100 | Verordnung | |
über die Neuregelung vou Verbindlichkeiten anläßlich der Herabſetzung des Goldwertes des Guldens |
(GBl. Danz., Nr. 37 vom 2. Mai 1935, S. 617)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Zweite Verordnung über die Neuregelung vou Verbindlichkeiten anläßlich der Herabsetzung des Goldwertes des Guldens vom 3. Juli 1935 (GBl. Danz. S. 797) |
(II) | Dritte Verordnung über die Neuregelung vou Verbindlichkeiten anläßlich der Herabsetzung des Goldwertes des Guldens in der Fassung der Verordnung vom 3. Juli 1935 vom 13. September 1935 (GBl. Danz. S. 991) |
(III) | Vierte Verordnung über die Neuregelung vou Verbindlichkeiten anläßlich der Herabsetzung des Goldwertes des Guldens vom 27. Januar 1936 (GBl. Danz. S. 51) |
(IV) | Fünfte Verordnung über die Neuregelung vou Verbindlichkeiten anläßlich der Herabsetzung des Goldwertes des Guldens vom 29. Juli 1937 (GBl. Danz. S. 478) |
(V) | Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über die Neuregelung vou Verbindlichkeiten anläßlich der Herabsetzung des Goldwertes des Guldens vom 12. August 1937 (GBl. Danz. S. 479) |
Auf Grund des § 1 Ziffer 26, 63 und des § 2 des Geſetzes zur Behebung der Not von Volk und Staat vom 24. Juni 1933 (G.Bl. S. 273) wird folgendes mit Geſetzeskraft verordnet:
Verbindlickeiten in Danziger Gulden, auch wenn ſie auf Goldgulden lauten oder mit einer Kursſicherungsklauſel irgendwelcher Art verſehen ſind, können von dem Schuldner mit befreiender Wirkung in Gulden gemäß der Verordnung zur Änderung des Münzgeſetzes vom 1. Mai 1935 getilgt werden. Der Gläubiger hat auf eine weitergehende Leiſtung keinen Anſpruch.
Die Vorſchriften des Abſ. 1 gilt für Hypotheken, Grundſchulden, Schiffshypotheken und andere auf Gulden oder Goldgulden lautende dingliche Rechte und die ihnen etwa zu Grunde liegenden perſönlichen Forderungen entſprechend, ſoweit ſich nicht aus § 2 etwas anderes ergibt.
Hypotheken in ausländiſcher Währung und die ihnen zu Grunde liegenden Forderungen unter ſtaatlicher Aufſicht ſtehender Bodenkredit-Inſtitute, die nach Wahl des Inhabers in ausländiſcher Währung oder Gulden verzinsliche und rückzahlbahre Pfandbriefe oder Inhaberſchuldverſchreibungen ausgeben, ſowie die ausgegebenen Pfandbriefe oder Inhaberſchuldverſchreibungen werden auf Gulden gemäß der Verordnung zur Änderung des Münzgeſetes vom 1. Mai 1935 umgeſtellt. Die Umrechnung erfolgt für feſe Währungen und für Schuldverhältniſſe mit einer Goldklauſel entſprechend der bis zum 1. Mai 1935 geltenden Münzparität, bei anderen Währungen nach dem letzten amtlichen Mittelkurs der Danziger Börſe vor dem 1. Mai 1935 für die betreffende ausländiſche Währung. Im übrigen gilt § 1 Abs. 1 entſprechend.
Abſatz 1 Satz 1 gilt für andere Hypotheken, Grundſchulden, Schiffshypotheken und andere dingliche Rechte in ausländiſcher Währung oder in „Goldmark“ und die ihnen etwa zu Grunde liegenden Forderungen entſprechend. Für die Umrechnung gilt Abſ. 1 Satz 2.
Die vorſtehenden Vorſchriften finden auf folgende im Auslande begebene Schuldverſchreibungen:
(…)
und die zu ihrer Sicherung beſtellten dinglichen Rechte keine Anwendung.
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 2 Mai 1935 in Kraft.
Der Senat wird ermächtigt, die zur Durchführung erforderlichen Verordnungen und Verwaltungsvorſchriften, und zwar mit Wirkung vom 2. Mai 1935, zu eralſſen. Er kann, ſoweit er es zur Erreichung des Zweckes dieſer Verordnung für erforderlich hält, allgemeine Vorſchriften ergänzenden und abändernden Inhalts treffen.
Danzig, den 2. Mai 1935.
Der Senat der Freien Stadt Danzig
Greiſer Huth v. Wnuck Boeck Batzer Dr. Hoppenrath
Dr. Kluck Dr. Wiercinski-Keiser Rettelsky