Anordnung
über den Erwerb von Mark der DDR durch Bürger mit ständigem Wohnsitz im Ausland bei Aufenthalten in der DDR im Jahre 1990

vom 21. Dezember 1989

(GBl. I, Nr. 26 vom 29. Dezember 1989, S. 277)

Im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Staatsbank der DDR wird folgendes angeordnet:

§ 1

Diese Anordnung gilt für den Erwerb von Mark der DDR durch Bürger mit ständigem Wohnsitz im Ausland anläßlich von Aufenthalten in der DDR bei den damit beauftragten Geld- und Kreditinstituten sowie Einrichtungen der DDR.

§ 2

(1) Die im § 1 genannten Bürger können Mark der DDR gegen DM im Verhältnis

1 DM ═ 3 Mark der DDR

ankaufen.

(2) Über den gemäß Abs. 1 erworbenen Markbetrag wird eine Bankbescheinigung ausgestellt.

§ 3

(1) Für nichtverbrauchte Markbeträge kann bei den damit beauftragten Geld- und Kreditinstituten sowie Einrichtungen der DDR gegen Vorlage der Bankbescheinigung

erfolgen.

(2) Eine Ausfuhr von Mark der DDR ist zum Zwecke der Wiedereinfuhr bis zur Höhe der bei den Geld- und Kreditinstituten sowie Einrichtungen der DDR erworbenen Markbeträge möglich.

§ 4

Der Verkauf und Rückkauf von Mark der DDR erfolgt gebührenfrei.

§ 5

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

Berlin, den 21. Dezember 1989

Der Minister
der Finanzen und Preise

Nickel