzen gemäß der Aufteilung durch die übergeordneten Volksvertretungen, Einnahmen aus Lotterien und Tombolen sowie über finanzielle Mittel aus Kommunalverträgen mit Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen.
(3) Aus Mehreirinahmen und nicht verbrauchten Mitteln, die aus effektiver Wirtschaftstätigkeit und Haushaltsdurchführung resultieren, wird nach Abführung der dem zentralen Haushalt zustehenden Mittel und Sicherung des geplanten Kassenbestandes der Fonds der Volksvertretung gebildet. Über seine Verwendung entscheidet die Volksvertretung. Zur Sicherung der Finanzierung gesellschaftlich nützlicher Initiativen und zur weiteren Verbesserung der Wohn-, Arbeits- und Lebensbedingungen der Bürger können den Fonds der Volksvertretungen der Städte und Gemeinden Mittel aus den Fonds der übergeordneten Volkvertretungen zugeführt werden.
(1) Uber die Veränderung von Bezirksgrenzen beschließt der Staatsrat auf Vorschlag des Ministerrates.
(2) Über die Auflösung von Stadt- und Landkreisen und die Veränderung ihrer Grenzen beschließt der Bezirkstag. Über die Bildung und Auflösung von Stadtbezirken und die Veränderung ihrer Grenzen beschließt die Stadtverordnetenversammlung. Über die Bildung und Auflösung von Städten und Gemeinden und die Veränderung ihrer Grenzen beschließt der Kreistag. Diese Entscheidungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministerrates. Entsprechende Anträge sind dem Ministerrat vom zuständigen Rat des Bezirkes zu unterbreiten.
(3) Vorgesehene Veränderungen der territorialen Gliederung sind in den betreffenden Volksvertretungen und mit den Bürgern zu beraten. Über die Auswirkungen beschlossener Veränderungen der territorialen Gliederung sind die Bürger eingehend zu unterrichten.
(4) Über die Bildung von Volksvertretungen im Zusammenhang mit der Veränderung der territorialen Gliederung während einer Wahlperiode trifft der Staatsrat die entsprechenden Festlegungen.
Der Rat als Staatsorgen ist juristische Person. Er wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden vertreten. Bei seiner Abwesenheit vertritt ihn der beauftragte Stellvertreter. Die Ratsmitglieder können den Rat im Rahmen ihrer Verantwortungsbereiche vertreten. Andere Personen können den Rat aufgrund von Vollmachten vertreten.
Der Staatsrat und der Ministerrat erlassen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1985 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 12. Juli 1973 über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 32 S. 313) außer Kraft.
Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am vierten Juli neunzehnhundertfünfundachtzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den vierten Juli neunzehnhundertfünfundachtzig
Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
E. H o n e c k e r