Mitteilung
über eine Bankenvereinbarung zwischen der Staatsbank
der Deutschen Demokratischen Republik
und
der Deutschen Bundesbank

vom 4. Januar 1990

(GBl. II, Nr. 1 vom 23. Januar 1990, S. 6)

Zur Durchführung der Vereinbarung zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland vom 5. Dezember 1989 über die Einrichtung und Verwendung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung von Reisezahlungsmitteln wurde am 20. Dezember 1989 eine Bankenvereinbarung zwischen der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik und der Deutschen Bundesbank unterzeichnet.

Sie wird nachfolgend veröffentlicht

Berlin, den 4. Januar 1990

Der Präsident der Staatsbank
der Deutschen Demokratischen Republik

Kaminsky


Anlage

Bankenvereinbarung
zwischen der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik und der Deutschen Bundesbank

Zur Durchführung der Vereinbarung zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland vom 5. 12. 1989 über die Einrichtung und Verwendung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung von Reisezahlungsmitteln wird zwischen der Staatsbank der DDR und der Deutschen Bundesbank folgendes vereinbart:

Die genannte Vereinbarung wurde weder im Gesetzblatt der DDR noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

1.
1.1.Die Deutsche Bundesbank führt für die Staatsbank der DDR ein Konto mit der Bezeichnung Reisedevisenfonds in Deutscher Mark.
1.2.Das Konto wird auf Guthabenbasis zins- und gebührenfrei geführt. Die Staatsbank der DDR und die Deutsche Bundesbank werden dafür sorgen, daß die von den Regierungen zu leistenden DM-Beträge im Jahresverlauf nach Bedarf und entsprechend dem Anteil beider Seiten bereitgestellt werden.
1.3.Über das Konto kann nur zum Zwecke der Bereitstellung von Reisezahlungsmitteln für Reisende aus der DDR im Rahmen der Regierungsvereinbarung vom 5. 12. 1989 verfügt werden. Auszahlungen zu Lasten des Kontos können von der Staatsbank der DDR und der Deutschen Bundesbank vorgenommen werden entsprechend dem in der Deutschen Demokratischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Umtausch von Reisezahlungsmitteln. Hierüber ist wöchentlich der jeweils anderen Bank eine Verfügungsübersicht (Statistische Übersicht des bei den Auszahlungsstellen durchgeführten Umtausches von Mark der DDR in DM getrennt nach den Umtauschsätzen 1 : 1 und 5 : 1) vorzulegen. Um die Bereitstellung von DM-Banknoten an den Auszahlungsstellen sicherzustellen, kann das Konto auch für den voraussichtlichen Bedarf eines Zeitraums von 4 Wochen im voraus belastet werden. Verfügungsberechtigt über das Konto sind Zeichnungsberechtigte beider Banken, deren Unterschriften bei der jeweils anderen Bank hinterlegt sind.
1.4.Für den Umtausch von Reisezahlungsmitteln an Reisende der DDR wird folgendes geregelt:
Der Umtausch erfolgt ausschließlich gegen Vorlage des Personalausweises für Bürger der DDR bzw. des „Sozialversicherungs- und Impfausweises“ bei Kindern bis 14 Jahren.
Nur die Filialen der Staatsbank der DDR nehmen die Ausstattung mit Reisezahlungsmitteln vor bei Vorlage von Ersatzausweisen infolge Verlust des Personalausweises bzw. des „Sozialversicherungs- und Impfausweises“.
Von den beauftragten Umtauschstellen beider Seiten wird die Höhe der vorgenommenen DM-Ausstattung unter Angabe der Banken-Kenn-Nummer bzw. des Poststempels und des Datums des Umtausches in die oben genannten Dokumente eingetragen. Dazu wird grundsätzlich der Innendeckel der Rückseite dieser Dokumente benutzt.
Die Auszahlungsstellen werden von jeder Seite selbständig festgelegt.
Die Auszahlung der Reisezahlungsmittel für die berechtigten Bürger erfolgt gebührenfrei.
2.
2.1.Die Staatsbank der DDR führt für die Deutsche Bundesbank ein Konto in Mark der DDR für beiderseits interessierende Projekte der Infrastruktur der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere in den Bereichen Verkehr, einschließlich Ausbau von Transitstrecken und Übergängen, Tourismus und Stadtsanierung mit der Bezeichnung Projektfonds.
2.2.Das Konto wird auf Guthabenbasis zins- und gebührenfrei geführt.
2.3.Beide Banken stellen sicher, daß die aus dem Umtausch von Reisezahlungsmitteln gemäß der Regierungsvereinbarung eingenommenen Beträge in Mark der DDR diesem Konto gutgeschrieben werden. Die Deutsche Bundesbank wird mit der Staatsbank der DDR ein Verfahren abstimmen, wie die in der Bundesrepublik Deutschland eingezahlten Mark der DDR bei der Staatsbank der DDR eingezahlt werden.
2.4.Verfügungen über das Konto werden die Deutsche Bundesbank und die Staatsbank der DDR zulassen, sofern die Regierungen beider Staaten über die Verwendung der Mittel Einigung erzielt haben und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Bestätigung abgegeben hat.
Die Unterschriften der Verfügungsberechtigten der Deutschen Bundesbank über das Konto werden bei der Staatsbank der DDR hinterlegt.
3.
3.1.Über den Umtausch von Reisezahlungsmitteln bei den Auszahlungsstellen werden Belege erstellt, die von den zur Prüfung beauftragten staatlichen Stellen geprüft werden können. Die Deutsche Bundesbank ist bereit, die ihr von den Auszahlungsstellen in der Bundesrepublik Deutschland eingereichten Umtauschbelege der Staatsbank der DDR für Kontrollzwecke unter der Voraussetzung zu überlassen, daß Stellen der Bundesrepublik Deutschland eine Prüfung aller Belege in der Deutschen Demokratischen Republik möglich ist. Nähere Einzelheiten über die Prüfung regeln die Prüfungsbehörden beider Staaten gemeinsam.
3.2.Beide Seiten verpflichten sich, alle für eine ordnungsgemäße Abwicklung notwendige Informationen auszutauschen.
3.3.Die Bankenvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Ihre Geltungsdauer entspricht der Geltungsdauer der Regierungsvereinbarung vom 5. 12. 1989. Eine Änderung oder Ergänzung bleibt für den Fall vorbehalten, daß die Regierungsvereinbarung geändert wird oder aus anderen Gründen eine Revision erforderlich wird.

Frankfurt am Main und Berlin, den 20. Dezember 1989

Staatsbank
der Deutschen
Demokratischen Republik
Deutsche Bundesbank
MeierStorch