45. Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Februar 1946 über die Einziehung der kleinen Reichsmarknoten.

(BGBl. Öst., 15. Stück vom 20. Februar 1946, S. 51)

Aufgehoben (Entfall der Rechtsgrundlage) zum 1. Januar 2002 durch:

Auf Grund des § 2, Abs. (3), des Schillinggesetzes, St. G. Bl. Nr. 231/1945, wird kundgemacht:

Die Reichsbanknoten zu 5, 2 und 1 Reichsmark (Rentenmark) verlieren mit dem Tage der Verlautbarung dieser Kundmachung ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel. Sie werden jedoch bis 6. März 1946 von öffentlichen Kassen bis zu 10 Stück von jedem der genannten Notenwerte in Zahlung genommen. Als öffentliche Kassen gelten die Kassen des Staates, der Länder, der Gemeinden, der sonstigen Gebietskörperschaften, deren Unternehmungen, Betriebe, Anstalten und Fonds sowie der Sozialversicherungsinstitute.

Ferner können diese Noten bis 6. März 1946 bei Banken, Bankiers, Hypothekenanstalten, Sparkassen und Kreditgenossenschaften auf bestehende Konten oder Sparbücher eingezahlt oder nach Legitimierung gegen Kassenquittung erlegt werden. Die Kassenquittungen werden nach dem 13. März 1946 in gesetzlichen Zahlungsmitteln eingelöst.

Bei Postämtern können Erläge auf Konten oder Sparbücher, jedoch nicht gegen Kassenquittung erfolgen.

Beträge bis 20 Reichsmark werden ohne weitere Förmlichkeiten bei den genannten Stellen einschließlich der Postämter in gesetzliche Zahlungsmittel umgetauscht.

Zimmermann

Eintausch der kleinen Reichsmarknoten und alliierten Militärschillinge

(ABl. AKÖ, Nr. 3, S. 24)

Der Alliierte Rat hat genehmigt, daß die vom Finanzministerium vorgeschlagene Notiz am 20. Februar veröffentlicht werde, und zwar unter den folgenden Bedingungen:

1. Die Österreichische Nationalbank und die Österreichische Regierung sind an die Entschließung des Alliierten Rates vom 16. November 1945 gebunden, welche besagt, daß nicht mehr als 250 Millionen National- und Militärschillinge in kleinen Noten (kleiner Währung) in Umlauf gesetzt werden dürfen in Anbetracht der Tatsache, daß 110 Millionen alliierte Militärschillinge in kleinen Noten bereits im Umlauf sind. Der alliierte Militärschilling wird, sobald die nationale Währung gedruckt und in Umlauf gesetzt sein wird, eingezogen.

2. Das österreichische Finanzministerium soll gleichzeitig mit der Veröffentlichung der vorgeschlagenen Notiz an alle Kreditinstitute den Auftrag ergehen lassen, den ganzen Einlauf in kleinen Geldnoten anzugeben, der 300 Schillinge übersteigt, ob dieser Einlauf auf Rechnung (Konto) oder gegen Empfangsbestätigung erfolgt. Geldeinlauf jedoch, welcher von solchen Personen oder Unternehmungen kommt, die normalerweise im Besitz großer Mengen von kleinen Geldnoten sind, werden automatisch davon ausgeschlossen. Das Finanzamt wird den angemeldeten Geldeinlauf überprüfen und, falls der Betrag auf ungesetzmäßige Art erworben wurde, das Konto sperren oder andere Maßnahmen ergreifen.

Wien, 11. Februar 1946.