(ABl. BMPF, Nr. 24 vom 4. März 1954, S. 117)
I. Zu erfassende Postsparbücher
Postsparbücher werden erfaßt, wenn der Sparer oder sein Erbe (Berechtigter) bei Ablauf des 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet, in Berlin (West), im Saargebiet oder im Ausland hatte.
Der Erfassung steht es nicht entgegen. wenn der Berechtigte nach dem 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in den genannten Gebieten aufgegeben hat
- Einem gemäß Ziff. 1 Abs. 1 Berechtigten steht derjenige Sparer oder Erbe gleich, der nach dem 31. Dezember 1952 im Bundesgebiet oder in Berlin (West) seinen Wohnsitz begründet oder dauen Aufenthalt genommen hat, sofern er
- Sowjetzonenflüchtling ist (§ 3 des Bundesvertriebenengesetzes) oder
- im Wege der Familienzusammenführung zu seinem Ehegatten oder als Minderjähriger zu seinen Eltern oder als hilfsbedürftiger Elternteil zu seinen Kindern gezogen ist. Voraussetzung ist, daß das Familienmitglied, zu dem der Zuzug erfolgt‚ seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bei Ablauf des 31. Dezember 1952 im Bundesgebiet oder in Berlin (West) hatte oder als Sowjetzonenflüchtling gilt.
- Stand das Postsparguthaben bei Ablauf des 31. Dezember 1952 einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer Erbengemeinschaft zu, so genügt es für die Erfassung des Postsparbuchs, wenn die Voraussetzungen der Ziff. 1 Abs. 1 oder der Ziff. 2 in der Person eines Mitberechtigten gegeben sind.
II. Von der Erfassung ausgeschlossene Postsparbücher
Postsparbücher der unter I. genannten Personen werden nach diesen Bestimmungen nicht erfaßt, wenn
- die Erfassung nach den bisherigen Erfassungsrichtlinien der Deutschen Bundespost möglich ist oder war oder der Anspruch aus dem Postsparguthaben nach dem Gesetz über einen Währungsausglelch für Sparguthaben Vertriebener geltend gemacht werden kann oder konnte oder
- der Berechtigte seinen Anspruch auf Grund der Uraltkonten-Bestimmung vom 23. Dezember 1949 (VOBI. f. Groß-Berlin, Teil I, S. 509) geltend machen konnte, es sei denn, daß er glaubhaft macht, daß er ohne eignes Verschulden außerstande war, seinen Anspruch nach den Vorschriften der Uraltkonten-Bestimmung rechtzeitig anzumelden, oder
- Ansprüche nach den im Ausland oder im Saargebiet ergangenen Bestimmungen geltend gemacht können oder konnten oder
- das Postsparguthaben nach anderen als den im Bundesgebiet und in Berlin (West) ergangenen Vorschriften zur Umwandlung angemeldet worden ist, sofern der nach I. Ziff. 1 und 2 Berechtigte nicht seinen auf Grund jener Vorschriften bestehenden Anspruch an die Deutsche Bundespost abtritt oder
- der nach I. Ziff. 1 Berechtigte bei Ablauf des 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem nichtdeutschen Gebiet hatte, dessen Regierung die Bundesrepublik Deutschland am 1. November 1953 nicht anerkannt hat.
III. Antragstellung
Anträge auf Erfassung von Postsparbüchern werden von jedem Postamt, Postsparkassenamt und Postscheckamt entgegengenommen. Der Anmeldung der Postsparguthaben bei einer Abwicklungsbank nach § 12 (1) des Währungsgesetzes bedarf es nicht. Die Erfassung der Postsparbücher wird von dem für den Wohnsitz des Sparers zuständigen Bezirks-Postsparkassenamt durchgeführt.
Im Ausland befindliche Sparer haben Anträge auf Erfassung von Postsparbüchern unmittelbar dem Postsparkassenamt Hamburg vorzulegen.
Den Erfassungsanträgen sind das Postsparbuch sowie die für die Erfassung erforderlichen Unterlagen (Nachweis des Wohnsitzes‚ Sterbeurkunde, Erbschein usw.) beizufügen.
I G 5 2782―0 Amtsbl. Nr. 24