(ZVOBl., Nr. 58 vom 23. Dezember 1948, S. 561)
Liste der Änderungen: | |
---|---|
(I) | Anordnung zur Ergänzung der Anordnung über den Umtausch von Geldzeichen der westlichen Besatzungszonen in Deutsche Mark der Deutschen Notenbank bei der Einreise in die sowjetische Besatzungszone und nach Groß-Berlin vom 12. August 1949 (ZVOBl. I S. 643) |
(II) | Anordnung zur Änderung der Anordnung über Umtausch und Verrechnung Deutscher Mark gegen Westgeld vom 14. September 1949 (ZVOBl. I S. 716) |
(III) | Bekanntmachung der geltenden Fassung der Anordnung über Umtausch und Verrechnung Deutscher Mark gegen Westgeld vom 14. September 1949 (ZVOBl. I S. 720) |
Das Sekretariat der Deutschen Wirtschaftskommission hat in seiner Sitzung vom 26. November 1948 nachstehende Anordnung beschlossen:
Jede Person, die ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland hat, kann bei der Einreise in die sowjetische Besatzungszone bei den Wechselstuben der Kontrollpunkte (…)
(1) Der Besitzer einer Hinterlegungsbescheinigung ist befugt, sich in Anrechnung auf den hinterlegten Betrag Deutsche Mark der Deutschen Notenbank (…) auszahlen zu lassen (…).
Entsprechend dem Verhältnis des Großhandelsindexes der sowjetischen Besatzungszone zu den der westlichen Besatzungszonen Deutschlands erfolgt der Umtausch von Westgeld gemäß § 2 und die Auszahlung gemäß § 3 zu einem Kurse von 1 Deutsche Mark der Deutschen Notenbank ═ 1,25 Mark Westgeld.
(1) Nicht verbrauchte Deutsche Mark der Deutschen Notenbank, die gemäß § 2 Buchst. a umgetauscht oder gemäß § 3 ausgezahlt wurden, können beim Verlassen der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands zu dem im § 4 genannten Kurse wieder in Westgeld umgetauscht werden. Für jeden angefangenen Tag des Aufenthalt in der sowjetischen Besatzungszone, beginnend mit dem Tage der Einreise in die sowjetische Besatzungszone, wird ein Betrag von 20 Deutsche Mark der Deutschen Notenbank in Anrechnung gebracht, welcher dem Rückumtausch nicht unterliegt.
Berlin, den 26. November 1948
Rau Vorsitzender | Prof. Dr. Kastner Stellv. Vorsitzender |
der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone |
Zur Einordnung der Rückumtauschbeschränkung ist anzumerken, dass bis 1956 von Ausländern bei Reisen in die SBZ/DDR und nach Ost-Berlin erworbene DM-DN gar nicht in die jeweilige ausländische Währung zurückgetauscht werden konnten.