(ABl. Saar, Nr. 60 vom 20. November 1947, S. 677)
Der GOUVERNEUR de la SARRE
Auf Grund des Gesetzes Nr. 47-2158, vom 15. November 1947 über die Einführung des französischen Franken im Saarland,
Auf Grund des Erlasses Nr. 47-2170, vom 15. November 1947 über den Währungswechsel im Saarland,
Auf Grund der Verfügung Nr. 47-44, vom 18. November 1947 über die Umrechnung der in Mark abgefaßten Schulden und Forderungen
VERFÜGT:
Artikel 1. Zwecks Umrechnung in Franken der Buchungskonten, die auf Namen von Personen, welche im Saarland ihren Wohnsitz haben, geführt werden, schließen die Banken, Sparkassen, Kreditgenossenschaften und gleichgestellten Unternehmen am Vorabend der Einführung des französischen Franken im Saarland um Mitternacht ihre Rechnungen ab.
Artikel 2. Die Kreditposten, die auf Namen von Personen, welche im Saarland ihren Wohnsitz haben, geführt werden, werden zum Kurs von 20 Franken gegen 1 Mark umgerechnet, soweit sie im Sinne des Gesetzes Nr. 52 des „Commandement Suprême Interallié” und der Verordnung Nr. 94 des „Général Commandant en Chef Français en Allemagne“ frei verfügbar sind.
Artikel 3. Die im obigen Art. 2 bezeichneten Konten oder Kontenteile, welche am Tage, wo die vorliegende Verfügung in Kraft tritt, auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 52 und der Verordnung Nr. 94 gesperrt sind, bleiben in Mark ausgedrückt; sie werden nach und nach, und zwar nach Maßgabe ihrer allmählichen Freigabe, zum Kurs von 20 Franken gegen 1 Mark umgewechselt.
Artikel 4. Vom Tage, der in obigem Art. 1 festgesetzt ist, werden alle Markeinlagen gesperrt, welche in den durch besagten Artikel bezeichneten Unternehmen auf Namen von Personen, die nicht im Saarland ihren Wohnsitz haben, vorhanden sind.
Nur mit Genehmigung des „Conseiller Finanzier, Directeur de la Mission Financière du G. M. de la Sarre“ kann die Freigabe solcher Einlagen erfolgen.
Mit der (nicht im ABl. Saar veröffentlichten) Instruktion 24 MC des Französischen Hohen Kommissars im Saarland vom 10. März 1948 wurden die saarländischen Geldinstitute angewiesen, ihre Verpflichtungen gegenüber Schuldnern in den deutschen Westzonen zu erfüllen. Des weiteren konnten auf Grund des westdeutsch-französischen Clearing-Abkommens vom 30. Juli 1952 (siehe Instruktion 39 MC der französischen diplomatischen Mission vom 31. Oktober 1952 ― ebenfalls nicht im ABl. Saar veröffentlicht) Konteninhaber mit Sitz in der BRD oder West-Berlin den Transfer ihrer Guthaben beantragen; die in RM ausgedrückten Kontobeträge wurden dabei im Verhältnis 1 : 20 in Franc und anschließend zum offiziellen Kurs in DM umgestellt.
Artikel 5. Der „Conseiller Finanzier, Directeur de la Mission Financière du G. M. de la Sarre“ wird mit der Durchführung vorliegender Verfügung beauftragt.
SAARBRÜCKEN, den 18. November 1947
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Auf Grund der Verfügung Nr. 47-43 (ABl. Saar S. 676) wurden die in dieser Ausgabe des Amtsblatts veröffentlichten Texte am gleichen Tage der Veröffentlichung rechtskräftig.