Verordnung

zur Neuregelung des Versicherungswesens.

Vom 13. Juli 1950.

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 33 vom 20. Juli 1950, S. 181)

― Auszug ―

Der Magistrat von Groß-Berlin hat nachstehende Verordnung beschlossen, die hiermit verkündet wird:

§ 1

Die in Groß-Berlin bestehenden nachgenannten Versicherungsunternehmungen

  1. Berliner Eigenhilfe
    Gewerkschaftlich - Genossenschaftliche Sachversicherungs-A. G.,
    Berlin C 2, Breite Straße 30/31,
  2. Berliner Volksfürsorge
    Gewerkschaftlich-Genossenschaftliche Lebensversicherungs-A. G.,
    Berlin C 2, Breite Straße 30/31,
  3. „Berolina" Allgemeine Versicherungsanstalt von Groß-Berlin, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
    Berlin C 2, Brüderstr. 11/12,
  4. Feuersozietät Groß-Berlin,
    Berlin W 8, Friedrichstr. 171,
  5. Lebensversicherungsanstalt Groß-Berlin,
    Berlin W 8, Friedrichstr. 171,
werden unter dem Namen

„Vereinigte“
Großberliner Versicherungsanstalt
Körperschaft des öffentlichen Rechts
(Vorm. Berliner Eigenhilfe, Berliner Volksfürsorge, „Berolina“, Feuersozietät Groß-Berlin, Lebensversicherungsanstalt Groß-Berlin)

― nachstehend kurz „Vereinigte“ genannt ― zusammengeschlossen.

§ 2

(1) Die „Vereinigte“ übernimmt als Rechtsnachfolgerin die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten (Aktiven und Passiven) der im § 1 benannten Versicherungsunternehmungen.

(2) Den Aktionären der im § 1 a und b genannten Aktiengesellschaften wird das Aktienkapital ohne Rechts- oder Vermögensnachteile in der eingezahlten Höhe erstattet.

(3) Eine Abwicklung der beiden im § 1 a und b genannten Aktiengesellschaften nach den gesetzlichen Bestimmungen findet nicht statt.

(4) Die „Vereinigte“ ist berechtigt, andere Versicherungsunternehmungen oder Bestände aufzunehmen.

§ 3

(1) Die Feuersozietät Groß-Berlin wird zunächst nur mit dem Teil ihres Vermögens und ihrer Verbindlichkeiten in das Vermögen der „Vereinigten“ übergeführt, der infolge der bestehenden organisatorischen und finanziellen Trennung der Feuersozietät Groß-Berlin ― Hauptverwaltung Ost ― zusteht.

(2) Für die Lebensversicherungsanstalt Groß-Berlin gilt Entsprechendes.

§ 5

Für die Erfüllung der vertraglich entstandenen Verpflichtungen der „Vereinigten“ bürgt die Stadt Groß-Berlin. Darüber hinaus bleibt die zu Gunsten der Versicherungsnehmer in Volkseigentum übergeführter Versicherungsunternehmungen ergangene Vorschrift des § 2 der Verordnung vom 10. Mai 1949 (VOBl. I S. 112) unberührt.

§ 6

Die „Vereinigte“ ist insoweit Rechtsträger für das in Volkseigentum übergeführte Vermögen der nach Liste B der Verordnung vom 10. Mai 1949 (VOBl. I S. 112) enteigneten Versicherungsunternehmungen als es sich um bewegliche Sachen handelt.

§ 7

(1) Für die von der „Berolina“ Allgemeine Versicherungsanstalt von Groß-Berlin auf Grund der Verordnung vom 10. Mai 1949 (VOBl. I S. 112) übernommenen und nunmehr auf die „Vereinigte“ übergegangenen Lebens-, Sterbegeld- und Rentenversicherungsverträge fallen die im § 3 Absatz 4 und 5 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 31. Mai 1949 (VOBl. I S. 149) festgelegten vorläufigen Beschränkungen fort.

(2) Soweit Versicherungsnehmern bzw. deren Hinterbliebenen wegen eines zwischen dem 1. Februar und dem 1. Mai 1949 eingetretenen Versicherungsfalles von einem später enteigneten Versicherungsunternehmen die Leistung widerrechtlich vorenthalten worden ist, kann von der „Vereinigten“ ein Härteausgleich bis zur Höhe der nach der Umwertung im Jahre 1948 errechneten Versicherungssumme gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Härteausgleichs besteht nicht.

§ 8

(1) Kosten und Steuern werden anläßlich der mit der Errichtung der „Vereinigten“ verbundenen Rechtsübertragungen und Rechtsänderungen nicht erhoben. Dasselbe gilt für die Aufnahme anderer Versicherungsunternehmungen oder Bestände.

§ 9

Soweit Bestimmungen des geltenden Rechts den Bestimmungen dieser Verordnung entgegenstehen, sind sie nicht mehr anzuwenden.

§ 10

Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt die Abteilung Finanzen des Magistrats von Groß-Berlin. (…)

§ 11

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1950 in Kraft.

Berlin, den 13. Juli 1950.

Der Magistrat von Groß-Berlin

Ebert
Oberbürgermeister

Abteilung Finanzen
M. Schmidt
Kämmerer