Beschluß Nr. 162
des Magistrats von Groß-Berlin vom 28. April 1949 zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 21 vom 21. Mai 1949, S. 111)

Der Magistrat von Groß-Berlin hat durch Beschluß vom 8. Februar 1949 das „Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten“ in Kraft gesetzt (VOBl. 1949 S. 34). Er hat damit den Willen des Volkes verwirklicht, der in diesem schon am 27. März 1947 von der Stadtverordnetenversammlung einstimmig angenommenen Gesetz ausgedrückt ist.

Nach der Erklärung des Magistrats vom 2. Dezember 1948 soll auch das von der Stadtverordnetenversammlung am 13. Februar 1947 mit großer Mehrheit beschlossene „Gesetz zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Gemeineigentum“ durchgeführt werden. Bedeutende Konzern- und Monopolunternehmen sind bereits auf Grund des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 in Volkseigentum übergegangen. Für die Durchführung des am 13. Februar 1947 beschlossenen Gesetzes zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Gemeineigentum bleiben die Banken, die Versicherungskonzerne und einige andere Unternehmen monopolartigen Charakters übrig. Zu ihrer Überführung in die Hand des Volkes erläßt der Magistrat von Groß-Berlin in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des am 13. Februar 1947 beschlossenen Gesetzes die

Verordnung
zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum.

Nach Durchführung des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 und der Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum (VOBl. 1949 S. 112) ist im sowjetischen Sektor von Groß-Berlin die Überführung von Vermögenswerten in Volkseigentum abgeschlossen.

Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und nur auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entschädigung, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt.

Der Magistrat von Groß-Berlin

Ebert

Oberbürgermeister

Verordnung
zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 21 vom 21. Mai 1949, S. 112)

― Auszug ―

Der Magistrat von Groß-Berlin hat nachstehende Verordnung beschlossen, die hiermit verkündet wird:

§ 1

Die Banken und die Versicherungsunternehmen sowie die Grundstücks-Gesellschaften und -Eigentümer‚ die in den dieser Verordnung beigefügten Listen A, B und C aufgeführt sind, werden mit ihrem gesamten Vermögen sowie dem Vermögen der von ihnen abhängigen, in Berlin ansässigen Tochtergesellschaften enteignet. Ihr Vermögen wird in das Eigentum des Volkes überführt.

Den in den Listen aufgeführten Unternehmen und Gesellschaften ist jede weitere Tätigkeit in Groß-Berlin verboten

§ 2

Die enteigneten Vermögenswerte der Versicherungsunternehmen sind ausschließlich zur Sicherung der Interessen der Versicherten zu verwenden.

Die im Zeitpunkt der Enteignung bei den durch § 1 betroffenen Versicherungsunternehmen bestehenden Versicherungsverträge werden nach näherer Bestimmung der gemäß § 5 zu erlassenden Durchführungsbestimmungen von der neu zu gründenden Versicherungsanstalt „Berolina“, Allgemeine Versicherungsanstalt von Groß-Berlin, übernommen.

Für die Erfüllung der sich hieraus für die „Berolina“ ergebenden Verpflichtungen bürgt die Stadt Groß-Berlin.

§ 3

In welchem Umfange die nach dieser Verordnung in das Eigentum des Volkes übergegangenen Vermögenswerte zur Erfüllung von nicht nach § 2 übernommenen Verpflichtungen herangezogen werden, wird durch besondere Verordnung bestimmt.

§ 4

Kriegsverbrecher und Naziaktivisten im Sinne des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (VOBl. S. 34) erhalten keine Entschädigung. Art und Höhe der Entschädigung in den übrigen Fällen werden vom Magistrat von Groß-Berlin nach Recht und Billigkeit festgelegt.

Der Entschädigungsanspruch ruht bis zur gesamtdeutschen Regelung des inneren Lastenausgleichs.

§ 5

Die Abteilung Banken und Versicherungen und die Abteilung Bau- und Wohnungswesen des Magistrats von Groß-Berlin werden ermächtigt, jede in ihrem Zuständigkeitsbereich, im Einvernehmen mit der Abteilung Wirtschaft und der Abteilung Finanzen des Magistrats von Groß-Berlin Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen.

§ 6

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1949 in Kraft.

Berlin, den 10. Mai 1949

Der Magistrat von Groß-Berlin

Ebert
Oberbürgermeister

Abteilung Banken und Versicherungen
Bullerjahn
Stadtrat

Abteilung Bau- und Wohnungswesen
Wald. Schmidt
Stadtrat

Liste A

(Banken)

(…)

Öffentlich-rechtliche Kreditinstitute

  1. Deutsche Rentenbank, Berlin

(…)

Liste B

(Versicherungsunternehmen)

(…)

Liste C

(…)