Nr. 113/1954

Erfassung von Postsparbüchern; hier: Entgegennahme und Prüfung der Anträge und Unterlagen durch die PÄ, PSchÄ und PSÄ

Zur AmtsblVf. Nr. 112/1954, S. 117

(ABl. BMPF, Nr. 24 vom 4. März 1954, S. 118)

I.

Die AmtsblVf. Nr. 112/1954 erweitert den Kreis der zu erfassenden Postsparbücher. Soweit hiernach eine Erfassung möglich ist, ist sie auf einem amtlichen Formblatt zu beantragen (s. Anl. zu dieser AmtsblVf.). Für die Entgegennahme und Prüfung der Anträge gelten die nachstehend unter II. abgedruckten Bestimmungen.

Soweit bisher Postsparbücher nach den AmtsblVf. Nr. 84/1949, S. 47, Nr. 85/1949, S. 47, Nr. 37/1950, S. 18, Nr. 211/1951, S. 213, Nr. 197/1952, S. 163, Nr. 347/1952, S. 276, und Nr. 348/1952, S. 276, erfaßt werden konnten, verbleibt es bei dem bisherigen Erflassungsverfahren.

II.

Die mit der Entgegennahme der Anträge und Unterlagen beauftragten Dienststellen der DBP haben folgendes zu beachten:

1. Zuständigkeit der Ämter und Amtsstellen des Postsparkassendienstes

Alle Ämter und Amtsstellen des Postsparkassendienstes nehmen Anträge auf Erfassung von Postsparbüchern entgegen. Die Ämter prüfen die Anträge auf ordnungsmäßige Ausfüllung. Die Amtsstellen geben die Anträge zur Prüfung an das Abrechnungs- oder Leitpostamt weiter.

Wegen der Behandlung der vom Ausland und vom Saargebiet eingehenden Erfassungsanträge s. unter Ziff. 8.

2. Kreis der Antragsteller

Anträge auf Erfassung können gestellt werden von:

  1. dem Berechtigten,
  2. dem gesetzlichen Vertreter des Berechtigten (Vater, Vormund, Pfleger usw.) oder
  3. einem Bevollmächtigten des Berechtigten.
3. Nachweis der persönlichen Voraussetzungen
  1. Nachweis über die Person des Antragstellers

    Ist der Antragsteller dem Beamten nicht persönlich bekannt, so muß er sich über seine Person durch Vorlage eines amtlichen Personalausweises ausweisen.

  2. Wohnsitznachweis

    Der Nachweis des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts für die in AmtsblVf. Nr. 112/1954 unter I. Ziff. 1 Abs. 1 genannten Berechtigten kann als erbracht angesehen werden, wenn für denjenigen, dem das Postsparguthaben am 31. 12. 1952 zustand,

    1. ein nach dem 31. 12. 1951 aber vor dem 1. 9. 1953 im Bundesgebiet oder in Berlin (West) ausgestellter amtlicher Personalausweis oder
    2. eine polizeiliche Meldebescheinigung, nach der er am 31. 12. 1952 im Bundesgebiet oder in Berlin (West) gemeldet war,

    vorgelegt wird.

    Der Nachweis des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts ist nicht erforderlich, wenn dem den Erfassungsantrag entgegennehmenden Beamten der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt bekannt ist.

    Der Nachweis des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts für die in AmtsblVf. Nr. 112/1954 unter I. ziff. 2 genannten Berechtigten kann als erbracht angesehen werden, wenn für denjenigen, dem das Postsparguthaben am 31. 12. 1952 zustand, ein Ausweis nach § 15 des Budesvertriebenengesetzes oder eine amtliche Bescheinigung über die erfolgte Famillenzusammenführung vorgelegt wird.

    Der Nachweis des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts kann trotz Vorlage der in Abs. 1 und 3 bezeichneten Unterlagen nicht als erbracht angesehen werden, wenn Umstände bekannt geworden sind, aus denen geschlossen werden kann, daß die Wohnsitz- oder Aufenthaltsvoraussetzung nicht gegeben ist.

  3. Nachweis der Vertretungsbefugnis für die Antragstellung

    Beantragt der gesetzliche Vertreter (Vater, Vormund, Pfleger usw.) die Erfassung des Postsparbuchs, so muß er seine Vertretungsbefugnis durch eine Personenstandsurkunde (Vater) oder Bestallungsurkunde (Vormund, Pfleger usw.) nachweisen. Der Bevollmächtigte hat seine Vollmacht vorzulegen.

4. Erbfälle
  1. Nachweis der persönlichen Voraussetzungen des anspruchsberechtigten Erben

    Der Nachweis des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts ist für den Erben, dem das Postsparguthaben am 31. 12. 1952 zustand, entsprechend Ziff. 3 zu führen.

    Ist derjenige, dem das Postsparguthaben am 31. 12. 1952 zustand, erst nach diesem Zeitpunkt verstorben, so braucht der Erbe lediglich den Wohnsitznachweis oder den Nachweis des dauernden Aufenthalts für den Erblasser zu führen.

  2. Nachweis der Verfügungsberechtigung des Erben

    1. Erbnachweis

      Der Erbe hat seine Verfügungsberechtigung durch einen Erbschein oder durch Vorlage der gerichtlich beglaubigten Abschrift einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) nebst der zugehörigen Eröffnungsniederschrift des Nachlaßgerichts nachzuweisen.

    2. Verzicht auf den Erbnachweis; Vorlage der Sterbeurkunde

      Von dem Nachweis der Erbberechtigung kann abgesehen werden

      1. bei Guthaben bis 10 000 RM einschließlich, wenn der Antragsteller ein naher Angehöriger des Sparers (Ehegatte, Elternteil oder Kind) ist, Postsparbuch und Ausweiskarte sowie Sterbeurkunde des Erblassers vorlegt und sein Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser durch Personenstandsurkunde (Heirats- oder Geburtsurkunde) nachweist,
      2. bei Guthaben bis 3000 RM einschließlich auch dann, wenn der Antragsteller das Postsparbuch und die Ausweiskarte oder eines von beiden nicht vorlegen kann, im übrigen aber die Voraussetzungen zu 1. gegeben sind.

      Handelt es sich um ein Postsparbuch gegen Berechtigungsausweis, so ist stets der Erbnachweis zu verlangen.

    5. Nachweis des Postsparguthabens

    Die Höhe des Postsparguthabens und die Verfügungsberechtigung darüber sind im allgemeinen durch Vorlage des Postsparbuchs nachzuweisen.

    Kann der Antragsteller das Postsparbuch nicht vorlegen, weil es in Verlust geraten oder vernichtet ist, so hat er dem Antrag einer Verlustanzeige (// Spk 49) beizufügen.

    6. Ausfüllen des Antragsformblatts; Vertrieb der Antragsformblätter

    Der Berechtigte (gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter) hat das Antragsformblatt dem Vordruck entsprechend auszufüllen. Für jedes Postsparbuch ist ein besonderes Antragsformblatt zu verwenden. Die Formblätter sind an den Schaltern der DBP und der Berliner Senatspost kostenlos erhältlich. Der erste Bedarf wird ohne Anforderung von den OPDn geliefert. Nachbestellungen sind an die OPDn zu richten.

    7. Beifügen der Unterlagen

    Der Antragsteller hat das Postsparbuch sowie die Unterlagen über die persönlichen Voraussetzungen vorzulegen. Die Nachweise über die Person des Antragstellers, über den Wohnsitz, über die Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling usw. sind nach Einsichtnahme dem Antragsteller zurückzugeben. Das Postsparbuch sowie die Unterlagen über die Erbeneigenschaft, gegebenenfalls über das Verwandtschaftsverhältnis des Berechtigten zum Erblasser (vgl. Ziff. 4 b), sind beim Antrag zu belassen. Bestehen hinsichtlich des Wohnsitzes Zweifel, so sind auch die Unterlagen über den Wohnsitz dem Antrag beizufügen.

    Unterlagen, die in Abschrift vorgelegt werden, müssen von einer Behörde oder einem Notar unter Abdruck des Dienststempels (Dienstsiegels) beglaubigt sein. Die Unterlagen für den Nachweis des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts, der Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling und der Familienzusammenführung sind stets in Urschrift vorzulegen.

    8. Prüfung der Anträge und der Unterlagen

    Im allgemeinen soll der Berechtigte die Erfassung des Postsparbuchs selbst beantragen. Er kann jedoch auch ― insbesondere bei längerer Krankheit oder bei Gebrechlichkeit ― einen Dritten mit der Antragstellung beauftragen.

    Der Beamte hat zu prüfen, ob derjenige, dem das Postsparguthaben am 31. 12. 1952 zustand, die Wohnsitz(Aufenthalts)voraussetzung (AmtsblVf. Nr. 112/1954 unter I. Ziff. 1 und 2) erfüllt. Ist dies nicht der Fall, so hat der Beamte den Antrag zurückzugeben. Der Antrag ist nur auf Verlangen an das PSA weiterzuleiten (s. unten).

    Wird ein Postsparbuch zur Erfassung angemeldet, dessen Erfassung offensichtlich unzulässig ist (z. B. in den in der AmtsblVf. Nr. 112/1954 unter II. genannten Fällen), so ist dem Antragsteller zu raten, den Antrag zurückzuziehen. Besteht er auf der Entgegennahme des Antrags, so ist in einem kurzen Begleitschreiben an das PSA (s. unten) auf den Tatbestand hinzuweisen.

    Die Echtheit und die Gültigkeitsdauer der vorgelegten Urkunden und Nachweise, insbesondere derjenigen Unterlagen, die wieder zurückgegeben werden, sind besonders genau zu prüfen.

    Stellt der Beamte bei der Prüfung des Antrags fest, daß das Formblatt nicht richtig ausgefüllt ist, so kann er kleine Änderungen und Ergänzungen selbst vornehmen. Bei wesentlichen Beanstandungen hat er dem Antragsteller den Antrag zur Ergänzung und Änderung zurückzugeben.

    Nach Prüfung des Antrags hat der Beamte den Tagesstempel in der linken oberen Ecke des Formblatts (Vorderseite) abzudrucken und sein Namenszeichen niederzuschreiben. Steht kein Tagesstempel zur Verfügung, so sind Name des Postamts und Datum handschriftlich oder durch Abdruck eines Gummistempels zu vermerken. Ferner hat der Beamte das Ergebnis der Wohnsitz(Aufenthalts)prüfung auf der Rückseite des Formblatts unter II. zu vermerken. Der Vermerk ist zu vollziehen. Daneben ist der Dienststempel (Dienstsiegel) abzudrucken.

    Über die Einreichung des Antrags und der Unterlagen ist dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung zu erteilen. Hierfür ist das Formblatt // Spk 500 (Bestätigung über die Abgabe eines Antrags auf Umstellung von Sparguthaben im Währungsausgleich für Vertriebene) nach handschriftlicher Änderung zu verwenden. Nimmt eine Amtsstelle den Erfassungsantrag entgegen, so hat bereits die Amtsstelle dem Antragsteller die Empfangsbestätigung auszustellen. Dem Antragsteller sind die nicht mehr benötigten Unterlagen (Ziff. 7) ― gegebenenfalls durch Vermittlung der Amtsstelle ― zurückzugeben.

    Jeder Antrag und die zu ihm gehörenden Unterlagen sind in eine Brieftasche einzulegen. Hiertür sind Taschen in der Größe DIN B 5 mit Klappe an einer Schmalseite ohne Seitenfalz zu verwenden. Auf dem hochstehenden Umschlag sind parallel zur Schmalseite Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum des Berechtigten zu vermerken. Darunter ist die Nummer des Postsparbuchs anzugeben. Die Umschläge sind mit einer Klammer zu verschießen.

    Nach Schalterschluß haben die PÄ und PSchÄ die Umschläge mit den Anträgen und Unterlagen dem für sie zuständigen PSA in einer Sendung als Dienstbrief unter „Einschreiben“ oder ― wenn eine größere Anzahl von Anträgen vorliegt ― als Einschreibpost zuzuführen.

    Anträge, die bei den PÄ usw. vom Ausland oder vom Saargebiet eingehen, sind nicht zu bearbeiten, sondern mit kurzem Anschreiben dem PSA Hamburg zu übersenden.

    9. Tätigkeit der PSÄ

    Das zuständige PSA prüft die ihm von den PA und PSchÄ zugegangenen Anträge auf ordnungsmäßige Ausfüllung und auf Vorhandensein der von der Annahmestelle anzubringenden Vermerke. Falls die Voraussetzungen hierfür vorliegen, wird das Postsparbuch erfaßt. Nach Umwandlung des RM-Guthabens in DM ― im Verhältnis 100 : 6,5 ― übersendet das PSA dem Sparer ein neues Postsparbuch mit dem bescheinigten DM-Guthaben.

    10. Schlußbestimmungen

    Die Entgegennahme und Prüfung der Anträge ist möglichst Beamten einer Dienststelle zu übertragen, die mit Ein- und Rückzahlungen im Postsparkassendienst keine Befassung hat. In Betracht kommen insbesondere Beamte des Amtszimmers oder der Firmenstelle, bei kleinen PÄ der AV oder sein Vertreter, bei ZwPÄ der ZwPAV.

    Durch Aushang (s. die Beilagen) an gut sichtbarer Stelle ist bekanntzugeben, daß der Kreis der zu erfassenden Postsparbücher erweitert worden ist.

    I G 5 2782―0  Amtsbl. Nr. 24