Übernahme gesetzlicher Vorschriften

Vom 30. Juli 1973 (VOBl. S. 89)

- Auszug -

Die nachstehenden, im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik veröffentlichten gesesetzlichen Bestimmungen gelten für die Hauptstadt der DDR, Berlin:

-Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1973 (GBl. I S. 313);
...

Berlin, den 30. Juli 1973

Der Magistrat von Groß-Berlin

F e c h n e r
Oberbürgermeister


Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik

vom 12. Juli 1973 (GBl. I S. 313)

- Auszug -

In der Deutschen Demokratischen Republik übt die Arbeiterklasse im festen Bündnis mit den Genossenschaftsbauern, der sozialistischen Intelligenz und allen anderen Werktätigen die politische Macht aus. Das Hauptinstrument der Arbeiterklasse bei der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ist der sozialistische Staat. Die weitere Festigung der sozialistischen Staatsmacht und der Ausbau der sozialistischen Demokratie erfordern, in konsequenter Verwirklichung des demokratischen Zentralismus die Verantwortung der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe zu erhöhen und die Rolle und Autorität der Abgeordneten zu stärken. Als die gewählten staatlichen Machtorgane in den Territorien haben die örtlichen Volksvertretungen das Zusammenwirken aller politischen und gesellschaftlichen Kräfte bei der Erfüllung der vom VIII. Parteitag der SED beschlossenen Hauptaufgabe zu organisieren, die Vertiefung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Bürgern und den Staatsorganen zu gewährleisten und die Entwicklung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung allseitig zu fördern. Zur Gestaltung der Aufgaben, Rechte und Pflichten der örtlichen Volksvertretungen, ihrer Abgeordneten, Kommissionen und ihrer Räte in den Bezirken, Kreisen, Städten, Stadtbezirken und Gemeinden beschließt die Volkskammer folgendes Gesetz:

Kapitel I
Grundsätze

§ 1

(1) Die örtlichen Volksvertretungen sind die Organe der sozialistischen Staatsmacht der Arbeiter und Bauern in den Bezirken, Kreisen, Städten, Stadtbezirken und Gemeinden der Deutschen Demokratischen Republik. Die örtlichen Volksvertretungen werden von den wahlberechtigten Bürgern gewählt. Sie verwirklichen unter Führung der Partei der Arbeiterklasse auf der Grundlage der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften in ihrem Territorium in enger Verbindung mit den Werktätigen und den gesellschaftlichen Organisationen die Staatspolitik der Arbeiter-und-Bauern-Macht der Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Örtliche Volksvertretungen sind
-in der Hauptstadt der DDR, Berlin die Stadtverordnetenversammlung
-im Bezirk der Bezirkstag
-im Stadtkreis die Stadtverordnetenversammlung
-im Stadtbezirk die Stadtbezirksversammlung
-im Landkreis der Kreistag
-in der kreisangehörigen Stadt die Stadtverordnetenversammlung
-in der Gemeinde die Gemeindevertretung.

(3) Die örtlichen Volksvertretungen entscheiden entsprechend den Prinzipien des demokratischen Zentralismus ausgehend von den gesamtstaatlichen Interessen und den zu ihrer Wahrung erlassenen Gesetzen und Verordnungen in eigener Verantwortung über alle grundlegenden Angelegenheiten, die ihr Territorium und seine Bürger betreffen. Die Beschlüsse der örtlichen Volksvertretungen sind für die nachgeordneten Volksvertretungen verbindlich. In Übereinstimmung mit den erlassenen Gesetzen und Verordnungen fassen die örtlichen Volksvertretungen Beschlüsse, die für alle Im Territorium gelegenen Betriebe, Kombinate, Genossenschaften und Einrichtungen sowie für die Bürger verbindlich sind.

(4) Die örtlichen Volksvertretungen wählen als Ihre Organe den Rat und die Kommissionen.

Kapitel II
Aufgaben und Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen, Ihrer Räte, Kommissionen und Abgeordneten

§ 5

Arbeitsprinzipien der örtlichen Volksvertretungen

(1) Die örtlichen Volksvertretungen verwirklichen als arbeitende Körperschaften durch ihre Tagungen, ihre Räte, ihre Kommissionen, durch das Wirken der Abgeordneten in den Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften und Einrichtungen sowie in den Wohngebieten die Einheit von Beschlußfassung, Durchführung und Kontrolle.

(2) Die Beschlüsse enthalten die für die Wahrnehmung der Verantworung der örtlichen Volksvertretungen wichtigsten Aufgaben und sind für die Bürger verständlich zu gestalten. Sie bilden die Grundlage für das einheitliche und koordinierte Handeln der an ihrer Verwirklichung Beteiligten. Die Beschlüsse der Volksvertretung sind vom Rat spätestens innerhalb von 7 Tagen den für die Durchfuhrung verantwortlichen Betrieben und Einrichtungen sowie den Bürgern bekanntzumachen.

(3) Die Beschlüsse der örtlichen Volksvertretungen sind durch den Rat im Zusammenwirken mit den Kommissionen unter Auswertung der besten Erfahrungen sowie der Vorschläge und Hinweise der Bürger gründlich vorzubereiten. Besondere Bedeutung kommt der Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen, vor allem den Gewerkschaften und der Nationalen Front, zu.

(4) Die übergeordneten Organe haben zu sichern, daß den örtlichen Volksvertretungen und ihren Räten bilanzierte und aufeinander abgestimmte staatliche Plankennziffern und andere verbindliche Vorgaben rechtzeitig und vollständig übergeben werden.

(5) Die nachgeordneten Volksvertretungen sind in die Ausarbeitung von Entscheidungen einzubeziehen, welche die materiellen, kulturellen und sozialen Bedürfnisse der Bürger ihres Territoriums berühren.

§ 8

Einberufung und Leitung der Tagungen

(1) Die örtlichen Volksvertretungen sind verpflichtet, regelmäßig Tagungen durchzuführen. Die Bezirkstage tagen mindestens vierteljährlich, die anderen örtlichen Volksvertretungen mindestens einmal in 2 Monaten.

(2) Die Tagungen werden von den Räten einberufen. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn es ein Drittel der Abgeordneten fordert. Die Einberufung der ersten Tagung der neugewählten Volksvertretung erfolgt durch den Rat der vorangegangenen Legislaturperiode nicht später als 4 Wochen nach der Wahl.

(3) Für jede Tagung ist eine Tagungsleitung zu wählen. Sie wirkt an der Vorbereitung der Tagung mit und leitet die Durchführung der Tagung. Ständiges Mitglied der Tagungsleitung ist der Vorsitzende ,des Rates bzw. der Oberbürgermeister oder Bürgermeister.

(4) Die Tagung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Abgeordneten gefaßt

(5) Die Tagungen der örtlichen Volksvertretungen sind öffentlich. Entsprechend der Aufgabenstellung der Tagung und im Einvernehmen mit den Kommissionen können durch den Rat Gäste, vor allem an der Entscheidungsvorbereitung beteiligten Bürger und Vertreter gesellschaftlicher Organisationen, zur Teilnahme eingeladen werden. Die Durchführung geschlossener Tagungen bedarf eines Beschlusses der Volksvertretung.

(6) Die Leiter der Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie die Vorsitzenden der Genossenschaften sind verpflichtet, auf Einladung an den Tagungen der örtlichen Volksvertretungen teilzunehmen. Sie haben auf Anfragen der Abgeordneten Auskünfte zu erteilen und über Aufgaben, die den Verantwortungsbereich der örtlichen Volksvertretung betreffen, Bericht zu erstatten. Soweit Anfragen der Abgeordneten nicht während der Tagung beantwortet werden können, hat die Beantwortung innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu erfolgen.

§ 7

Ausschließliche Kompetenz der örtlichen Volksvertretungen

(1) Ausschließlich durch die örtliche Volksvertretung werden Entscheidungen getroffen über:
a)die Feststellung der Gültigkeit der Wahl der jeweiligen Volksvertretung und des Rechts der Abgeordneten auf Mitgliedschaft in der Volksvertretung, die Anträge auf Abberufung von Abgeordneten, die Bestätigung von Mandatsveränderungen auf Antrag des Abgeordneten oder des entsprechenden Ausschusses der Nationalen Front;
b)die Wahl und Abberufung des Vorsitzenden und der Mitglieder des Rates sowie der Vorsitzenden und der Mitglieder der Kommissionen, die Bestätigung der Rechenschaftsberichte der Räte und der Kommissionen;
c)die Pläne für die ökonomische, kulturelle und soziale Entwichlung, die Pläne für den Städtebau und die Siedlungsentwicklung, die Haushaltspläne und Haushaltsrechnungen, die Entlastung des Rates für die Durchführung des Haushaltsplanes sowie notwendige Veränderungen dieser Pläne;
d)die Wahl der Direktoren, Richter und Schöffen der Bezirksgerichte und der Direktoren und Richter der Kreisgerichte, die Abberufung der Direktoren, Richter und Schöffen der Bezirks- und Kreisgerichte, die Wahl und Abberufung von Mitgliedern der Schiedskommissionen in Wohngebieten der Städte und in den Gemeinden, die Bestätigung der Vorsitzenden und der Mitglieder der Bezirks-, Kreis-, Stadt- und Stadtbezirkskommitees der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion;
e)die Bestätigung der Beschlüsse des Rates über die Berufung und Abberufung von Leitern der Fachorgane;
f)die Verwendung des Fonds der Volksvertretung und des Fonds für Grundmittel. Die örtlichen Volksvertretungen können das Recht zur Verfügung über Bestandteile dieser Fonds auf den Rat übertragen. Einschränkungen des Rechts der Volksvertretung auf Verfügung über den Fonds der Volksvertretung sind nur durch Gesetz zulässig;
g)die Beteiligung an Gemeinde- und Zweckverbänden sowie die Veränderung von Kreis-, Stadt- und Gemeindegrenzen auf der Grundlage der dafür geltenden Rechtsvorschriften;
h)ihre Geschäftsordnung.

(2) Die Volksvertretungen sind berechtigt, Beschlüsse der ihnen nachgeordneten Volksvertretungen aufzuheben, wenn diese gegen Gesetze, andere Rechtsvorschriften oder Beschlüsse der höheren Volksvertretungen verstoßen. Die übergeordneten Räte können bis zur Entscheidung durch die Volksvertretung die Durchführung der Beschlüsse der nachgeordneten Volksvertretung aussetzen.

§ 8

Stellung der örtlichen Räte

(1) Die Räte sind ihrer Volksvertretung und dem übergeordneten Rat für ihre Tätigkeit verantworttich und rechenschaftspflichtig.

(2) Die Räte bestehen aus dem Vorsitzenden des Rates, dem Ersten Stellvertreter des Vorsitzenden, den Stellvertretern des Vorsitzenden, dem Sekretär und den Mitgliedern. In den Städten und Gemeinden richtet sich die Zusammensetzung der Räte nach der Größe der Stadt bzw. Gemeinde. Die Mitglieder des Rates sollen Abgeordnete sein.

(3) Die Räte sind kollektiv arbeitende Organe. Für die kollektive Tätigkeit, die Vorbereitung der Beschlüsse und deren Durchführung ist jedes Mitglied des Rates gegenüber der Volksvertretung und dem Rat persönlich verantwortlich.

(4) Im Auftrag der Volksvertretungen leiten die Räte den staatlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aufbau in ihrem Verantwortungsbereich auf der Grundlage der Beschlüsse der Volksvertretung und der übergeordneten Staatsorgane. Sie haben im Zusammenwirken mit den Komissionen die Tagungen der Volksvertretungen gründlich vorzubereiten. Sie sind dafür verantwortlich, daß die für die Beschlußfassung erforderlichen Informationen rechtzeitig erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden, exakte Analysen und Berechnungen den Entscheidungsvorschlägen zugrunde liegen und die fortgeschrittensten Erfahrungen ausgewertet und genutzt werden.

(5) Die Räte haben das Recht, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und der Beschlüsse der Volksvertretung über alle Angelegenheiten, die ihr Territorium und seine Bürger betreffen, zu entscheiden, soweit nicht die ausschließliche Kompetenz der Volksvertretung gegeben ist Die Beschlüsse der örtlichen Räte können durch die zuständigen Volksvertretungen, die übergeordneten Räte und den Ministerrat aufgehoben werden.

§ 9

Verantwortung des Ministerrates für die Arbeit der örtlichen Räte

(1) Der Ministerrat ist für die Anleitung und Kontrolle der Räte der Bezirke verantwortlich und sichert das einheitliche Wirken der örtlichen Räte zur Verwirklichung der Politik des sozialistischen Staates. Die Räte der Bezirke sind in die Ausarbeitung solcher Beschlüsse einzubeziehen, die die materiellen, sozialen und kulturellen Erfordernisse ihrer Territorien berühren.

(2) Der Ministerrat sichert zur Herbeiführung der Übereinstimmung der territorialen und der zweiglichen Entwicklung das Zusammenwirken der zentralen Staatsorgane und der Räte der Bezirke und trifft grundsätzliche Entscheidungen. In seinem Auftrag organisiert die Staatliche Plankommission, daß bei der Ausarbeitung der Pläne der Zweige und Territorien deren Übereinstimmung herbeigeführt wird, und kontrolliert die Berücksichtigung der territorialen Erfordernisse bei der Plandurchführung.

Arbeitsprinzipien der örtlichen Räte

§ 10

(1) Die örtlichen Räte werden durch den Vorsitzenden geleitet. Der Vorsitzende des Rates ist dafür verantwortlich, daß die Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse, die Gesetze der Volkskammer und die Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates sowie die Beschlüsse der übergeordneten Volksvertretungen und ihrer Räte ausgewertet und der gesamten Arbeit zugrunde gelegt werden. Er hat die kollektive Arbeit des Rates zu gewährleisten. Er ist berechtigt, den Mitgliedern des Rates, den Leitern der Fachorgane des Rates und den Leitern der dem Rat unterstellten Betriebe und Einrichtungen Weisungen zu erteilen und deren Durchführung zu kontrollieren. Er ist für die Arbeit mit den Vorsitzenden der Kommissionen der Volksvertretung verantwortlich.

(2) Die Mitglieder des Rates leiten die ihnen vom Rat übertragenen Aufgabengebiete. Sie gewährleisten durch Ihre Anleitung und Kontrolle, daß die zu Ihrem Aufgabengebiet gehörenden Fachorgane, Betriebe und Einrichtungen die ihnen übertragene Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse voll wahrnehmen. Im Rahmen ihrer Kompetenz sind sie berechtigt, Weisungen zu erteilen.

(3) Die Mitglieder des Rates sind verpflichtet, die Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse, die Gesetze der Volkskammer und die Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates sowie die Beschlüsse der Volksvertretung und des Rates vor den Bürgern zu erläutern und mit ihnen ihre Durchführung zu beraten.

§ 11

(1) Der Rat hat die nachgeordneten Räte bei der Durchführung ihrer Aufgaben anzuleiten, zu unterstützen und zu kontrollieren. Er hat sich dabei auf die Vermittlung der fortgeschrittensten Erfahrungen und die sachkundige Hilfe bei ihrer Anwendung zu konzentrieren.

(2) Der Rat hat die nachgeordneten Räte in die Vorbereitung von Entscheidungen, die Auswirkungen aut die gesellschaftliche Entwicklung im Verantwortungsbereich der nachgeordneten Räte haben, einzubeziehen.

(3) Dem Vorsitzenden des Rates obliegt die Anleitung und Kontrolle der Vorsitzenden der nachgeordneten Räte. Er ist berechtigt, den Vorsitzenden der nachgeordneten Räte Weisungen zu erteilen. Bezüglich der Vorsitzenden der Räte der Bezirke obliegen diese Aufgaben. und Rechte dem Vorsitzenden des Ministerrates.

§ 12

(1) Der Rat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachorgane. Er legt die Aufgaben der Fachorgane fest und kontrolliert ihre Tätigkeit. Die Fachorgane werden nach dem Prinzip der Einzelleitung bei kollektiver Beratung der Grundfragen des Aufgabengebietes geleitet.

(3) Die Fachorgane unterstehen Ihrem Rat und dem zuständigen Fachorgan des übergeordneten Rates bzw. dem zuständigen Ministerium oder einem anderen zentralen Staatsorgan. Die übergeordneten Leiter leiten die Fachorgane an, unterstützen sie bei der Durchführung, ihrer Aufgaben, vermitteln ihnen fortgeschrittene Erfahrungen und beziehen sie in die Entscheidungsvorbereitung ein. Sie haben das Recht der Kontrolle über die Tätigkeit der Fachorgane. Die Berufung und Abberufung der Leiter der Fachorgane hat durch den Rat nach Abstimmung mit dem übergeordneten Leiter zu erfolgen. Zur Sicherung der einheitlichen staatlichen Leitung können die übergeordneten Leiter den Leitern der Fachorgane der örtlichen Räte im Rahmen der ihnen übertragenen Kompetenz Weisungen erteilen. In die von den örtlichen Volksvertretungen beschlossenen Pläne darf mit Weisungen nicht eingegriffen werden. Die Leiter der Fachorgane sind verpflichtet, über erhaltene Weisungen den Vorsitzenden des Rates zu informieren.

Bildung und Stellung der Kommissionen

§ 14

(1) Die örtlichen Volksvertretungen bilden zur Durchführung ihrer Aufgaben für die Dauer der Wahlperiode ständige Kommissionen und für die Lösung zeitlich begrenzter Aufgaben zeitweilige Kommissionen (nachstehend Kommissionen genannt). Die Kommissionen sind der Volksvertretung verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

(2) Die Mitglieder der Kommissionen sind von der Volksvertretung gewählte Abgeordnete und Nachfolgekandidaten sowie von der Volksvertretung berufene Bürger. Die berufenen Mitglieder haben in den Kommissionen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Abgeordneten und Nachfolgekandidaten. In den Kommissionen der Bezirkstage müssen mindestens zwei Drittel, in den Kommissionen der Kreistage mindestens die Hälfte der Mitglieder Abgeordnete und Nachfolgekandidaten sein. In den Kommissionen der Städte und Gemeinden kann der Anteil der Abgeordneten und Nachfolgekandidaten geringer sein.

(3) Der Vorsitzende der Kommission ist Abgeordneter. Er wird von der Volksvertretung gewählt

(4) Die in die Kommissionen berufenen Bürger sind zur Wahrnehmung ihrer damit verbundenen Aufgaben von der beruflichen Arbeit freizustellen. Die Löhne und Gehälter sind weiterzuzahlen. Es darf keine Einkommensminderung eintreten.

§ 15

(1) Die Kommissionen organisieren die Mitwirkung der Bürger und von Vertretern gesellschaftlicher Organisationen bei der Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Beschlüsse der Volksvertretung.

(2) Die kommissionen kontrollieren die Durchführung der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften sowie der Beschlüsse der Volksvertretung durch den Rat und seine Fachorgane sowie durch die Betriebe, Kombinate, Genossenschaften und Einrichtungen im Verantwortungsbereich der Volksvertretung und nutzen dabei die Ergebnisse der Volkskontrolle. Die nachgeordneten Räte, die Leiter der Fachorgane des Rates und die Leiter der Betriebe und Einrichtungen sind den Kommissionen gegenüber auskunftspflichtig. Die Kommissionen sind berechtigt, die Teilnahme der Mitglieder des Rates, der Leiter der Fachorgane, der Leiter der Betriebe und Einrichtungen sowie der Vorsitzenden der Genossenschaften an ihren Sitzungen zu fordern.

(3) Die Kommissionen haben das Recht, der Volksvertretung und dem Rat Vorlagen und Vorschläge zu unterbreiten. Sie haben das Recht, an Ratssitzungen teilzunehmen, soweit ihren Aufgabenbereich betreffende Fragen oder von ihnen eingebrachte Vorlagen oder Vorschläge beraten werden.

(5) Die Kommissionen arbeiten mit den Kommissionen nachgeordneter Volksvertretungen zusammen.

§ 16

Stellung der Abgeordneten

(1) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Bürgern entsprechend dem Wahlgesetz gewählt. Sie erfüllen ihre verantwortungsvollen Aufgaben im Interesse und zum Wohle des werktätigen Volkes.

(2) Auf den Tagungen der örtlichen Volksvertretungen erörtern und entscheiden die Abgeordneten kollektiv alle grundlegenden Fragen, die zur Kompetenz der Volksvertretung gehören.

Rechte und Pflichten der Abgeordneten

§ 17

(1) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen sind berechtigt und verpflichtet,
-an der Vorbereitung der Entscheidungen der Volksvertretung mitzuarbeiten,
-an der Verwirklichung der Beschlüsse der Volksvertretung aktiv mitzuwirken,
-in einer Kommission entsprechend dem Beschluß der Volksvertretung mitzuwirken, soweit sie nicht Ratsmitglieder sind,
-den Erfahrungsaustausch durchzuführen, an Schulungen und Lehrgängen teilzunehmen,
-bei der Feststellung von Verletzungen der sozialistischen Gesetzlichkeit die Beseitigung dieser Rechtsverletzungen von den zuständigen Leitern zu fordern.

(2) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen sind berechtigt,
-Beschlußvorlagen einzubringen und der Volksvertretung, dem Rat und den Kommissionen die Beratung bestimmter Fragen vorzuschlagen,
-während der Tagungen der örtlichen Volksvertretung an den Rat und an die Leiter der Fachorgane des Rates, die anwesenden Leiter der Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie an die Vorsitzenden der Genossenschaften Anfragen zu richten, die von diesen auf der gleichen Tagung mündlich oder innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu beantworten sind,
-von den Leitern der Fachorgane des Rates, den Leitern anderer Staatsorgane und den Leitern der Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie den Vorständen der Genossenschaften ihres Territoriums die Beantwortung von Fragen und die Klärung von Problemen zu fordern. Die Beantwortung hat spätestens innerhalb von 10 Tagen zu erfolgen. Erforderlichenfalis kann der Abgeordnete eine persönliche Aussprache verlangen,
-an Tagungen nachgeordneter Volksvertretungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen sind verpflichtet,
-die ihnen von der Volksvertretung übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen,
-mindestens zweimal jährlich, entsprechend den Festlegungen ihrer Volksvertretung, in den Betrieben und Wohngebieten Rechenschaft über die Tätigkeit der Volksvertretung und über die eigene Arbeit als Abgeordnete zu legen und ihren Wählern zu jeder Zeit Auskunft zu geben, wie sie ihre verantwortungsvollen Aufgaben im Interesse und zum Wohle der Arbeiterklasse und aller Werktätigen erfüllen,
-mit den gesellschaftlichen Organisationen im Betrieb und den zuständigen Ausschüssen der Nationalen Front zusammenzuarbeiten,
-ständig engen Kontakt mit ihren Wählern zu halten, Sprechstunden durchzuführen, die Bearbeitung der an sie gerichteten Eingaben mit Unterstützung der zuständigen Organe zu gewährleisten und über die Eingabenbearbeitung die Kontrolle auszuüben,
-Wachsamkeit zu üben sowie Staats- und Dienstgeheimnisse zu wahren.

(4) Die Nachfolgekandidaten haben die Rechte und Pflichten der Abgeordneten, mit Ausnahme des Stimmrechts und des Rechts der Einbringung von Beschlußvorlagen.

§ 18

(1) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen sind in ihrer gesellschaftlichen und beruflichen Entwicklung zu fördern. Aus ihrer Abgeordnetentatigkeit dürfen ihnen keine beruflichen oder sonstigen persönlichen Nachteile entstehen.

(2) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen sind, soweit die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Abgeordnete es erfordert, von der beruflichen Tätigkeit freigestellt. Löhne und Gehälter sind weiterzuzahlen, es darf keine Einkommensminderung eintreten. Ohne Zustimmung der örtlichen Volksvertretungen darf der Betrieb keine einseitige Beendigung oder Veränderung des Arbeitsrechtsverhältnies des Abgordneten vornehmen. Entsprechendes gilt für die Genossenschaften.

(3) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen dürfen wegen ihrer Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten als Abgeordnete nicht strafrechtlich oder disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden.

(4) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen sind berechtigt, über Tatsachen, die ihnen in ihrer Eigeeschaft als Abgeordnete anvertraut wurden, die Aussage zu verweigern. Die Vorschriften des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 18. Januar 1968 (GBl. I Nr. 1 S. 1) über die Anzeige von Straftaten bleiben unberührt.

(5) Die Abgeordneten sind berechtigt, im Zuständigkeitsbereich ihrer Volksvertretung, bei Stadtbezirken im gesamten Stadtkreis, bei Zugehörigkeit der Stadt oder Gemeinde zu einem Gemeindeverband im Gebiet des Gemeindeverbandes, öffentliche Verkehrsmittel unentgeltlich zu benutzen.

(6) Die Abgeordneten erhalten einen Ausweis.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für die Nachfolgekandidaten entsprechend.

§ 19

Beginn und Beendigung der Abgeordnetentätigkeit

(1) Die Rechte und Pflichten der Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen beginnen mit ihrer Wahl und enden am Tag der Wahl zur Volksvertretung der neuen Wahlperiode.

(2) Das Mandat einsi Abgeordneten erlischt mit Ende der Wahlperiode der Volksvertretung, durch Tod, durch Abberufung oder durch Verlust der Wählbarkeit. Die Volksvertretung stellt bei Tod oder Verlust der Wählberkeit die Tatsache des Erlöschens des Mandats fest

(3) Abgeordnete können die Aufhebung irees Mandats in Abstimmung mit dem zuständigen Ausschuß der Nationalen Front beantragen. Die Aufhebung des Mandats kann auch vom zuständigen Ausschuß der Nationalen Front beantragt werden. Die Volksvertretung entscheidet über die Anträge.

(4) Die Wähler sind berechtigt, in Wählerversammlungen, die durch den zuständigen Ausschuß der Nationalen Front einberufen werden, die Abberufung eines Abgeordneten zu verlangen, der das in ihn gesetzte Vertrauen der Wähler nicht erfüllt. Die Entscheidung über die Abberufüng des Abgeordneten trifft die Volksvertretung.

(5) Erlischt das Mandat eines Abgeordneten, wird die Wahl eines Abgeordneten für ungültig erklärt oder wird das Mandat aufgehoben, tritt an die Stelle des Abgeordneten ein Nachfolgekandidat. Das Nachrücken eines Nachfolgekandidaten wird in Übereinstimmung mit dem zuständigen Ausschuß der Nationalen Front durch Beschluß der Volksvertretung festgestellt

Kapitel III
Aufgaben, Rechte und Pflichten des Bezirkstages und seiner Organe

§ 20

Leitung und Planung

(1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes haben in Durchführung der Politik des sozialistischen Staates die Entwicklung des gesellschaftlichen Lebens im Bezirk zu leiten und zu planen.

(2) Der Bezirkstag beschließt auf Vorschlag des Rates des Bezirkes den Fünfjahrplan, den Jahresplan und den Haushaltsplan des Bezirkes. Die vom Bezirkstag beschlossenen Pläne bilden die Grundlage für die Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung im Territorium in Übereinstimmung mit der festgelegten Entwicklung der zentralgeleiteten Betriebe, Kombinate und Einrichtungen im Bezirk. Die Erschließung der vorhandenen territorialen Ressourcen und deren rationelle Nutzung ist zu sichern. In den Plänen sind insbesondere Aufgaben für die Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen, zur Entwicklung der Produktion und Leistungen in den örtlichen Verantwortungsbereichen, für dei Standortverteilung der Produktion, die mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft, die Infra- und Siedlungsstruktur, die Landeskultur einschließlich des Umweltschutzes festzulegen.

(3) Der Rat des Bezirkes ist auf der Grundlage zentraler staatlicher Plankennziffern und anderer Festlegungen des Ministerrates für die Ausarbeitung, Durchführung und Kontrolle des Fünfjahrplanes, des Jahresplanes und des Haushaltsplanes des Bezirkes verantwortlich. Er sichert gemeinsam mit den Gewerkschaften in den ihm unterstellten Betrieben und Kombinaten die Plandiskussion und die Fürung des sozialistischen Wettbewerbs. Zur koordinierten Ausarbeitung der Planentwürfe und territorialen Bilanzen arbeitet er mit den Ministerien und anderen zentralen Staatsorganen, den wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen zusammen mit dem Ziel, die Übereinstimmung der Entwicklung der Betriebe, Kombinate und Einrichtungen mit der gesellschaftlichen und ökonomischen Entwicklung im Territorium sowie des Umweltschutzes und des ökonomischen Einsatzes der Ressourcen im Territorium zu gewährleisten. Er plant langfristig die gesellschaftliche Entwicklung im Territorium und erarbeitet unter Einbeziehung der Räte der Kreise Vorschläge zur Standortverteilung der Produktivkräfte für die langfristige Planung im gesamtvolkswirtschaftlichen Maßstab.

§ 22

Haushalts- und Finanzwirtschaft

(1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes entscheiden auf der Grundlage der Staatshaushaltsordnung über die Haushalts- und Finanzwirtschaft im Bezirk.

(2) Der Bezirkstag finanziert die planmäßigen Aufgaben aus Abführungen unterstellter Betriebe und Kombinate, aus Einnahmen seiner Organe und unterstellten Einrichtungen, aus Anteilen an Steuern und Abgaben des zentralen Haushaltes sowie aus dem Anteil an den Gesamteinnahmen des Staatshaushaltes. Der Bezirkstag entscheidet über die Anteile der Kreise an den Steuern und Abgaben des zentralen Haushaltes und an den Gesamteinnahmen des Staatshaushaltes, die dem Bezirk nach dem Gesetz über den Staatshaushaltsplan zustehen, sowie über die Anteile der Kreise an den Einnahmen des Bezirkes.

(3) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes setzen ihre finanziellen Mittel zur Finanzierung der planmäßigen Aufgaben ein. Die Finanzierung zusätzlicher Investitionen für die Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen sowie für Rationalisierungs- und Werterhaltungsmaßnahmen ist zulässig, wenn dafür materielle Reserven erschlossen werden und die Erfüllung der bestätigten Investitions- und Werterhaltungspläne gesichert ist.

(4) Verfügt der Bezirkstag am Jahresende über nicht verbrauchte Mittel aus geplanten Investitionen und Werterhaltungsmaßnahmen, die den geplanten Kassenbestand übersteigen, sind sie auf den Fonds für Grundmittel zu übertragen. Die Mittel dieses Fonds sind zur Finanzierung von Investitionen und Maßnahmen der Werterhaltung zu verwenden. Alle weiteren über den geplanten Kassenbestand hinaus vorhandenen Mittel sind dem Fonds der Volksvertretung zuzuführen.

Kapitel IV
Aufgaben, Rechte und Pflichten der Volksvertretungen und ihrer Organe in den Stadt- und Landkreisen

§ 35

Leitung und Planung

(1) Die Stadtverordnetenversammlung des Stadtkreises und der Kreistag sowie der Rat der Stadt und der Rat des Kreises (im folgenden Volksvertretung und Rat des Kreises genannt) haben in Durchführung der Politik des sozialistischen Staates die Entwicklung des gesellschaftlichen Lebens im Kreis zu leiten und zu planen. Ein Hauptanliegen des Kreistages und des Rates des Kreises besteht darin, die Tätigkeit der Volksvertretungen und Räte der Städte und Gemeinden anzuleiten und zu unterstützen.

(2) Die Volksvertretung beschließt auf Vorschlag des Rates des Kreises den Fünfjahrplan, den Jahresplan und den Haushaltsplan des Kreises. Die von der Volksvertretung beschlossenen Pläne sind die verbindliche Grundlage für die Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung im Territorium in Übereinstimmung mit der festgelegten Entwicklung der zentralgeleiteten und bezirksgeleiteten Betriebe, Kombinate und Einrichtungen. Die vorhandenen territorialen Ressourcen sind rationell zu nutzen. In den Plänen werden die Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen und zur effektiven Entwicklung der unterstellten Bereiche festgelegt.

(3) Der Rat des Kreises ist auf der Grundlage der staatlichen Plankennziffern und der Beschlüsse des Rates des Bezirkes für die Ausarbeitung, Durchführung und Kontrolle des Fünfjahrplanes, des Jahresplanes und des Haushaltsplanes des Kreises verantwortlich. Er sichert gemeinsam mit den Gewerkschaften in den ihm unterstellten Betrieben die Plandiskussion und die Führung des sozialistischen Wettbewerbs

§ 37

Haushalts- und Finanzwirtschaft

(1) Die Volksvertretung und der Rat des Kreises entscheiden auf der Grundlage der Staatshaushaltsordnung über die Haushalts- und Finanzwirtschaft im Kreis.

(2) Die Volksvertretung finanziert die planmäßigen Aufgaben aus Abführungen der unterstellten Betriebe, aus Einnahmen ihrer Organe und unterstellten Einrichtungen, aus Anteilen an Steuern und Abgaben des zentralen Haushaltes sowie aus dem Anteil an den Gesamteinnanmen des Staatshaushaltes und den Einnahmen des Bezirkes. Die Volksvertretung des Kreises entscheidet über die Anteile der Städte und Gemeinden an den Gesamteinnahmen des Staatshaushaltes und den Einnahmen des Bezirkes, soweit sie dem Kreis entsprechend dem Beschluß des Bezirkstages zustehen. Sie hat für die Haushalte der Städte und Gemeinden einen für mehrere Jahre gleichbleibenden Anteil an den Gesamteinnahmen des Staatshaushaltes festzulegen. Erhöhungen des Anteils auf der Grundlage der im Volkswirtschaftsplan vorgesehenen Entwicklung sind mit der Beschlußfassung über den Jahreshaushaltsplan des Kreises festzulegen. Eine Kürzung ist nur zulässig, wenn
-Gesetze der Volkskammer, Verordnungen oder Beschlüsse des Ministerrates Auswirkungen auf die geplanten Einnahmen und Ausgaben haben,
-eine Änderung in der Unterstellung von Betrieben und Einrichtungen erfolgt,
-sich die staatlicheh Auflagen für die unterstellten Betriebe und Einrichtungen in den Folgejahren wesentlich verändern.

(3) Der Rat des Kreises hat die nach den Rechtsvorschriften von ihm einzuziehenden Einnahmen des zentralen Haushaltes vollständig und termingerecht zu realisieren und an den zentralen Haushalt abzuführen. Er hat Ausgaben des zentralen Haushaltes entsprechend den Rechtsvorschriften zu leisten, abzurechnen und deren zweckentsprechende Verwendung zu kontrollieren.

(4) Die Volksvertretung und der Rat des Kreises setzen ihre finanziellen Mittel zur Finanzierung der planmäßigen Aufgaben ein. Die Finanzierung zusätzlicher Investitionen für die Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen sowie für Rationalisierungs- und Werterhaltungsmaßnahmen ist zulässig, wenn dafür materielle Reserven erschlossen werden und die Erfüllung der bestätigten Investitions- und Werterhaltungspläne gesichert ist.

(5) Verfügt die Volksvertretung am Jahresende über nicht verbrauchte Mittel aus geplanten Investitionen und Werterhaltungsmaßnahmen, die den geplanten Kassenbestand übersteigen, sind sie auf den Fonds für Grundmittel zu übertragen. Die Mittel dieses Fonds sind zur Finanzierung von Investitionen und Maßnahmen der Werterhaltung zu verwenden. Alle weiteren über den geplanten Kassenbestand hinaus vorhandenen Mittel sind dem Fonds der Volksvertretung zuzuführen.

Besondere Aufgaben, Rechte und Pflichten der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Organe im Stadtkreis

§ 50

(1) Die Stadtverordnetenversammlung und der Rat der Stadt in Stadtkreisen mit Stadtbezirken gewährleisten die Anleitung und Kontrolle der Stadtbezirksvermmlungen und ihrer Räte. Sie haben ihre Leitungstätigkeit insbesondere darauf zu richten, bei Sicherung einer einheitlichen Stadtentwicklung die Verantwortung der Staatsorgane in den Stadtbezirken zu erhöhen und dazu die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Sie sind verpflichtet, die Stadtbezirksversammlungen und ihre Räte in die Vorbereitung der Entscheidungen einzubeziehen, sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihnen fortgeschrittene Erfahrungen zu vermitteln.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt auf Vorschlag des Rates der Stadt mit dem Fünfjahrplan und dem Jahresplan der Stadt die Aufgabenstellung für die Jahrespläne der Stadtbezirke und trifft Festlegungen zur einheitlichen Durchsetzung der Staatspolitik auf dem Territorium der Stadt.

Aufgaben, Rechte und Pflichten der Stadtbezirksversammlung und ihrer Organe

§ 51

(1) Die Stadtbezirksversammlung und der Rat des Stadtbezirkes haben in Durchführung der Politik des sozialistischen Staates die Entwicklung des gesellschaftlichen Lebens im Stadtbezirk unter Beachtung der einheitlichen Stadtentwicklung zu leiten und zu planen.

(2) Die Stadtbezirksversammlung beschließt auf Vorschlag ihres Rates den Jahresplan und den Haushaltsplan des Stadtbezirkes.

§ 52

(1) Die Stadtbezirksversammlung und der Rat des Stadtbezirkes entscheiden auf der Grundlage der Staatshaushaltsordnung über die Haushalts- und Finanzwirtschaft im Stadtbezirk und finanzieren ihre planmäßigen Ausgaben aus Einnahmen ihrer Organe und unterstellten Einrichtungen, aus dem Anteil an den Gesamteinnahmen des Staatshaushaltes und den Einnahmen des Bezirkes.

(4) Verfügt die Stadtbezirksversammlung am Jahresende über nicht verbrauchte Mittel aus den geplanten Investitionen und Werterhaltungsmaßnahmen, die den geplanten Kassenbestand übersteigen, sind sie auf den Fonds für Grundmittel zu übertragen. Die Mittel dieses Fonds sind zur Finanzierung von Investitionen und Werterhaltungen zu verwenden. Alle weiteren über den geplanten Kassenbestand hinaus vorhandenen Mittel sind dem Fonds der Volksvertretung zuzuführen.

§ 53

In den Stadtkreisen mit Stadtbezirken legt die Stadtverordnetenversammlung die detaillierten Aufgaben, Rechte und Pflichten der Stadtbezirksversammlungen und ihrer Organe in einer Ordnung fest. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten sind so festzulegen, daß durch die Stadtbezirksversammlungen und ihre Organe eine hohe Effektivität der staatlichen Leitungstätigkeit erreicht und stabile Formen der Mitarbeit der Bürger bei der Lösung der staatlichen Aufgaben entwickelt werden.

Kapitel V
Aufgaben, Rechte und Pflichten der Volksvertretungen und Ihrer Organe in den Städten und Gemeinden

§ 54

Stellung der Volksvertretungen und der Räte der Städte und Gemeinden

Die Stadtverordnetenversammlung und die Gemeindevertretung sowie der Rat der Stadt und der Rat der Gemeinde (im folgenden Volksvertretungen und Räte der Städte und Gemeinden genannt) haben in Durchführung der Politik des sozialistischen Staates die Entwicklung des gesellschaftlichen Lebens im Territorium zu leiten und zu planen. Den Räten der Städte und Gemeinden sind Betriebe und Einrichtungen der örtlichen Versorgungswirtschaft unterstellt. Soll ein Betrieb oder eine Einrichtung der Stadt oder Gemeinde unterstellt oder aus dem Unterstellungsverhältnis ausgegliedert werden, bedarf das der Zustimmung der Volksvertretung.

§ 55

Leitung und Planung

(1) Die Volksvertretungen der Städte und Gemeinden beschließen auf Vorschlag ihrer Räte die Jahresplane und die Haushaltspläne der Städte und Gemeinden. Die Räte der Städte und Gemeinden sind auf der Grundlage der vom Rat des Kreises übergebenen staatlichen Plankennziffern für die Ausarbeitung, Durchführung und Kontrolle der Jahres- und Haushaltspläne verantwortlich.

§ 58

(1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden entscheiden auf der Grundlage der Staatshaushaltsordnung über die Haushalts- und Finanzwirtschaft in den Städten und Gemeinden. Sie sind berechtigt, auf der Grundlage von Rechtsvorschriften Gemeindeabgaben, einschließlich Kurtaxe, zu erheben.

(2) Die Volksvertretungen der Städte und Gemeinden erhalten Haushaltsmittel und können andere finanzielle Fonds, einschließlich Kredite, in Anspruch nehmen, um die planmäßigen Aufgaben zu finanzieren und die Initiative der Bürger zur Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens und zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedinsungen wirksam zu fördern. Zur Erhöhung der Stabilität ihrer Haushaltswirtschaft haben die Städte und Gemeinden Anspruch auf einen für mehrere Jahre gleichbleibenden Anteil an den Gesamteinnahmen des Staatshaushaltes oder an den Einnahmen des Bezirkes.

(4) Die Volksvertretungen und die Rate der Städte und Gemeinden setzen ihre finanziellen Mittel zur Finanzierung der planmäßigen Aufgaben ein. Die Finanzierung zusätzlicher Investitionen für die Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen sowie für Rationalisierungs und Werterhaltungsmaßnahmen ist zuläsig, wenn dafür materielle Reserven erschlossen werden und die Erfüllung der bestätigten Investitions- und Werterhaltungspläne gesichert ist.

(5) Verfügen die Volksvertretungen der Städte und Gemeinden am Jahresende über nicht verbrauchte Mittel aus geplanten Investitionen und Werterhaltungsmaßnahmen, die den geplanten Kassenbestand übersteigen, sind sie auf den Fonds für Grundmittel zu übertragen. Die Mittel dieses Fonds sind zur Finanzierung von Investitionen und Werterhaltungsmaßnahmen zu verwenden. Alle weiteren über den geplanten Kassenbestand hinaus vorhandenen Mittel sind dem Fonds der Volksvertretung zuzuführen.

Kapitel VI
Veränderungen der territorialen Gliederung

§ 72

(1) Über die Bildung und Auflösung von Kreisen beschließt der Bezirkstag. Über die Bildung und Auflösung von Stadtbezirken in Stadtkreisen beschließt die Stadtverordnetenversammlung. Die Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch den Ministerrat

(2) Über die Bildung und den Zusammenschluß von Städten und Gemeinden beschließt der Kreistag auf Vorschlag der Volksvertretungen der beteiligten Städte und Gemeinden und nach vorheriger Beratung in Einwohnerversammlungen, in Belegsschaftsversammlungen der Betriebe und Mitgliederversammlungen der Genossenschaften. Die Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch den Rat des Bezirkes.

(3) Über Änderungen von Kreisgrenzen beschließt der Bezirkstag auf Vorschlag der Volksvertretungen der beteiligten Kreise, Städte und Gemeinden. Über Änderungen von Stadt- und Gemeindegrenzen beschließt der Kreistag auf Vorschlag der Volksvertretungen der beteiligten Städte und Gemeinden

(4) Über beabsichtigte Änderungen von Kreisgrenzen bzw. die beabsichtigte Bildung oder den Zusammenschluß von Städten und Gemeinden ist der Ministerrat durch den Rat der für die Beschlußfassung zuständigen Volksvertretung unter Angabe der Auswirkungen mindestens 4 Wochen vorher zu informieren.

Kapitel VII
Schlußbestimmungen

§ 73

Der Ministerrat kann zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsvorschriften erlassen.

§ 74

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1973 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
3.Gesetz vom 17. Januar 1957 über die örtlichen Organe der Staatsmacht (GBl. I Nr. 8 S. 65; Ber. S. 120);
14.Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1961 zu den Ordnungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe (GBl. I Nr. 6 S. 51) und die auf seiner Grundlage erlassenen Ordnungen:
...
15.Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. September 1961 zu den Ordnungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Stadtverordnetenversammlungen und der Stadtbezirksversammlungen und ihrer Organe in der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin, und den Stadtkreisen mit Stadtbezirken (GBl. I Nr. 16 S. 169 und Sonderdrucke Nr.341 bis 347 des Gesetzblattes);


Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am zwölften Juli neunzehnhundertdreiundsiebzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

Berlin, den zwölften Juli neunzehnhundertdreiundsiebzig

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik

W. U l b r i c h t