122. Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, womit Bestimmungen des Notenbank-Überleitungsgesetzes und der Notenbanksatzungen abgeändert werden (Notenbanküberleitungsgesetz-Novelle).

(BGBl. Öst., 40. Stück vom 10. August 1946, S. 181)

― Auszug ―

Aufgehoben zum 1. Januar 2000 durch:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Notenbank-Überleitungsgesetz, St. G. Bl. Nr. 45/1945, und die Notenbanksatzungen werden durch folgende Bestimmungen abgeändert:

§ 1.(1) Die Österreichische Nationalbank gibt auf Grund ihrer Satzungen und gemäß den Bestimmungen des Schillinggesetzes, St. G. Bl. Nr. 231/1945, Banknoten der Schillingwährung aus. Die bei der Österreichischen Nationalbank und ihren Zweiganstalten bestehenden sofort fälligen Verbindlichkeiten sind von der Einführung der Schillingrechnung an als Schillingverbindlichkeiten der Österreichischen Nationalbank zu führen. Auf derartigen Verbindlichkeiten ruhende Sperren werden durch die Bestimmung nicht berührt.

(2) Die Österreichische Nationalbahk ist berechtigt, als Deckung ihrer gemäß den Bestimmungen des Schillinggesetzes begebenen Banknoten und der gemäß Abs. (1) als Schillingverbindlichkeiten der Österreichischen Nationalbank zu führenden sofort fälligen Verbindlichkeiten eine Forderung gegen den Bundesschatz der Republik Österreich in gleicher Höhe in ihre Aktiven einzustellen. Sie ist verpflichtet, diese Forderung jeweils um die Beträge zu verringern, die ihr aus der Geltendmachung ihrer Ansprüche gemäß Artikel II, § 4, Abs. (2), des Notenbank-Überleitungsgesetzes zufließen, sofern sich dadurch eine Vermehrung der zur Deckung der Banknoten zugelassenen Werte ergibt.

§ 2.(1) Der auf Grund des Schillinggesetzes zu begebende Betrag an Banknoten darf nur durch jene Banknotenbeträge überschritten werden, die sich ergeben

  1. aus dem Betrieb der nach den Banksatzungen (…) zugelassenen Geschäfte, soweit die sich hieraus ergebenden Aktiven (…) zur Notendeckung zugelassen sind, und
  2. aus jenen Beträgen, die vom Bundesministerium für Finanzen zur Deckung des Zahlungsmittelbedarfs der Besatzungsmächte bei der Österreichischen Nationalbank angefordert werden. Die Österreichische Nationalbank hat ihre Forderung gegen den Bundesschatz (§ 1) um diese Beträge zu erhöhen. Der hieraus entstehende Forderungsbetrag ist von der Bank abgesondert auszuweisen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Renner

Figl              Zimmermann