(GBl. I, Nr. 26 vom 29. Dezember 1989, S. 275)
Auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 des Devisengesetzes vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 574) wird im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Staatsbank der DDR folgendes angeordnet:
Diese Anordnung gilt für
(1) Die im § 1 genannten Personen sind berechtigt, im Jahre 1990 Reisezahlungsmittel für private Reisen in folgender Höhe zu erwerben:
(2) Der Umtauschsatz gemäß Abs. 1 Ziff. 2 beträgt für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 50 % des genannten Betrages.
(1) Die im § 2 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Reisezahlungsmittel der Währungen der Mitgliedsländer des RGW werden zu den jeweils gültigen Devisenumrechnungssätzen und einer Bearbeitungsgebühr gemäß Gebührenordnung der Staatsbank der DDR in Höhe von 2 % verkauft.
(2) Die im § 2 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Reisezahlungsmittel konvertierbarer Devisen werden
(d. h. |
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verkauft.
(3) Für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gilt für Buchst, a bis 50 DM und Buchst, b über 50 DM.
(1) Die im § 2 genannten Reisezahlungsmittel können in der DDR bei den Filialen und Wechselstellen der Staatsbank der DDR und bei den von der Staatsbank der DDR damit beauftragten Geld- und Kreditinstituten oder Einrichtungen erworben werden.
(2) Die entsprechenden Kreditinstitute und Einrichtungen, ihre Öffnungszeiten und der Verkaufsmodus sind in geeigneter Weise durch die Kreisfilialdirektoren der Staatsbank der DDR für das jeweilige Territorium zu veröffentlichen.
(3) Bürger der DDR können konvertierbare Devisen gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 auch bei den damit beauftragten Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) erwerben. Sie sind berechtigt, die dazu erforderlichen Beträge in Mark der DDR auszuführen.
(4) Bürger anderer Staaten und Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der DDR können Reisezahlungsmittel nur bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Kreisfiliale der Staatsbank der DDR erwerben.
(1) Der Verkauf von Reisezahlungsmitteln gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 wird
vermerkt.
(2) Ein Verkauf von Reisezahlungsmitteln für Kinder erfolgt nur, wenn neben dem Sozialversicherungs- und Impfausweis des Kindes ein Personaldokument gemäß Abs. 1 eines Erziehungsberechtigten vorgelegt wird.
In den Reiseländern nicht verbrauchte Reisezahlungsmittel gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1 können der Staatsbank der DDR zum Ankauf angeboten werden. Der Ankauf erfolgt zu dem am Tage des Ankaufs gültigen Devisenumrechnungssatz.
Für im Jahre 1990 ausgestellte Ersatzdokumente für Personalausweise, Aufenthaltserlaubnisse sowie Sozialversicherungs- und Impfausweise wird der Geldumtausch in den für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Kreisfilialen der Staatsbank der DDR nach Prüfung der Umtauschberechtigung durchgeführt.
Die unberechtigte Inanspruchnahme der Ankaufmöglichkeiten führt zum Verlust des Anspruchs auf Ankauf von Reisezahlungsmitteln für das Folgejahr bzw. für die Folgejahre, sofern nicht die Rückzahlung des unberechtigt erlangten Betrages erfolgt.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 1989
Der Minister
der Finanzen und Preise
Nickel