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Verordnung

über die Außerkursſetzung der Danziger 5 und 2 Guldenſtücke.

Vom 23. Juli 1935.

(GBl. Danz., Nr. 78 vom 24. Juli 1935, S. 856)

Auf Grund des § 7 Ziffer 1 des Münzgeſetzes vom 20. November 1923 (G.Bl. S. 1303) und des Artikels III der Verordnung zur Abänderung des Münzgeſetzes vom 1. Mai 1935 (G.Bl. S. 609) wird hiermit verordnet:

§ 1

Die Danziger Silbermünzen (5 und 2 Guldenſtücke mit dem Prägeſtempel „1932“ ſind einzuziehen. Sie gelten ab 1. Oktober 1935 nicht mehr als geſetzliche Zahungsmittel. Von dieſem Zeitpunkt ab iſt außer den mit der Einlöſung beauftragten Kaſſen niemand verpflichtet, dieſe Münzen in Zahlung zu nehmen.

§ 2

Die 5 und 2 Guldenſtücke werden bis zum 31. Dezember 1935 bei den Staatskaſſen zu ihrem Nennwert ſowohl in Zahlung als auch zur Umwechslung angenommen.

§ 3

Die Verpflichtung zur Annahme und zur Umwechslung findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ſowie auf verfälſchte Münzſtücke keine Anwendung.

§ 4

Dieſe Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1935 in Kraft.

Danzig, den 23. Juli 1935.

Der Senat der Freien Stadt Danzig.
GreiſerDr. Hoppenrath