231. Gesetz vom 30. November 1945 über Maßnahmen auf dem Gebiete der Währung (Schillinggesetz).

(StGBl. Öst., 59. Stück vom 1. Dezember 1945, S. 419)

Liste der Änderungen:
(I)X. Hst. des Nationalsozialistengesetzes vom 6. Februar 1947 (BGBl. Öst. Nr. 25)
(II)Art. III des Bundesgesetz über die Änderung des Nationalbankgesetzes 1984, des Scheidemünzengesetzes, des Schillinggesetzes usw. vom 24. April 1998 (BGBl. Öst. I Nr. 60)
Aufgehoben zum 1. Januar 2002 durch:

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen:

§ 1.(1) Soweit in diesem Gesetz von Reichsmarknoten die Rede ist, sind darunter in gleicher Weise Reichsbanknoten und Rentenbankscheine zu verstehen.

(2) Unter Alliierten Militär-Schillingnoten (AM-Schillingnoten) sind in diesem Gesetz die von der Alliierten Militärbehörde ausgegebenen, auf Schillinge lautenden Noten zu verstehen.

Artikel I.

Einführung der Schillingrechnung.

§ 2.(1) Die Reichsmarknoten im Nennwert von 10 Reichsmark und darüber sowie die AM-Schillingnoten im Nennwert von 10 Schilling und darüber verlieren mit Ablauf des 20. Dezember 1945 ihre gesetzliche Zahlkraft in der Republik Österreich.

(2) Vom 21. Dezember 1945 an sind in der Republik Österreich gesetzliche Zahlungsmittel:

  1. die von der Österreichischen Nationalbank auszugebenden auf Schillinge lautenden Banknoten. Diese Banknoten sind durch das gesamte österreichische Volksvermögen gesichert,
  2. die AM-Schillingnoten im Nennwert von 5, 2 und 1 Schilling sowie von 50 Groschen,
  3. die Reichsmarknoten zu 5, 2 und 1 Reichsmark (Rentenmark),
  4. die Scheidemünzen der Reichsmarkwährung.

(3) Das Staatsamt für Finanzen kann mit Kundmachung die im Abs. (2), b bis d, bezeichneten Zahlungsmittel einberufen und den Tag bestimmen, an dem sie ihre gesetzliche Zahlkraft verlieren.

§ 3.(1) Vom 21. Dezember 1945 an ist in der Republik Österreich der Schilling die einzige Rechnungseinheit; er ist in 100 Groschen untergeteilt.

(2) Auf Reichsmark lautende Beträge sind im Verhältnis eine Reichsmark gleich ein Schilling umzurechnen.

§ 4. In bestehenden Gesetzen oder Vorschriften enthaltene, auf Reichsmark lautende Bestimmungen sind vom 21. Dezember 1945 an nach dem im § 3, Abs. (2), aufgestellten Umrechnungsverhältnis in Schillingen zu verstehen.

§ 5. Der Staatshaushalt sowie jeder andere öffentliche Haushalt ist auf die Schillingrechnung umzustellen. Ferner sind Geldbeträge in Verordnungen, öffentlichen Kundmachungen, in Beschlüssen öffentlicher Körperschaften sowie in den für Parteien bestimmten Verfügungen von Verwaltungstellen und Gerichten vom 21. Dezember 1945 an in Schillingen festzusetzen.

§ 6.(1) In allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen sowie in sonstigen öffentlichen Urkunden zivilrechtlichen Inhalts, die über Geldbeträge ausgestellt werden, ferner in allen zu Geldbeträgen verurteilenden Erkenntnissen, auch wenn das Klagebegehren oder Gesuch vor dem 21. Dezember 1945 eingebracht worden ist, sind die Geldbeträge vom 21. Dezember 1945 an in Schillingen auszudrücken.

(2) Alle in Österreich in Reichsmark erfüllbares Verbindlichkeiten können vom 21. Dezember 1945 an nach dem im § 3, Abs. (2), festgesetzten Umrechnungsverhältnis in Schillingen erfüllt werden.

(3) Die Bestimmungen der Absätze (1) und (2) finden keine Anwendung auf Geldbeträge und Verbindlichkeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift in einer andern als der österreichischen Währung oder in einer bestimmten Münzsorte zu leisten sind.

§ 7.(1) Bücher, Rechnungen und sonstige Aufschreibungen der unter besonderer öffentlicher Aufsicht stehenden oder zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Körperschaften, Fonds, Anstalten, Vereine und Gesellschaften sowie der Personen, die durch das Handelsgesetzbuch zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind, sind längstens vom 1. Jänner 1946 an in Schillingen zu führen.

(2) Das Staatsamt für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr Ausnahmen von dieser Verpflichtung zugestehen.

Artikel II.

Banknoteneinlieferung.

§ 8.(1) Die Reichsmarknoten und die AM-Schillingnoten im Nennwert von 10 Reichsmark (Schilling) und darüber sind in der Zeit vom 13. bis 20. Dezember 1945 einer Einlieferungstelle zu übergeben. Inhaber eines Detailgeschäftes können die Einlieferung ihrer Noten auch noch am 21. oder 22. Dezember 1945 vornehmen. Einlieferungstellen sind: Die Österreichische Nationalbank, das Postsparkassenamt sowie alle Postämter, die seine Sammelstellen sind, die Banken (Bankiers), die Hypothekenanstalten, die Sparkassen und die Kreditgenossenschaften mit Tagesverkehr.

(2) Die Noten sind der Einlieferungstelle mit zwei gleichlautenden Formblättern einzureichen; diese sind bei einer Einlieferungstelle gegen Entrichtung einer Manipulationsgebühr von 2 Schilling (2 Reichsmark) zu beziehen.

(3) Für Personen, die einem Haushalt angehören, kann ein Mitglied des Haushalts die Einlieferung gemeinsam vornehmen; hiebei ist in der ersten Spalte des Formblatts zu jedem Namen der für diese Person eingelieferte Betrag an Reichsmark (Schillingen) anzugeben. In diesem Formblatt sind alle hauthaltsangehörigen Personen anzuführen, die nicht gesondert eine Einlieferung vornehmen.

(4) Juristische Personen und Personenvereinigungen haben ihre Noten einer Einlieferungstelle zu übergeben, bei der sie über ein Konto (Sparbuch) verfügen. Verfügen sie über kein Konto (Sparbuch) bei einer Einlieferungstelle, so haben sie ein solches eröffnen zu lassen. Die Formblätter werden für sie von zeichnungsberechtigten Vertretern ausgestellt.

(5) Zweigniederlassungen juristischer Personen (Personenvereinigungen) können die bei ihnen befindlichen Noten selbständig einliefern.

(6) Wer für einen andern Noten verwahrt, ist berechtigt und verpflichtet, sie gesondert namens des Eigentümers einzuliefern.

§ 9. Die Einlieferungstelle prüft die Formblätter, bestätigt mit Unterschrift und Stempelaufdruck den Empfang der Noten auf einem der beiden Formblätter und stellt diese Gleichschrift dem Einlieferer zurück. Die zweite Gleichschrift bleibt bei ihr in sicherer, ordnungsmäßiger Verwahrung; sie bildet die Grundlage für die Abrechnung.

§ 10.(1) An Stelle der eingelieferten Noten folgen die Einlieferungstellen dem Einlieferer für jede im Formblatt angeführte natürliche Person zunächst 150 Schilling, war der eingereichte Gesamtbetrag geringer, den vollen Nennwert in Schillingnoten der Österreichischen Nationalbank aus. Die Ausfolgung dieses Betrags ist von der Vorlage und Kennzeichnung der am 13. Dezember 1945 laufenden Lebensmittelkarten oder einer vom Staatsamt für Finanzen mit Kundmachung zu bestimmenden andern Urkunde abhängig.

(2) Juristischen Personen (Personenvereinigungen) werden für die eingelieferten Noten keine Zahlungsmittel ausgefolgt. Der volle Nennwert der eingelieferten Noten wird ihnen von der Einlieferungstelle gegen Einziehung beider Gleichschriften des Formblatts auf dem von ihnen namhaft zu machenden Konto oder Sparbuch [§ 8 Abs. (4)] gutgeschrieben.

(3) Natürliche Personen, die über ein Konto (Sparbuch) bei einer Einlieferungstelle verfügen, sollen ihre Noten bei dieser Stelle einliefern und verlangen, daß ihnen der 150 Reichsmark je Kopf übersteifende Einlieferungsbetrag gegen Einziehung beider Gleichschriften des Formblatts auf diesem Konto (Sparbuch) gutgeschrieben wird.

(4) Bei Einreichungen, die von Personen vorgenommen werden, die die im Formblatt vorgeschriebene eidesstättige Erklärung nicht rechtzeitig abgeben können, erfolgt die Auszahlung erst nach Behebung des Mangels.

(5) Ausgefolgte Beträge werden auf beiden Gleichschriften abgeschrieben.

(6) Die Einlieferungstellen, ausgenommen die Postämter, haben die bei ihnen während der Zeit des Umtausches eingelieferten und als Einlagen verbuchten Noten sowie ihre eigenen Notenbestände auf ein Sonderkonto bei der Österreichischen Nationalbank abzuführen. Die zum Umtausch eingereichten und nicht ab Einlagen verbuchten Noten werden von den Einlieferungstellen an die Österreichische Nationalbank abgeführt und von ihr gesondert verbucht.

§ 11.(1) Vom 21. Dezember 1945 an gelten die auf Reichsmark lautenden Banknoten im Nennwert von 10 Reichsmark und darüber als ausländische Zahlungsmittel; ihr Besitz sowie der Verkehr mit solchen Banknoten unterliegt daher den Beschränkungen der Devisenvorschriften.

(2) Die Einfuhr von auf Reichsmark lautenden Banknoten sowie von AM-Schllingnoten im Nennwert unter 10 Reichsmark (Schilling) und von Münzen der Reichsmarkwährung ist ― solange sie in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind ― ohne Bewilligung der Österreichischen Nationalbank nur bis zu 10 Reichsmark (Schilling) je Kopf gestattet.

Artikel III.

Konten, Sparbücher, Versicherungsbeträge.

§ 12. Die Kreditunternehmungen haben dem für sie örtlich zuständigen Finanzamt unter Anführung der Konto(Sparbuch)daten alle seit der Befreiung Österreichs getätigten Einzahlungen mitzuteilen, bei denen der Verdacht besteht, daß der eingezahlte (überwiesene) Betrag verbotswidrig ins Inland gelangt ist oder sonst aus einer gegen gesetzliche Vorschriften verstoßenden Handlung stammt. Solche Konten (Sparbücher) sind vorläufig für Auszahlungen und Überweisungen gesperrt. Findet das Finanzamt nach Durchführung der nötigen Erhebungen, daß der Verdacht begründet ist, so hat es des Fall der vorgesetzten Stelle zur Entscheidung und weiteren Veranlassung gemäß den vom Staatsamt für Finanzen gegebenen Weisungen vorzulegen. Andernfalls hat es die Sperre aufzuheben. Die näheren Einzelheiten regelt das Staatsamt für Finanzen mit Verordnung.

§ 13.(1) Über die vor der Befreiung Österreichs, sowie über die in der Zeit vom 1. bis 22. Dezember 1945 auf Konten oder Sparbücher eingezahlten Beträge sind Verfügungen durch Barabhebung im Rahmen der Statuten und Geschäftsbedingungen nur in folgendes Fällen gegen Verwendungsnachweis zulässig:

  1. a) bis zum Betrag von 150 Schilling im Monat für die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts von Personen, die kein anderes zum Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen besetzen und infolge Alters, Invalidität, Krankheit oder Haushaltsverpflichtungen nicht befähigt sind, ein solches Einkommen durch Arbeit zu erwerben. Die Kreditunternehmungen können verlangen, daß dies durch eine Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung, in Wien des zuständigen magistratischen Bezirksamts, nachgewiesen wird. Das Staatsamt für Finanzen kann in Einzelfällen Ausnahmen von diesen Bestimmungen gestatten, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Konto(Sparbuch)inhabers zwingend erfordern, und zwar auch dann, wenn es sich um lebenswichtige Zwecke handelt, die der Bestreitung des Lebensunterhalts gleichzuhalten sind,
  1. für die Bezahlung von Krankengeldern und Renten durch Anstalten der Sozialversicherung bis zum Betrag von 150 Schilling für den Berechtigten im Monat;

2. unter Beschränkung auf 40 v. H. des am 30. November 1945 bestehenden Aktivsaldos

  1. für arbeitende oder arbeitsfähige Betriebe zur Bezahlung oder Bevorschussung von Löhnen und Gehältern bis zum Betrag von 200 Schilling im Monat für jeden Lohn- und Gehaltsempfänger,
  2. für die Bezahlung von Krankheits- und Beerdigungskosten,
  3. für die Bezahlung von Mietzinsen,
  4. für die Bezahlung von Prämien der Vertragsversicherung bis zum Gesamtbetrag von 150 Schilling im Monat.

(2) Bis zur Neuregelung der österreichischen Vertragssversicherung sind die Bestimmungen des Abs. (1) auch auf Forderungen anzuwenden, die den Berechtigten gegenüber Unternehmungen der Vertragsversicherung auf einmalige Versicherungsleistungen ― mit Ausnahme der Krankenversicherung ― zustehen.

§ 14. Über die von der Befreiung Österreichs bis 30. November 1945 auf Konten oder Sparbücher eingezahlten Beträge sind Verfügungen durch Barabhebung im Rahmen der Statuten und Geschäftsbedingungen zulässig:

1. gegen Verwendungsnachweis nach den Vorschriften des § 13, Abs. (1), Punkt 1, a und b,

2. ohne Verwendungsnachweis bis zum Ausmaß von 40 v. H. des am 30. November 1945 bestehenden Aktivsaldos.

§ 15. Verfügungen durch Überweisung im Giroverkehr über die auf Konten und Sparbücher nach den §§ 13 und 14 eingezahlten Beträge sind bis zum Ausmaß vom 40 v. H. des am 30. November 1945 bestehenden Aktivsaldos im Rahmen der Statuten und Geschäftsbedingungen ohne Verwendungsnachweis zulässig.

§ 16. Über Einlagen im Verkehr zwischen den Kreditunternehmungen sind Verfügungen gemäß den Bestimmungen der §§ 14 und 15 zulässig. Das gleiche gilt für Einlagen der Kreditunternehmungen bei der Österreichischen Nationalbank doch ist die Österreichischen Nationalbank berechtigt, Barabhebungen und Überweisungen von den bei ihr geführten Girokonten auch in einem weitergehenden Ausmaß zuzulassen.

§ 17. Bis zur Erlassung weiterer gesetzlicher Vorschriften sind Verfügungen über Konten (Sparbücher) von Staatsangehörigen des Deutschen Reichs oder von Personen, auf die § 17 des Verbotsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 13/1945, Anwendung findet, nur nach den Vorschriften der §§ 13 und 14 zulässig. Die Kreditunternehmungen haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sich Kenntnis über diese Umstände zu verschaffen und können gegebenenfalls eine eidesstättige Erklärung darüber verlangen.

§ 18. Die Provisorische Staatsregierung kann nach dem 22. Dezember 1945 mit Verordnung Erleichterungen von den Bestimmungen der §§ 13 bis 17 verfügen.

§ 19. Über die nach dem 22. Dezember 1945 eingezahlten Beträge sind Verfügungen im Rahmen der Statuten und Geschäftsbedingungen unbeschränkt zulässig.

§ 20.(1) In den Gebietsteilen Österreichs in denen die vor und die nach der Befreiung Österreichs getätigten Einlagen auf Konten (Sparbücher) nicht im Sinne des Schaltergesetzes St. G. Bl. Nr. 44/1945, getrennt geführt werden, gelten folgende Bestimmungen.

(2) Vom 10. bis 12. Dezember 1945 haben die Kreditunternehmungen ihre Schalter geschlossen zu halten. Sie haben an diesen Tagen von den bei ihnen geführten Konten ― mit Ausnahme der Konten anderer Kreditunternehmungen (§ 16) und öffentlicher Kassen (§ 21) ― 30 v. H. des am 30. November 1945 bestehendes Aktivsaldos abzubuchen und auf neue Konten zu übertragen.

(3) Bei Spareinlagen ist die Eröffnung eines neuen Sparbuchs im Sinne des Abs. (2) nicht erforderlich. Doch haben die Kreditunternehmungen auch bei Sparbüchern im Sinne des Abs. (2) den Betrag, der 30 v. H. des Guthabens vom 30. November 1945 entspricht, im Sparbuch gesondert auszuweisen.

(4) Die gemäß Abs. (2) und (3) abzubuchenden Teilbeträge werden den Einlagen nach § 14, die restlichen Einlagen denen nach § 13 gleichgestellt.

Artikel IV.

Öffentliche Kassen.

§ 21. Bestände an Reichsmark- und AM-Schillingnoten sowie Einlagen auf Konto (Sparbuch) von Kassen des Staates, der Länder, der Gemeinden, der sonstigen Gebietskörperschaften, deren Unternehmungen, Betriebe, Anstalten und Fonds sowie der Sozialversicherungsinstitute unterliegen nicht den Bestimmungen der §§ 8 bis 10 und 13 bis 16 dieses Gesetzes. Für sie werden die erforderlichen Bestimmungen mit Erlaß getroffen.

Artikel V.

Straf- und sonstige Bestimmungen.

  1. wer sonst vorsätzlich gegen die Vorschriften der §§ 10 bis 17 handelt,

begebt ein Verbrechen und wird, wenn seine Tat nicht eine schwerer strafbare Handlung darstellt, mit Kerker von einem bis zu fünf Jahren und mit einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe bestraft.

(2) Wer eine der im Abs. (1) genannten strafbaren Handlungen fahrlässig begeht, macht sich einer Übertretung schuldig und wird, unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verwirkten Strafe, vom Gericht mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe bis zu 25.000 Schilling bestraft.

§ 23.(1) Rechtsgeschäfte, die zu dem Zweck abgeschlossen werden, um einen diesem Gesetz widersprechenden Erfolg zu erreichen, sind nichtig. Die dadurch geschaffenen Guthaben verfallen zugunsten des Staatsschatzes.

(2) Der Verfall wird mit Bescheid des Staatsamts für Finanzen ausgesprochen.

§ 24. Die von der Österreichischen Nationalbank zum Zwecke des Umtauschs (§ 10) auszugebenden Banknoten tragen die vor der Besetzung Österreichs im Verkehr gestandenen Banknotenbilder.

§ 25. Das Schaltergesetz, R. G. Bl. Nr. 44/1945, sowie die Novellen zum Schaltergesetz, St. G. Bl. Nr. 91/1945 und 107/1945, treten außer Kraft.

§ 26. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist hinsichtlich der Bestimmung des § 18 die Provisorische Staatsregierung, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das Staatsamt für Finanzen, hinsichtlich der §§ 22 und 23 im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Justiz betraut.

Renner

Schärf    Figl    Koplenig

Honner    Fischer    Gerö    Zimmermann

Kraus   Heinl   Korp   Böhm   Raab   Schumy

Währungsgesetz

(ABl. AKÖ, Nr. 1, S. 71)

Der Alliierte Rat hat das Währungskonversionsgesetz gebilligt und die Provisorische österreichische Regierung angewiesen, dieses Gesetz sofort ohne weitere Abänderungen oder Vorbehalte in Kraft zu setzen.

Wien, 30. November 1945.