(GBl., Nr. 69 vom 14. Juni 1951, S. 553)
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(I) | Durchführungsbestimmung zur Verordnung über deutsche Ferien- und Erholungsreisende, die ihren Wohnsitz nicht in der Deutschen Demokratischen Republik und dem Demokratischen Sektor von Groß-Berlin haben vom 28. Juni 1950 (GBl. S. 614) |
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(I) | Dritte Durchführungsbestimmung zur Verordnung über deutsche Ferien- und Erholungsreisende, die ihren Wohnsitz nicht in der Deutschen Demokratischen Republik und dem Demokratischen Sektor von Groß-Berlin haben vom 27. Juli 1953 (GBl. S. 915) |
Auf Grund des § 4 der Verordnung vom 22. Juni 1950 über deutsche Ferien- und Erholungsreisende, die ihren Wohnsitz nicht in der Deutschen Demokratischen Republik und dem Demokratischen Sektor von Groß-Berlin haben, (GBl. S. 501) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 7. Juni 1951 (GBl. S. 552), wird im Einverständnis mit den zuständigen Fachministerien und nach Anhören des Bundesvorstandes des FDGB folgende Durchführungsbestimmung erlassen:
(1) Der Umtauschpflicht nach § 2 der Verordnung unterliegen:
Alle Ferien- und Erholungsreisen:
Personen, die für ihren Ferien- und Erholungsaufenthalt das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik wählen. Ausgenommen sind die unter Abs. 2 Ziffer 5 genannten Reisenden.
Angehörigen- und Verwandtenbesuche während der Saisonzeiten:
Personen, die sich zu Besuch bei Familienangehörigen oder Verwandten in der Zeit vom 1. Juni bis 15. September oder vom 15. Dezember bis 15. März in kurtaxpflichtigen Orten der Deutschen Demokratischen Republik länger als 24 Stunden aufhalten.
Ausgenommen sind die unter Abs. 2 Ziffer 1 genannten Reisenden.
Sonstige Reisen während der Saisonzeiten:
Personen, die sich vom 1. Juni bis 15. September oder vom 15. Dezember bis 15. März ― gleichgültig aus welchen Gründen ― in kurtaxpflichtigen Orten der Deutschen Demokratischen Republik länger als 24 Stunden aufhalten.
(2) Der Umtauschpflicht unterliegen nicht:
Reisen zu besonderen Familienanlässen:
Personen, die sich auf Grund besonderer Familienanlässe (Hochzeiten, Taufen, Einsegnungen usw.) nicht länger als 5 Tage in einem Ort der Deutschen Demokratischen Republik bei Familienangehörigen oder Verwandten aufhalten.
Ferienreisen durch demokratische Organisationen:
Personen, die ihren Ferien- und Erholungsaufenthalt in Heimen der demokratischen Parteien und Organisationen verbringen oder durch den Feriendienst der Gewerkschaft vermittelt werden.
Verschickungen durch die Sozialversicherung:
Personen, die durch die Sozialversicherung einen Kur- bzw. Erholungsaufenthalt erhalten.
(1) Der Umtausch gemäß § 2 der Verordnung ist bei der Deutschen Notenbank oder bei den Grenzwechselstellen vorzunehmen.
(2) Umzutauschen sind für jede Person und für jeden Tag des Aufenthaltes 15,― DM. Für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist ein Tagessatz von 7,50 DM je Kind umzutauschen.
(3) Von der Deutschen Notenbank Berlin oder den Grenzwechselstellen wird über den erfolgten Umtausch eine Bescheinigung nach § 3 Ziffer 1 ausgestellt.
(4) Wird der beabsichtigte Ferien- oder Erholungsaufenthalt vorzeitig abgebrochen, kann der für die nicht ausgenutzten Tage erfolgte Geldumtausch rückgängig gemacht werden, wenn durch Bescheinigung der für den Kurort zuständigen Dienststelle der Volkspolizei die vorzeitige Beendigung des Aufenthalts bestätigt wird.
Zum Nachweis für die Berechtigung des Aufenthalts gelten folgende Bescheinigungen:
Für die im § 1 Abs. 1 genannten Fälle:
Eine Bescheinigung über den erfolgten Geldumtausch bei der Deutschen Notenbank Berlin oder den Grenzwechselstellen mit dem Stempelaufdruck „Nur gültig für Ferien- und Erholungsaufenthalt in der DDR.“
Für die im § 1 Abs. 2 Ziffern 3 und 4 genannten Fälle:
Reiseschecks oder Einweisungsscheine.
Zu a) | Eine Bescheinigung, ausgestellt von der für die Arbeitsstelle zuständigen Dienststelle der Volkspolizei in der Deutschen Demokratischen Republik oder im Demokratischen Sektor von Groß-Berlin. Dieser Dienststelle ist hierfür das Arbeitsbuch mit einem Sichtvermerk des Arbeitsamtes (nicht älter als 3 Monate) vorzulegen. |
Zu b) | Eine Bescheinigung, ausgestellt vom Präsidium der Volkspolizei Berlin. Dieser Dienststelle ist hierfür ein Nachweis der Versicherungsanstalt Berlin zu erbringen, daß die Einnahmen in Deutscher Mark der Deutschen Notenbank überwiegen. |
Zu c) | Eine Bescheinigung, ausgestellt vom Präsidium der Volkspolizei Berlin. Hierfür sind dieser Dienststelle die in Deutscher Mark der Deutschen Notenbank abgeführten Steuern nachzuweisen. |
(1) Der Beherbergen hat bei Aufnahme von Ferien- und Erholungsreisenden, die ihren Wohnsitz nicht in der Deutschen Demokratischen Republik oder im Demokratischen Sektor von Groß-Berlin haben, nachzuprüfen, daß die im § 3 genannten Bescheinigungen vorliegen. Das gleiche trifft für gewerbsmäßige Reisevermittlungen (Reisebüros u. ä.) zu, die vor Antritt der Fahrt das Vorliegen dieser Bescheinigungen prüfen müssen.
(2) Diesen Bescheinigungen ist der Meldeschein für Beherbergungsstätten beizufügen und innerhalb der vorgeschriebenen Frist an die zuständige Dienststelle der Volkspolizei einzureichen.
(3) Die unter § 1 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 genannten Personen haben bei ihrer polizeilichen Anmeldung die Berechtigung zum Aufenthalt glaubhaft nachzuweisen.
(1) Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Die Durchführungsbestimmung vom 28. Juni 1950 (GBl. S. 614) tritt mit der Verkündung dieser Durchführungsbestimmung außer Kraft.
Berlin, den 7. Juni 1951
Ministerium des Innern
Dr. Steinhoff
Minister
Farbig hervorgehoben sind die inhaltlichen Änderungen ggü. der Durchführungsbestimmung vom 28. Juni 1950.