Dritte Durchführungsbestimmung
zur Verordnung über deutsche Ferien- und Erholungsreisende, die ihren Wohnsitz nicht in der Deutschen Demokratischen Republik und dem demokratischen Sektor von Groß-Berlin haben.

Vom 27. Juli 1953

(GBl., Nr. 90 vom 6. August 1953, S. 915)

Ersetzt:
(I)Durchführungsbestimmung zur Verordnung über deutsche Ferien- und Erholungsreisende, die ihren Wohnsitz nicht in der Deutschen Demokratischen Republik und dem Demokratischen Sektor von Groß-Berlin haben vom 28. Juni 1950 (GBl. S. 614)
(II)Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über deutsche Ferien- und Erholungsreisende, die ihren Wohnsitz nicht in der Deutschen Demokratischen Republik und dem Demokratischen Sektor von Groß-Berlin haben vom 7. Juni 1951 (GBl. S. 553)
Aufgehoben zum 1. Oktober 1961 durch:

Auf Grund des § 3 der Verordnung vom 22. Juni 1950 über deutsche Ferien- und Erholungsreisende, die ihren Wohnsitz nicht in der Deutschen Demokratischen Republik und dem demokratischen Sektor von Groß-Berlin haben (GBl. S. 501) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 7. Juni 1951 (GBl. S. 552) wird zur Erleichterung des Interzonenreiseverkehrs im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien und dem Bundesvorstand des FDGB folgendes bestimmt:

§ 1

(1) Der Umtauschpflicht nach § 2 der Verordnung unterliegen nicht:

  1. Reisen zu besonderen Familienanlässen, wie Hochzeiten, Taufen, Einsegnungen, oder zum Besuch von Familienangehörigen oder Verwandten, wenn sie in grader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt sind (Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, Neffen, Nichten, Tanten, Onkel). Findet der Besuch während der Saison in einem Kurort statt, so tritt die Befreiung von der Umtauschpflicht ein, wenn keine für Erholungs- und Ferienreisende vorgesehenen Beherbergungsmöglichkeiten und Kureinrichtungen in Anspruch genommen werden.
  2. Ferienreisen durch demokratische Organisationen für Personen, die ihren Ferien- und Erholungsaufenthalt in Heimen der demokratischen Parteien und Organisationen verbringen oder durch den Feriendienst der Gewerkschaft vermittelt werden.
  3. Verschickungen durch die Sozialversicherung für Personen, die durch die Sozialversicherung einen Kur- bzw. Erholungsaufenthalt erhalten.
  4. Ferien- und Erholungsreisen
    1. für Lohn- und Gehaltsempfänger und deren Familienangehörige, die in der Deutschen Demokratischen Republik oder im demokratischen Sektor von Groß-Berlin in einem festen Arbeitsverhältnis stehen;
    2. für Ärzte, medizinisches Personal und deren Familienangehörige, die in einem Vertragsverhältnis mit der Versicherungsanstalt Berlin stehen und deren Einnahmen in Deutscher Mark der Deutschen Notenbank überwiegen;
    3. für freischaffende Künstler, Rechtsanwälte, sonstige freiberuflich Tätige und deren Familienangehörige, deren Einnahmen in Deutscher Mark der Deutschen Notenbank auf Grund ihrer Tätigkeit in der Deutschen Demokratischen Republik oder im demokratischen Sektor von Groß-Berlin überwiegen;
    4. für Personen, die auf Grund einer Sondergenehmigung der Zentrale der Deutschen Notenbank Geldbeträge in bar oder unbar aus persönlichen Westzonen- oder Westsektorenkonten für Kur- oder Ferienaufenthalte in der Deutschen Demokratischen Republik erhalten.

(2) Der Umtauschpflicht nach § 2 der Verordnung unterliegen nur die Personen, für die die Bestimmungen des Abs. 1 nicht zutreffen und die für ihren Ferien- und Erholungsaufenthalt das Gebiet der DDR wählen.

§ 2

(1) Der Umtausch gemäß § 2 der Verordnung ist bei der Deutschen Notenbank oder bei den Grenzwechselstellen vorzunehmen.

(2) Umzutauschen sind für jede Person und für jeden Tag des Aufenthaltes 15,― DM. Für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist ein Tagessatz von 7,50 DM je Kind umzutauschen.

(3) Von der Deutschen Notenbank Berlin oder den Grenzwechselstellen wird über den erfolgten Umtausch eine Bescheinigung nach § 3 Ziff. 4 ausgestellt.

(4) Wird der beabsichtigte Ferien- oder Erholungsaufenthalt vorzeitig abgebrochen, kann der für die nicht ausgenutzten Tage erfolgte Geldumtausch rückgängig gemacht werden, wenn durch Bescheinigung der für den Aufenthaltsort zuständigen Dienststelle der Volkspolizei die vorzeitige Beendigung des Aufenthalts bestätigt wird.

§ 3

Zum Nachweis für die Berechtigung des Aufenthaltes gelten folgende Bescheinigungen:

  1. Für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Fälle:

    Die vom Rat des Kreises ausgestellte Aufenthaltsgenehmigung, aus der hervorgehen muß, daß es sich um eine Reise zu einem besonderen Familienanlaß, wie Hochzeiten, Taufen, Einsegnungen oder zum Besuch eines nahen Verwandten im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 handelt. Bei Aufenthaltsgenehmigungen für Kurorte während der Saison hat der Rat des Kreises vor Ausstellung einer derartigen Aufenthaltsgenehmigung zu prüfen, ob der Besuch ohne Inanspruchnahme von Beherbergungsmöglichkeiten, die für Ferien- und Erholungsreisende vorgesehen sind, untergebracht werden kann.

  2. Für die in § 1 Abs. 1 Ziffern 2 und 3 genannten Fälle:

    Reiseschecks oder Einweisungsscheine.

  3. Für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 4 genannten Fälle:

    Zu a):Eine Bescheinigung, ausgestellt von der für die Arbeitsstelle zuständigen Dienststelle der Volkspolizei in der Deutschen Demokratischen Republik oder im demokratischen Sektor von Groß-Berlin. Dieser Dienststelle ist hierfür das Arbeitsbuch mit einem Sichtvermerk der Abteilung Arbeit und Berufsausbildung des zuständigen Rates des Kreises oder Stadtbezirkes des demokratischen Sektors von Groß-Berlin, nicht älter als drei Monate, vorzulegen.
    Zu b):Eine Bescheinigung, ausgestellt vom Präsidium der Volkspolizei Berlin. Dieser Dienststelle ist hierfür ein Nachweis der Versicherungsanstalt Berlin zu erbringen, daß die Einnahmen in Deutscher Mark der Deutschen Notenbank überwiegen.
    Zu c):Eine Bescheinigung, ausgestellt vom Präsidium der Volkspolizei Berlin. Hierfür sind dieser Dienststelle die in Deutscher Mark der Deutschen Notenbank abgeführten Steuern nachzuweisen.
    Zu d):Eine Ausfertigung der von der Zentrale der Deutschen Notenbank erteilten Sondergenehmigung.
  4. Für die in § 1 Abs. 2 genannten Fälle:

    Eine Bescheinigung über den erfolgten Geldumtausch bei der Deutschen Notenbank Berlin oder den Grenzwechselstellen mit dem Stempelaufdruck: „Nur gültig für Ferien- und Erholungsaufenthalt in der DDR.“

§ 4

(1) Der Beherberger hat bei Aufnahme von Ferien- und Erholungsreisenden, die ihren Wohnsitz nicht in der Deutschen Demokratischen Republik oder im demokratischen Sektor von Groß-Berlin haben, nachzuprüfen, daß die im § 3 genannten Bescheinigungen vorliegen. Das gleiche trifft für gewerbsmäßige Reisevermittlungen (Reisebüros u. ä.) zu, die vor Antritt der Fahrt das Vorliegen der Bescheinigungen prüfen müssen.

(2) Diesen Bescheinigungen ist der Meldeschein für Beherbergungsgaststätten beizufügen und innerhalb der vorgeschriebenen Frist an die zuständige Dienststelle der Deutschen Volkspolizei einzureichen.

(3) Die unter § 1 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen haben bei ihrer polizeilichen Anmeldung die Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen.

§ 5

(1) Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Die Zweite Durchführungsbestimmung vom 7. Juni 1951 (GBl. S. 553) zur Verordnung über deutsche Ferien- und Erholungsreisende, die ihren Wohnsitz nicht in der Deutschen Demokratischen Republik und dem demokratischen Sektor von Groß-Berlin haben, tritt gleichzeitig außer Kraft.

Berlin, den 27. Juli 1953

Staatssekretariat für Innere Angelegenheiten

Hegen
Staatssekretär

Farbig hervorgehoben sind die inhaltlichen Änderungen ggü. der 2. Durchführungsbestimmung vom 14. Juni 1951.