(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 23 vom 8. Juli 1961, S. 297)
Zur weiteren Verhinderung der Spekulation und zur Erleichterung der Inanspruchnahme von Leistungen im demokratischen Berlin und deren Bezahlung mit legal erworbenen DM DN wird die Verordnung vom 27. November 1952 wie folgt ergänzt:
§ 1
- Leistungen und Reparaturen sind von den volkseigenen und kommunalen Dienstleistungs- und Reparaturbetrieben, den halbstaatlichen und privaten Betrieben, den Produktionsgenossenschaften und individuellen Handwerksbetrieben nur durchzuführen, wenn der Deutsche Personalausweis vorgelegt wird.
- Bürger Westdeutschlands und Westberlins können Dienstleistungen und Reparaturen in diesen Betrieben und Einrichtungen nur gegen Bezahlung von DM DBB (Westmark) bzw. legal erworbenen DM DN in Anspruch nehmen.
§ 2
Bei folgenden Rechtsverhältnissen sind die Zahlungen durch Bürger Westdeutschlands und Westberlins mit DM DBB (Westmark) bzw. legal erworbenen DM DN zu leisten:
- Pachtzahlungen für Grundstücke;
- Zahlungen für Wasser, Strom und Gaslieferungen sowie Entwässerung, Straßenreinigung und Müllabfuhr;
- Mieten für Garagen, Bootsstände und andere vermietbare Sachen;
- Gebühren für Angelkarten und Zeltscheine, Vereinsbeiträge;
- Verwaltungsgebühren, Ordnungsstrafen, Gerichts-, Notariats- und Rechtsanwaltskosten sowie Steuern.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 9 der Wirtschaftsstrafverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. Dezember 1953 (VOBl. I S. 419) bestraft.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.
Berlin, den 30. Juni 1961
Der Magistrat von Groß-Berlin
Ebert Oberbürgermeister | Krebs Stadtrat |