(GBl., Nr. 72 vom 6. Juli 1950, S. 614)
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(I) | Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über deutsche Ferien- und Erholungsreisende, die ihren Wohnsitz nicht in der Deutschen Demokratischen Republik und dem Demokratischen Sektor von Groß-Berlin haben vom 7. Juni 1951 (GBl. S. 553) |
(II) | Dritte Durchführungsbestimmung zur Verordnung über deutsche Ferien- und Erholungsreisende, die ihren Wohnsitz nicht in der Deutschen Demokratischen Republik und dem Demokratischen Sektor von Groß-Berlin haben vom 27. Juli 1953 (GBl. S. 915) |
Auf Grund des § 3 der Verordnung vom 22. Juni 1950 über deutsche Ferien- und Erholungsreisende, die ihren Wohnsitz nicht in der Deutschen Demokratischen Republik und dem demokratischen Sektor von Groß-Berlin haben (GBl. S. 501), wird folgendes bestimmt:
Als Ferien- und Erholungsreisende im Sinne der Verordnung vom 22. Juni 1950 gelten:
(1) Unter die Bestimmung des $ 1 dieser Durchführungsbestimmung fallen nicht:
Personen, die sich zu Besuchen bei Familienangehörigen oder Verwandten aufhalten.
Diese Ausnahme gilt nicht für die im § 1 Ziffer 2 genannten Orte zu den angegebenen Zeiträumen,
(2) Bei der polizeilichen Anmeldung der in den Ziffern 1 und 2 genannten Personen sind die zum Aufenthalt berechtigenden Tatsachen und Verhältnisse glaubhaft zu machen.
(3) Die polizeiliche Anmeldung der in den Ziffern 3 und 4 genannten Personen erfolgt auf Grund der vorzulegenden Reiseschecks oder Einweisungsscheine.
(4) Die polizeiliche Anmeldung der in Ziffer 5 genannten Personen darf nur erfolgen, wenn eine Bescheinigung der für die Arbeitsstelle zuständigen Polizeibehörde vorgelegt wird, aus der hervorgeht, daß sich die Arbeitsstelle in der Deutschen Demokratischen Republik oder im demokratischen Sektor Groß-Berlins befindet.
(1) Der Umtausch gemäß § 2 der Verordnung ist bei der Deutschen Notenbank Berlin oder bei den Grenzwechselstuben vorzunehmen.
(2) Umzutauschen sind für jede Person und für jeden Tag des Aufenthalts 15,― DM, mindestens jedoch pro Person insgesamt 75,― DM.
(3) Die Deutsche Notenbank Berlin oder die Grenzwechselstuben stellen über den erfolgten Umtausch eine Bescheinigung aus, die bei der polizeilichen Anmeldung am Urlaubsort zur Abstempelung vorzulegen ist.
(4) Wird der beabsichtigte Ferien- oder Erholungsaufenthalt vorzeitig abgebrochen, kann der für die nicht ausgenutzten Tage erfolgte Geldumtausch rückgängig gemacht werden, wenn durch Bescheinigung der Kurverwaltung oder der örtlichen Volkspolizeibehörde die vorzeitige Aufenthaltsbeendigung bestätigt wird.
Berlin, den 28. Juni 1950
Ministerium des Innern
Dr. Steinhoff
Minister
Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen
I. V.: Peschke
Staatssekretär
Ministerium der Finanzen
I. V.: Rumpf
Staatssekretär