(GBl., Nr. 90 vom 6. August 1953, S. 915)
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(I) | Durchführungsbestimmung zur Verordnung über deutsche Ferien- und Erholungsreisende, die ihren Wohnsitz nicht in der Deutschen Demokratischen Republik und dem Demokratischen Sektor von Groß-Berlin haben vom 28. Juni 1950 (GBl. S. 614) |
(II) | Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über deutsche Ferien- und Erholungsreisende, die ihren Wohnsitz nicht in der Deutschen Demokratischen Republik und dem Demokratischen Sektor von Groß-Berlin haben vom 7. Juni 1951 (GBl. S. 553) |
Auf Grund des § 3 der Verordnung vom 22. Juni 1950 über deutsche Ferien- und Erholungsreisende, die ihren Wohnsitz nicht in der Deutschen Demokratischen Republik und dem demokratischen Sektor von Groß-Berlin haben (GBl. S. 501) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 7. Juni 1951 (GBl. S. 552) wird zur Erleichterung des Interzonenreiseverkehrs im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien und dem Bundesvorstand des FDGB folgendes bestimmt:
(1) Der Umtauschpflicht nach § 2 der Verordnung unterliegen nicht:
(2) Der Umtauschpflicht nach § 2 der Verordnung unterliegen nur die Personen, für die die Bestimmungen des Abs. 1 nicht zutreffen und die für ihren Ferien- und Erholungsaufenthalt das Gebiet der DDR wählen.
(1) Der Umtausch gemäß § 2 der Verordnung ist bei der Deutschen Notenbank oder bei den Grenzwechselstellen vorzunehmen.
(2) Umzutauschen sind für jede Person und für jeden Tag des Aufenthaltes 15,― DM. Für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist ein Tagessatz von 7,50 DM je Kind umzutauschen.
(3) Von der Deutschen Notenbank Berlin oder den Grenzwechselstellen wird über den erfolgten Umtausch eine Bescheinigung nach § 3 Ziff. 4 ausgestellt.
(4) Wird der beabsichtigte Ferien- oder Erholungsaufenthalt vorzeitig abgebrochen, kann der für die nicht ausgenutzten Tage erfolgte Geldumtausch rückgängig gemacht werden, wenn durch Bescheinigung der für den Aufenthaltsort zuständigen Dienststelle der Volkspolizei die vorzeitige Beendigung des Aufenthalts bestätigt wird.
Zum Nachweis für die Berechtigung des Aufenthaltes gelten folgende Bescheinigungen:
Für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Fälle:
Die vom Rat des Kreises ausgestellte Aufenthaltsgenehmigung, aus der hervorgehen muß, daß es sich um eine Reise zu einem besonderen Familienanlaß, wie Hochzeiten, Taufen, Einsegnungen oder zum Besuch eines nahen Verwandten im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 handelt. Bei Aufenthaltsgenehmigungen für Kurorte während der Saison hat der Rat des Kreises vor Ausstellung einer derartigen Aufenthaltsgenehmigung zu prüfen, ob der Besuch ohne Inanspruchnahme von Beherbergungsmöglichkeiten, die für Ferien- und Erholungsreisende vorgesehen sind, untergebracht werden kann.
Für die in § 1 Abs. 1 Ziffern 2 und 3 genannten Fälle:
Reiseschecks oder Einweisungsscheine.
Für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 4 genannten Fälle:
Zu a): | Eine Bescheinigung, ausgestellt von der für die Arbeitsstelle zuständigen Dienststelle der Volkspolizei in der Deutschen Demokratischen Republik oder im demokratischen Sektor von Groß-Berlin. Dieser Dienststelle ist hierfür das Arbeitsbuch mit einem Sichtvermerk der Abteilung Arbeit und Berufsausbildung des zuständigen Rates des Kreises oder Stadtbezirkes des demokratischen Sektors von Groß-Berlin, nicht älter als drei Monate, vorzulegen. |
Zu b): | Eine Bescheinigung, ausgestellt vom Präsidium der Volkspolizei Berlin. Dieser Dienststelle ist hierfür ein Nachweis der Versicherungsanstalt Berlin zu erbringen, daß die Einnahmen in Deutscher Mark der Deutschen Notenbank überwiegen. |
Zu c): | Eine Bescheinigung, ausgestellt vom Präsidium der Volkspolizei Berlin. Hierfür sind dieser Dienststelle die in Deutscher Mark der Deutschen Notenbank abgeführten Steuern nachzuweisen. |
Zu d): | Eine Ausfertigung der von der Zentrale der Deutschen Notenbank erteilten Sondergenehmigung. |
Für die in § 1 Abs. 2 genannten Fälle:
Eine Bescheinigung über den erfolgten Geldumtausch bei der Deutschen Notenbank Berlin oder den Grenzwechselstellen mit dem Stempelaufdruck: „Nur gültig für Ferien- und Erholungsaufenthalt in der DDR.“
(1) Der Beherberger hat bei Aufnahme von Ferien- und Erholungsreisenden, die ihren Wohnsitz nicht in der Deutschen Demokratischen Republik oder im demokratischen Sektor von Groß-Berlin haben, nachzuprüfen, daß die im § 3 genannten Bescheinigungen vorliegen. Das gleiche trifft für gewerbsmäßige Reisevermittlungen (Reisebüros u. ä.) zu, die vor Antritt der Fahrt das Vorliegen der Bescheinigungen prüfen müssen.
(2) Diesen Bescheinigungen ist der Meldeschein für Beherbergungsgaststätten beizufügen und innerhalb der vorgeschriebenen Frist an die zuständige Dienststelle der Deutschen Volkspolizei einzureichen.
(3) Die unter § 1 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen haben bei ihrer polizeilichen Anmeldung die Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen.
(1) Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Die Zweite Durchführungsbestimmung vom 7. Juni 1951 (GBl. S. 553) zur Verordnung über deutsche Ferien- und Erholungsreisende, die ihren Wohnsitz nicht in der Deutschen Demokratischen Republik und dem demokratischen Sektor von Groß-Berlin haben, tritt gleichzeitig außer Kraft.
Berlin, den 27. Juli 1953
Staatssekretariat für Innere Angelegenheiten
Hegen
Staatssekretär
Farbig hervorgehoben sind die inhaltlichen Änderungen ggü. der 2. Durchführungsbestimmung vom 14. Juni 1951.