Gesetz

über den Währungsumtausch für Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit.

Vom 24. April 1956.

(GVBl. Bln., Nr. 30 vom 5. Mai 1956, S. 412)

Liste der Änderungen:
(I)Verordnung über die Erhöhung der Umtauschbeträge beim Währungsumtausch für Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit vom 14. Januar 1958 (GVBl. Bln. S. 42)
(II)Verordnung über die Erhöhung der Umtauschbeträge beim Währungsumtausch für Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit vom 3. Oktober 1960 (GVBl. Bln. S. 1048)
Aufgehoben zum 27. Oktober 1994 durch:

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Persönliche Voraussetzungen

(1) Natürlichen Personen, die

  1. mindestens seit dem 20. März 1949 ihren Wohnsitz ununterbrochen in Berlin (West) haben,
  2. ganz oder überwiegend auf Einkommen in DM Ost angewiesen sind und
  3. auf Grund ihres gesamten Einkommens nicht in der Lage sind, den Lebensunterhalt für sich und die in ihrem Haushalt lebenden Unterhaltsberechtigten (Haushaltsangehörigen) zu bestreiten,

können auf Antrag die in § 2 näher bezeichneten Ostmarkeinkünfte nach Maßgabe dieses Gesetzes im Verhältnis 1 : 1 in DM West umgetauscht werden.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Umtausch besteht nicht.

§ 2
Sachliche Voraussetzungen

(1) Umtauschfähig sind Ostmarkeinkünfte

  1. aus Gewerbebetrieb,
  2. aus selbständiger Arbeit,
  3. aus Land- und Forstwirtschaft (einschließlich des Gartenbaues, des Obstbaues und des Gemüsebaues),
  4. aus Vermietung oder Verpachtung von beweglichem Betriebsvermögen,

sofern sie aus dem sowjetischen Sektor oder Randgebiet von Berlin stammen und die Einkunftsquelle in gleicher Weise bereits vor dem 20. März 1949 bestanden hat. Unter Randgebiet von Berlin ist dabei die nähere Umgebung von Berlin zu verstehen, soweit sie mit der Vorortbahn oder den Verkehrsmitteln der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) zu erreichen ist.

(2) Ein Umtausch von Ostmarkeinkünften aus Vermietung oder Verpachtung von beweglichem Betriebsvermögen wird nur gewährt, wenn dieses Vermögen

  1. dem Betrieb eines Gewerbes oder der Ausübung eines freien Berufes im sowjetischen Sektor oder Randgebiet von Berlin gewidmet ist,
  2. vor der Vermietung oder Verpachtung einem von dem Vermieter oder Verpächter selbst oder von seinem Ehegatten oder von einem mit ihm in gerader Linie verwandten Angehörigen ausgeübten Gewerbe oder freien Beruf gedient hat,
  3. bereits vor dem 20. März 1949 im Eigentum des Vermieters oder Verpächters gestanden hat oder nach diesem Zeitpunkt durch Erbfolge auf ihn übergegangen ist.
§ 3
Umtauschbeträge

(1) Dem Umtausch werden folgende monatliche Sätze zugrundegelegt:

  1. ein Grundbetrag bis zu 140 DM für denjenigen, dem die Ostmarkeinkünfte zufließen (Antragsteller),
  2. ein Zuschlag bis zu 40 DM für jeden weiteren Haushaltsangehörigen.

Der Grundbetrag kann ausnahmsweise und jederzeit widerruflich bis auf 200 DM erhöht worden, wenn sich der Antragsteller in einer besonderen Notlage befindet.

(2) Einkünfte des Antragstellers und seines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, die 140 DM West im Monat übersteigen, sind auf die gesamten Beträge nach Absatz 1, Einkünfte eines anderen Haushaltsangehörigen als des Ehegatten in voller Höhe auf den für ihn vorgesehenen Betrag von 40 DM West anzurechnen. Ebenso sind Beträge anzurechnen, die der Antragsteller oder einer seiner Haushaltsangehörigen für den Umtauschzeitraum auf Grund anderer Vorschriften im Wege des Umtauschs von DM Ost in DM West im Verhältnis 1 : 1 erhalten hat.

§ 4
Berechnung

Die Umtauschbeträge nach § 3 werden jeweils für ein Kalendervierteljahr berechnet. Der Berechnung ist der Durchschnitt der Ostmarkeinkünfte zugrundezulegen, die in dem der Berechnung vorausgegangenen vorletzten Kalendervierteljahr erzielt worden sind.

§ 5
Härteausgleich

In Fällen, in denen die Voraussetzungen für einen Umtausch nach diesem Gesetz nicht erfüllt sind, in denen aber die Nichtgewährung nach dem Sinn und Zweck des Währungsumtauschs eine besondere Härte bedeuten würde, kann der Senator für Finanzen ausnahmsweise und jederzeit widerruflich einen Umtausch unter sinngemäßer Anwendung dieses Gesetzes zulassen.

§ 6
Durchführungsvorschriften

Der Senat wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu erlassen und die Höhe der in § 3 Abs. 1 und 2 genannten monatlichen Beträge zu ändern.

§ 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1956 in Kraft.

(2) Das Gesetz über einen Währungsumtausch für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM Ost angewiesen sind, vom 3. Dezember 1949 (VOBl. I S. 477) in der Fassung der drei Gesetze zur Änderung des vorgenannten Gesetzes vom 24. Mai 1950 (VOBl. I S. 177), vom 26. September 1950 (VOBl. I S. 441) und vom 14. Juni 1951 (GVBl. S. 418) tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende Bürgermeister

Otto Suhr