GESETZ NR. 67

Ausstattung der Gebietskörperschaft Groß-Berlin mit Geld

GESETZ Nr. 67

Ausstattung der Gebietskörperschaft Groß-Berlin mit Geld

VERORDNUNG Nr. 223

über die Ausstattung der Gebietskörperschaft Groß-Berlin mit Geld.

(MGG USAC, Ausgabe O, S. 51)

(MGG BZC, Nr. 32, Teil 5 B, S. 2)

(JO CCF, Nr. 290―292 vom 26. Juli, 29. Juli und 3. August 1949, S. 2091)


Liste der Änderungen:
(I)Gesetz über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens usw. vom 21. April 1953 (BGBl. I S. 127)

Die Militärgouverneure und Oberbefehlshaber der britischen, der französischen und der amerikanischen Zone sind dahin übereingekommen, daß die Bank deutscher Länder die Gebietskörperschaft Groß-Berlin mit den Beträgen in Deutscher Mark zu versorgen hat, welche diese Körperschaft auf Grund der von den Kommandanten des französischen, des britischen und des amerikanischen Sektors von Groß-Berlin erlassenen und mit Zustimmung der Militärgouverneure und Oberbefehlshaber am 20. März 1949 in Kraft getretenen Verordnung über die Errichtung der Berliner Zentralbank an diese Bank zu zahlen hat.

ES WIRD DAHER ANGEORDNET:

Der Commandant en Chef Français en Allemagne erläßt unter Bezugnahme auf

das Dekret vom 15. Juni 1945 über die Errichtung eines Commandement en Chef Français en Allemagne, abgeändert durch das Dekret vom 18. Oktober 1945,

die Verordnung Nr. 158 des Commandant en Chef Français en Allemagne vom 18. Juni 1948 über die Geldreform,

die Verordnung Nr. 160 des Commandant en Chef Français en Allemagne vom 26. Juni 1948 über die Geldreform,

die Verordnung Nr. 203 des Commandant en Chef Français en Allemagne vom 26. März 1949 über die Errichtung der Bank der deutschen Länder‚

folgende

VERORDNUNG:

ARTIKEL I

Auf Grund der Vorschriften des

Art. III des Gesetzes Nr. 60 der Militärregierung (abgeänderter Text), Errichtung der Bank Deutscher Länder,Artikels III der Verordnung Nr. 129 der Militärregierung (Errichtung der Bank deutscher Länder), in der Fassung der Ersten Abänderung,Artikels III der Verordnung Nr. 203 vom 26. März 1949 über die Errichtung der Bank Deutscher Länder,
hat die Bank Deutscher Länder der Gebietskörperschaft Groß-Berlin für Rechnung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und der Länder der französischen Zone diejenigen Beträge in Deutscher Mark zur Verfügung zu stellen, welche die Gebietskörperschaft Groß-Berlin der Berliner Zentralbank auf Grund der Vorschriften des Artikels VIII Ziffer 52 der vorstehend bezeichneten Verordnung der Militärregierung über die Errichtung der Berliner Zentralbank zu erstatten hat, nämlich die Beträge, die

a. gemäß den Vorschriften der Ziff. 6 des zweiten Abschnitts der Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens, die von den Kommandanten des französischen, des britischen und des amerikanischen Sektors von Berlin mit Wirkung vom 25. Juni 1948 erlassen wurde, und gemäß Ziff. 1 (b) der Bestimmung Nr. 1 zur Durchführung dieser Verordnung von der nachstehend (Art. VIII, c) bezeichneten Währungskommission verausgabt worden sind;

b. von dieser Währungskommission als Erstausstattung gemäß den Vorschriften der Ziff. 16 des fünften Abschnitts der genannten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens gewährt werden sind;

c. dieser Währungskommission im Rahmen des ihr gemäß

Ziff. 1 der Verordnung Nr. 3 zum Militärregierungsgesetz Nr. 61 ― Erstes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz) ―Ziffer 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Militärregierungsgesetz Nr. 61 ― Erstes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz) ―Artikel 2 der Verfügung Nr. 75 vom 5. 7. 1948 zur Durchführung der Verordnung Nr. 158 des Commandant en Chef Français en Allemagne vom 18. 6. 1948 über die Geldreform
eingeräumten Sondervorschusses von 75 Millionen Deutsche Mark zugeflossen sind;

d. auf Grund der Vorschriften der Ziff. 8a der von den Kommandanten des französischen, des britischen und des amerikanischen Sektors von Berlin mit Wirkung vom 20. März 1949 erlassenen Dritten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsergänzungsverordnung) von der Berliner Zentralbank der Gebietskörperschaft Groß-Berlin gewährt werden sind;

e. gemäß den Vorschriften des Art. I Ziff. 1a und b der von den Kommandanten des französischen, dies britischen und des amerikanischen Sektors von Berlin mit Wirkung vom 20. März 1949 erlassenen Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung) von der Berliner Zentralbank den nachstehend (Art. VIII, d) bezeichneten Geldinstituten auf Girokonto gutgeschrieben worden sind.

ARTIKEL II

Zur Deckung der Beträge, die gemäß den Vorschriften des Art. I von der Bank Deutscher Länder zur Verfügung gestellt werden, sind von dem Vereinigten Wirtschaftsgebiet und den Ländern der französischen Zone zinsfreie Schuldverschreibungen auszustellen und der Bank Deutscher Länder zu übergeben.

ARTIKEL III

Der Gesamtbetrag der nach Art. II zu übergebenden Schuldverschreibungen ist zu Lasten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und der Länder der französischen Zone nach dem Verhältnis aufzuteilen, das in

§ 10 Abs. 3 der mit Wirkung vom 27. Juni 1948 erlassenen Zweiten Durchführungsverordnung zum Militärregierungsgesetz Nr. 63 ― Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) ―Artikel 10 Paragr. 25 der mit Wirkung vom 26. Juni 1948 erlassenen Verfügung Nr. 73 zur Durchführung der Verordnung Nr. 160 des Commandant en Chef Français en Allemagne vom 26. Juni 1948 über die Geldreform
vorgesehen ist.

ARTIKEL IV

Die Schuldner der in Art. II bezeichneten Schuldverschreibungen erhalten als Gegenleistung Schuldverschreibungen der Gebietskörperschaft Groß-Berlin im gleichen Betrage, wie dies in Art. VIII Ziff. 53 der vorstehend genannten Militärregierungsverordnung über die Errichtung der Berliner Zentralbank bestimmt ist.

ARTIKEL V

Die folgenden Rechtsvorschriften werden hiermit aufgehoben:

a. die

Verordnung Nr. 3 zum Militärregierungsgesetz Nr. 61 ― Erstes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz);Dritte Durchführungsverordnung zum Militärregierungsgesetz Nr. 61 ― Erstes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz);Verfügung Nr. 75 zur Durchführung der Verordnung Nr. 158 des Commandant en Chef Français en Allemagne vom 18. Juni 1948 über die Geldreform,

b. die Einundzwanzigste Durchführungsverordnung zum Militärregierungsgesetz Nr. 63 ― Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz).

ARTIKEL VI

Die Alliierte Bankkommission wird ermächtigt, Verordnungen zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes zu erlassen.

ARTIKEL VII

Der deutsche Wortlaut dieses Gesetzes ist der maßgebende Wortlaut.

Die Vorschriften der Militärregierungsverordnung Nr. 3 und des Art. II Ziff. 5 des Militärregierungsgesetzes Nr. 4 finden auf diesen Wortlaut keine Anwendung.

ARTIKEL VIII

Im Sinne dieses Gesetzes gelten

a. als „Vereinigtes Wirtschaftsgebiet“ die Länder Bayern, Bremen, Hessen, Württemberg-Baden, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und

die
Hansestadt Hamburg;

b. als „Länder der französischen Zone“ die Länder Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und Baden;

c. als „Währungskommission“ die Deutsche-Mark-Kommission, geschaffen durch Ziff. 15 des fünften Abschnitts der vorstehend bezeichneten Militärregierungsverordnung zur Neuordnung des Geldwesens;

d. als „Geldinstitute“ das Berliner Stadtkontor West, die Sparkasse der Stadt Berlin West und die Volksbank gemäß der Begriffsbestimmung in Art. I Ziff. 1 (a) der oben bezeichneten Vierten Verordnung der Militärregierung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung).

ARTIKEL IX

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 20. März 1949 in den Ländern Bayern, Bremen, Hessen und Württemberg-Baden in Kraft.

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 20. März 1949 in Kraft.

Diese Verordnung tritt am 20. März 1949 in Kraft. Sie in im Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland zu veröffentlichen und als Gesetz in der französischen Besetzungszone und dem französischen Sektor von Berlin durchzuführen.

IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG 

BADEN-BADEN, den 28. Juli 1949.

Der Général d'Armée KOENIG

Commandant en Chef Français en Allemagne

P. KOENIG

In der britischen und der französischen Fassung sind die Artikel mit arabischen Ziffern nummeriert, bei Verweisen innerhalb dieser Rechtsnorm wurden dennoch die referenzierten Artikel größtenteils mit römischen Ziffern angegeben.