Exkurs B
Der französische Franc als gesetzliche Währung im Saarland (Saargebiet)
I 1920 ― 35
Kapitel 1
Grundlagen des Umlaufs des französischen Francs im Saargebiet
- 1919
 - Anlage zu Teil III Abschnitt IV ― Saarbecken ― des Friedensvertrags zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten
 - 1920
 - Verordnung betr. die amtliche Kursfestsetzung des Franken
 
Kapitel 2
Erste Umstellungsmaßnahmen auf bestimmten Gebieten
- 1921
 - Verordnung betr. Aufstellung der Bilanz
- Verordnung betr. das Erheben aller Gebühren im Bahn-, Post-, Telegraphen- und Telefonverkehr sowie die Zahlung sämtlicher Gehälter und Löhnungen in Franken
- Verfügung betreffend Außerkurssetzung der auf die Markwährung lautenden Postwertzeichen des Saargebiets
   - 1922
 - Verordnung betr. Umrechnung des Kapitals von Handelsgesellschaften einschließlich Genossenschaften von Mark- in Frankenwährung
 - 1923
 - Verordnung betr. Festsetzung der Geldstrafen
- Verordnung betr. Festsetzung der Gebühren für Zeugen und Sachverständige sowie der Tagegelder und Reisekosten der Schöffen, Geschworenen und Vertrauensleute in Franken
  
Kapitel 3
Einführung des Francs als einzige gesetzliche Währungseinheit
- 1923
 - Verordnung betr. die gesetzliche Währung im Saargebiet
- Erlaß betr. Aufhebung der Markkonten beim Postscheckamt Saarbrücken
  - 1924
 - Ausführungsbestimmungen zur Verordnung betreffend die Abänderung des Zuwachssteuergesetzes
- Übergangsbestimmungen zur Durchführung des § 73 Abs. III der Einkommensteuerordnung
- Bekanntmachung der Durchschnittskurse, die für die Umrechnung von Markbeträgen gemäß § 73 Abs. III der Verordnung betr. die Einkommenbesteuerung maßgebend sind
   
Kapitel 3
Aufwertung alter Mark-Schuldverhältnisse