Ausführungsvorschriften

über den Mietausgleich für Einkünfte aus Ostgrundbesitz

― Ausf.Vorschr.. v. 6. 12. 1969 ― Fin II H 2 ―

(ABl. Bln., Nr. 3 vom 16. Januar 1970, S. 39)

Liste der Änderungen:
(I)Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über den Mietausgleich für Einkünfte aus Ostgrundbesitz vom 30. Januar 1974 (ABl. Bln. S. 215)

Auf Grund des § 16 der Ersten Durchführungsverordnung vom 9. Januar 1950 (VOBl. I S. 33) ― 1. DVO ― zur Durchführungsbestimmung Nr. 20 ― DB 20 ― zur Umstellungsverordnung ― UVO ― in der Fassung der Achten Durchführungsverordnung vom 29. Mai 1957 zur DB 20 (GVBl S. 597) ― 8. DVO ― werden über den Mietausgleich für Einkünfte aus Ostgrundbesitz folgende Ausführungsvorschriften erlassen:

1. Abschnitt

Grundlagen des Mietausgleichs

1. Gesetzliche Bestimmungen

Der Mietausgleich für Einkünfte aus Ostgrundbesitz wird nach

  1. Artikel 5 der Durchführungsbestimmung Nr. 20 vom 30. Dezember 1949 (VOBl. 1950 I S. 14) ― DB 20 ― zur Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens vom 4. Juli 1948 (VOBl. I S. 374) ― UVO ―
  2. §§ 12 ff. der 1. Durchführungsverordnung zur DB 20 vom 9. Januar 1950 (VOBl. I S. 33) ― 1. DVO ― in der Fassung der 8. Durchführungsverordnung vom 29. Mai. 1957 (GVBl S. 597) ― 8. DVO ― und der 9. Durchführungsverordnung vom 17. November 1960 (GVBl S. 1112) ― 9. DVO ―
  3. der 2. Durchführungsverordnung zur DB 20 vom 5. Oktober 1950 (VOBl. I S. 469) ― 2. DVO ― in Verbindung mit
  4. der Durchführungsbestimmung Nr. 35 vom 26 Juli 1965 (GVBl. S. 961) zur zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens ― UVO ― vom 4. Juli 1948

vom Währungsfonds Berlin (Sondervermögen) durchgeführt.

2. Sinn und Zweck des Mietausgleichs

(1) Der Mietausgleich ist nach Artikel 5. Abs. c der DB 20 eine soziale Hilfsmaßnahme für Ostgrundbesitzer, die vor dem 1. April 1949 von Einnahmen aus Ostgrundbesitz gelebt haben, denen aber durch die Währungsreform infolge der Währungsunterschiede zwischen DM-West und DM-Ost die Lebensgrundlage in Berlin (West) entzogen worden ist. Der Mietausgleich stellt jedoch nach seinem Sinn und Zweck keine Einkommensquelle für alle Ostgrundbesitzer dar. Vielmehr soll im wesentlichen nur solchen Personen geholfen werden, die infolge ihres Alters oder wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nicht in der Lage sind, sich anderweit ausreichende Einkünfte zu verschaffen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Mietausgleichsleistungen besteht nicht.

3. Zahlung von Westmarkbeträgen an Stelle des Umtausches

(1) Infolge der Ereignisse des 13. August 1961 findet seit dem 1. September 1961 regelmäßig ein Umtausch von Ostmarkbeträgen in Westmarkbeträge nicht mehr statt. Den Mietausgleichsberechtigten werden daher ohne Einzahlung von Ostmark Westmarkbeträge nach einer einem Kurswert von 1: 5 entsprechenden Kürzung des Mietausgleichsbetrages gezahlt, wobei aber bis auf weiteres die Mietausgleichsleistung aus Billigkeitsgründen nur um ⅒ gekürzt wird.

(2) Der Mietausgleich wird grundsätzlich vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Dabei werden die Einkünfte des Vormonats zugrunde gelegt.

4. Überschuß aus Ostgrundbesitz

(1) Maßgebend für die Berechnung des Mietausgleichs ist der Überschuß der Einnahmen aus dem Ostgrundstück über die Ausgaben. Der Höchstbetrag ist der Durchschnittsüberschuß des betreffenden Grundstücks. Als Überschuß ist ⅓ des Mietsolls, mindestens aber der Betrag von 100,― DM, anzusehen.

(2) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sind ab 1. Januar 1970 für die Berechnung des Mietausgleichs die zuletzt zugrunde gelegten Abrechnungen über die Einnahmen und Ausgaben des Ostgrundbesitzes heranzuziehen. Die Anforderung einer jährlichen Abrechnung liegt je nach Lage des Einzelfalles im Ermessen der Bezirksämter. Lediglich in den Fällen, in denen ein höherer Überschuß geltend gemacht wird, bedarf es der Vorlage der Abrechnungen aus dem Vorjahre.

5. Voraussetzungen für die Teilnahme am Mietausgleich

(1) Am Mietausgleich kann teilnehmen, wer

  1. seinen Wohnsitz in Berlin (West) hat und dort bis zum Juni 1950 für sich und seine Haushaltsangehörigen Lebensmittelkarten bezogen hat und
  2. vor dem 1. April 1949 von Einnahmen aus Ostgrundbesitz gelebt hat und
  3. auf diese Einnahmen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und des seiner unterhaltsberechtigten Haushaltsangehörigen angewiesen, dazu aber infolge des Währungsunterschieds nicht mehr in der Lage ist.

(2) Die Voraussetzungen für die Teilnahme am Mietausgleich sind nicht gegeben, wenn Ostgrundbesitzer zwar vor dem 1. April 1949 Einnahmen aus Ostgrundbesitz erzielt haben, aber auf diese seit der Währungsreform infolge hinreichender anderer Westmarkeinkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht angewiesen waren. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Einkünfte dieser Personen im Zeitpunkt der Antragstellung oder in der Vorzeit inzwischen verringert haben und nunmehr die Richtsätze des Mietausgleichs unterschreiten; maßgebend für die Teilnahme am Mietausgleich ist vielmehr allein, daß die Voraussetzungen des Artikel 5 DB 20 erfüllt sind.

(3) Am Mietausgleich können Ostgrundbesitzer, die ihren Wohnsitz nach dem 1. April 1949, etwa im Wege der Familienzuführung nach Berlin (West) verlegt haben, teilnehmen, wenn sie vor ihrem Zuzug nach Berlin (West) Grundbesitz im betreffenden Gebiet hatten, der bisher der Währungsüberwachung und der sich hieraus ergebenden Abführungspflicht unterlag (vgl. 2. DVO zur DB Nr.20 vom 5. Oktober 1950 aaO).

(4) Am Mietausgleich kann der erbberechtigte Ehegatte teilnehmen, wenn er mit dem ursprünglich Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

(5) Am Mietausgleich können andere Erben als der Ehegatte teilnehmen, wenn sie nachzuweisen vermögen, daß sie im Haushalt des Erblassers mitgelebt haben und diesem gegenüber unterhaltsberechtigt waren.

(6) Die Anträge zu Nummer 5 Abs. 1 bis 4 sind von den Bezirksämtern in eigener Zuständigkeit zu bearbeiten. In Fällen des Absatzes 5 ist der Währungsfonds Berlin zu beteiligen.

6. Einstellung des Mietausgleichs

(1) Der Mietausgleich ist einzustellen

  1. in Sterbefällen mit Ablauf des Sterbemonats.

    Auf Antrag des hinterbliebenen Ehegatten, der mit dem verstorbenen Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, darf der Mietausgleich nur für den Sterbemonat geleistet werden. In Fällen, in denen der Mietausgleichsbetrag gänzlich oder zum Teil mangels anderer Möglichkeiten zum Zwecke der Bestattung verwendet werden mußte, kann dem Ehegatten auf Antrag und nach Vorlage von Rechnungsbelegen ein entsprechender Härteausgleich gewährt werden, der jedoch die ursprüngliche Mietausgleichsleistung nicht überschreiten und über den auf den Sterbemonat folgenden Monat nicht hinausgehen darf. Die Empfangsberechtigung des Mietausgleichsbetrages für den Sterbemonat muß von anderen Erben als dem Ehegatten durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Auch in diesen Fällen kann ein Härteausgleich je nach den Gesamtumständen des Falles gewährt werden;

  2. wenn die Richtsätze überschreitende Einkünfte erzielt werden, und zwar mit Ablauf des Monats, in dem die erhöhten Einkünfte erstmalig zugeflossen sind;
  3. wenn der Antragsberechtigte den Wohnsitz in Berlin (West) aufgegeben hat oder das Zentrum seiner Lebensführung im Sinne des § 13 StAnpassungsgesetz nicht mehr Berlin (West) ist, wobei ein Zeitraum bis zu drei Monaten unberücksichtigt bleiben kann.

(2) Über Anträge auf Gewährung eines Härteausgleichs entscheidet der Währungsfonds Berlin; die Einstellungsbescheide erteilen die Bezirksämter in eigener Zuständigkeit.

7. Wiederzulassung zum Mietausgleich

(1) Antragsteller, bei denen der Mietausgleich nach Nummer 6 Abs. 1 Buchst. b und c eingestellt werden mußte, können nach Wegfall der vorangegangenen Einstellungsgründe auf Antrag erneut zum Mietausgleich zugelassen werden; frühestens darf jedoch ab Antragsmonat der Mietausgleich gewährt werden.

(2) Die Wiederzulassungsbescheide werden von den Bezirksämtern in eigener Zuständigkeit erteilt. In Zweifelsfällen sind die Vorgänge dem Währungsfonds Berlin mit Stellungnahme zur Entscheidung vorzulegen.

2. Abschnitt

I. Begriff der Einnahmen aus Ostgrundbesitz und der Westmarkeinkünfte

8. Einnahmen aus Ostgrundbesitz

Zu den Einnahmen aus Ostgrundbesitz, die zu einer Teilnahme am Mietausgleichsverfahren berechtigen, gehören

  1. Miet- und Pachteinnahmen der Grundstückseigentümer selbst,
  2. Miet- und Pachteinnahmen der Nießbraucher,
  3. Geldrenten, die als Reallast in das Grundbuch eingetragen worden sind.

Andere Einkünfte (z.B. Hypothekenzinsen, Verkaufserlöse aus Grundbesitz usw.) sind nicht in den Mietausgleich einbezogen.

9. Westmarkeinkünfte

(1) Unter Einkünften im Sinne von § 13 Abs. 2 bis 4 der DVO in der Fassung der 8. und 9. DVO zur DB 20 sind beim Mietausgleich im allgemeinen die steuerlichen Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verstehen. Einkünfte sind danach die um die abzugsfähigen Betriebsaufwendungen verminderten Einkünfte einer Einkunftsart.

(2) Die Höhe der Einkünfte wird sonach wesentlich durch Aufwendungen bestimmt, die im Zusammenhang mit der betreffenden Einkommensart stehen (Betriebsaufwenungen). Die Betriebsaufwendungen können (als Betriebsausgaben oder Werbungskosten) bei Ermittlung der Einkünfte regelmäßig von den Einnahmen abgesetzt werden.

(3) Im Gegensatz zu den Betriebsaufwendungen stehen die mit der Lebensführung verbundenen Ausgaben. Sie sind im allgemeinen nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme bilden die sogenannten Sonderausgaben, die für die Ermittlung der Einkommensteuer in § 10 EStG ausdrücklich zum Abzug von der Gesamtsumme der Einkünfte zugelassen sind. Da es beim Mietausgleich aber auf die Einkünfte ankommt, können die Sonderausgaben im allgemeinen ― abgesehen von besonderen Härtefällen ― nicht als abzugsfähig anerkannt werden. Sie vermindern daher die anrechenbaren Einkünfte grundsätzlich nicht.

10. Ermittlung der Einkünfte

(1) Bei Einkünften aus Gewerbetrieb hat der Antragsteller zum Zwecke der Mietausgleichsberechnung nach Möglichkeit vierteljährliche Gewinn- und Verlustrechnungen einzureichen, die nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts aufzustellen sind. Die in den Gewinn- und Verlustrechnungen ausgewiesenen Gewinne sind als Einkünfte bei der Mietausgleichsberechnung zugrunde zu legen.

(2) Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit hat der Antragsteller zum Zwecke der Mietausgleichsberechnung vierteljährlich Aufstellungen über seine Einnahmen und Ausgaben vorzulegen.

(3) Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hat der Antragsteller zum Zwecke der Mietausgleichsberechnung halbjährlich Abrechnungen über das betreffende Grundstück vorzulegen, die ebenfalls nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts aufzustellen sind.

(4) Bei Einkünften aus Kapitalvermögen hat der Antragsteller zum Zwecke der Mietausgleichsberechnung Bankauszüge, Verträge und sonstige zweckdienliche Unterlagen vorzulegen.

(5) Bei Einkünften aus unselbständiger Arbeit hat der Antragsteller zum Zwecke der Mietausgleichsberechnung Gehalts-, Vergütungs- und Lohnnachweise vorzulegen.

(6) Bei Renten- und ähnlichen Leistungen sind die entsprechenden Bescheide vorzulegen.

II. Anrechnungspflichtige Westmarkeinkünfte

11. Als anrechnungspflichtige Einkünfte sind anzusehen:

(1) Bei Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn im Sinne des $ 4 EStG.

(…)

(2) Bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten. Unter Werbungskosten sind dabei alle Aufwendungen zum Erwerb und zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen zu verstehen (§ 9 EStG). Sie müssen also im Zusammenhang mit der betreffenden Einkommensart stehen und dürfen nicht der persönlichen Lebensführung dienen.

(…)

(3) Bei unselbständiger Arbeit der Nettolohn.

In Abweichung von dem steuerlichen Begriff der Einkünfte ist beim Mietausgleich entsprechend den artverwandten Vorschriften des Lohnausgleichs, insbesondere der noch anzuwendenden Ziffer 9 b der Währungsergänzungsverordnung in der Fassung der Änderungsbestimmung Nr. 2 vom 23. August 1950 (VOBl. I S. 381), und in Verbindung mit der Änderungsbestimmung Nr. 6 vom 26. Juli 1965 (GVBl. S. 960) der Nettolohn zugrunde zu legen. Darunter ist der Arbeitslohn nach Abzug der Steuern (Lohn- und Kirchensteuern) und der Sozialversicherungsbeiträge zu verstehen. Die gewährte Berlinzulage bleibt unberücksichtigt.

(4) Einkünfte nach dem Flüchtlingshilfegesetz vom 15. Juli 1965 (GVBl. S. 918).

(5) Einkünfte aus Pensions-, Witwen- und Rentenbezügen, letztere nach Abzug der Krankenkassenbeiträge, sowie laufende Leistungen aus Stiftungen.

(6) Sämtliche nach dem 1. Juli 1964 eingetretenen und nach Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschriften eintretenden Erhöhungen oder Neubewilligungen von Entschädigungsrente und Unterhaltshilfe nach dem LAG.

(7) Erhöhungsbeträge, die nach dem jeweiligen Rentenanpassungsgesetz gezahlt werden (hier: Nettobeträge), jedoch mit der Maßgabe, daß die erhöhten Rentenbeträge in den Monaten Januar bis Juni jeden Jahres unberücksichtigt bleiben.

(8) Sachbezüge bei ständigem Aufenthalt in Anstalten, Hospitälern u.a., die auf Kosten Dritter gewährt werden (hierzu gehören nicht Sachbezüge bei vorübergehendem Krankenhausaufenthalt).

(9) Einkünfte aus Untervermietung, die über den in Nummer 12 Abs. 11 festgesetzten Rahmen hinausgehen.

III. Nicht anrechenbare Einkünfte

  1. Folgende Westmarkeinnahmen sind aus Billigkeitsgründen bei der Anwendung des Mietausgleichsgrundbetrages von 200,― DM (wohl aber bei einer Erhöhung des Grundbetrages) nicht als anrechenbare Einkünfte anzusehen und daher außer acht zu lassen:

    (1) Geldleistungen auf Grund des Gesetzes über die Versorgung der politisch, rassisch und religiös Verfolgten und ihrer Hinterbliebenen vom 27. März 1952 (GVBl. S. 226).

    (2) Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1964 bewilligten Höhe.

    (3) Geldleistungen auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387 / GVBl. S. 1339).

    (4) Geldleistungen auf Grund des Kriegsgefangenen-Entschädigungsgesetzes vom 30. Januar 1954 (BGBl.I S. 5/ GVBl. S. 58).

    (5) Sämtliche Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferversorgung).

    (6) Leistungen der Sozialhilfe nach dem BSHG vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815 / GVBl. S. 888).

    (7) Leistungen nach dem Wohngeldgesetz in der Fassung vom 1. April 1965 (BGBl. I S.177 / GVBl. S. 511).

    (8) Pflegegelder.

    (9) Freiwillige Unterhaltszuschüsse oder gelegentliche Geldzuwendungen, die von den Kindern oder Verwandten dem Berechtigten zufließen.

    (10) Geldleistungen, die ― gleichgültig welcher Art ― auf Nachzahlungen beruhen, soweit nicht Nummer 11 (2) b eingreift.

    (11) Einkünfte aus Untervermietung, soweit sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse in angemessenem Verhältnis zur Hauptmiete stehen.

    (12) Zinserträge aus Vermögenswerten, die den Betrag von 5 000,― DM nicht übersteigen.

IV. Anrechnung von Mietausgleichsbeträgen bei den Ausgleichs- bzw. Versorgungsämtern

    In allen Fällen, in denen Mietausgleichsbeträge von den Lastenausgleichs- oder Versorgungsämtern angerechnet werden, ist der Mietausgleich um diese Beträge zu kürzen. (…)

3. Abschnitt

Grundsätze für die Berechnung der Mietausgleichsbeträge

  1. Den unterhaltsberechtigten Haushaltsangehörigen im Sinne des § 13 der 1. DVO in der Fassung der 8. und 9. DVO sind folgende Personen gleichzustellen
    1. eheliche Kinder des Antragstellers, die ihm gegenüber unterhaltsberechtigt sind und sich mit seiner Einwilligung und auf seine Kosten außerhalb seiner Wohnung zum Zwecke der Erziehung oder Ausbildung aufhalten,
    2. Kinder aus einer geschiedenen Ehe des Antragstellers, die ihm gegenüber unterhaltsberechtigt sind, nicht in seinem Haushalt leben und überwiegend auf seine Kosten unterhalten werden,
    3. uneheliche Kinder des Antragstellers, für die die gesetzliche Unterhaltspflicht des Antragstellers anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist.
  2. In den unter Nummer 14 Buchst. a bis c aufgeführten Fällen muß laufend durch Vorlage von Belegen der Nachweis erbracht werden, daß im Einzelfall zumindest monatlich ein Betrag in Höhe des Zuschlags aufgewendet wird.

4. Abschnitt

I. Verfahren

  1. Anträge auf Weitergewährung des Mietausgleichs

    Bei gleichbleibenden Verhältnissen können die Anträge auf Weitergewährung des Mietausgleichs (…) in Abständen bis zu 12 Monaten gestellt werden. Bei verspäteter Antragstellung werden die Gründe hierfür zu prüfen sein und es wird zu entscheiden bleiben, ob und inwieweit der Mietausgleich auch für den zurückliegenden Zeitraum gewährt werden kann. Soweit der Antragsteller unterschriftlich bestätigt, daß es sich lediglich um ein Versäumnis handelt und in dem zurückliegenden Zeitraum Einkünfte nicht erzielt worden sind, die eine Einstellung des Mietausgleichs bewirkt hätten, bestehen keine Bedenken, in diesen Fällen den Mietausgleich im Anschluß an den Monat zu gewähren, in dem zuletzt der Mietausgleich geleistet worden ist.

  2. Fälligkeit, Zahlungsart, zahlende Kasse

    (1) Der Mietausgleich wird monatlich im voraus im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs durch die Landeshauptkasse gezahlt.

    (2) Der Mietausgleich kann vierteljährlich im voraus gezahlt werden, wenn anzunehmen ist, daß in diesem Zeitraum in den Verhältnissen des Empfangsberechtigten eine Änderung nicht eintreten wird.

  3. Verfahren bei der Zahlbarmachung

    (1) Die Bezirksämter fassen die am Mietausgleich teilnehmenden Personen ― für jeden Zahlungsweg gesondert ― in listenmäßigen Zusammenstellungen zusammen. (…)

    (2) Die Urschriften mit zwei Durchschriften der listenmäßigen Zusammenstellungen für die nächste Zahlungsperiode sind dem Währungsfonds bis zum 23. des laufenden Monats zu übersenden. Den listenmäßigen Zusammenstellungen ist das erforderliche Überweisungsmaterial beizufügen. Die Vordrucke für das Überweisungsmaterial werden von der Landeshauptkasse zur Verfügung gestellt.

    (3) Wenn in Ausnahmefällen eine Einzelanweisung geleistet werden muß, teilt das Bezirksamt dem Währungsfonds schriftlich den Empfangsberechtigten, den Zahlungsweg, den Betrag, den Fälligkeitstag und die Begründung mit.

8. Abschnitt

Schlußvorschriften

  1. Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 1970 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die Verwaltungsvorschriften vom 8. Juni 1964 (ABl. S. 548 ― Dbl. II / 1964 Nr. 15) außer Kraft.

    Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft.

Nach dem Ablauf obiger Ausführungsvorschrift wurden keine neuen Verwaltungsvorschriften zum Mietausgleich für Einkünfte aus Ostgrundbesitz mehr veröffentlicht.