Übernahme gesetzlicher Vorschriften

(VOBl. Gr.-Bln., Nr. 15 vom 18. Juli 1972, S. 83)

Die nachstehenden, im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik veröffentlichten gesetzlichen Bestimmungen gelten für Groß-Berlin:

    (…)

  • Anordnung über die Durchführung eines verbindlichen Mindestumtausches von Zahlungsmitteln vom 4. Juni 1972 (GBl. II S. 361).

Berlin, den 4. Juli 1972

Der Magistrat von Groß-Berlin

Dr. Jung
Amtierender Oberbürgermeister

Anordnung
über die Durchführung eines verbindlichen Mindestumtausches von Zahlungsmitteln

vom 4. Juni 1972

(GBl. II, Nr. 32 vom 4. Juni 1972, S. 361)

Ersetzt:
(I)Anordnung über die Einführung eines verbindlichen Mindestumtausches für Besucher, die zum privaten Aufenthalt aus Westdeutschland, den anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin in die Deutsche Demokratische Republik einreisen vom 25. November 1968 (GBl. II S. 903), in Groß-Berlin i. V. m.
Anordnung zur Übernahme der Anordnung über die Einführung eines verbindlichen Mindestumtausches für Besucher, die zum privaten Aufenthalt aus Westdeutschland, den anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin in die Deutsche Demokratische Republik einreisen vom 16. Dezember 1964 (VOBl. Gr.-Bln. I S. 1230)
Ersetzt durch:
(I)Anordnung über die Durchführung eines verbindlichen Mindestumtausches von Zahlungsmitteln vom 5. November 1973 (GBl. I S. 517), in Groß-Berlin i. V. m.
Übernahme gesetzlicher Vorschriften vom 19. November 1973 (VOBl. Gr.-Bln. S. 129)
(II)Anordnung über die Durchführung eines verbindlichen Mindestumtausches von Zahlungsmitteln vom 5. November 1974 (GBl. I S. 497), in Groß-Berlin i. V. m.
Übernahme gesetzlicher Vorschriften vom 2. Dezember 1974 (VOBl. Gr.-Bln. S. 133)
(III)Anordnung über die Durchführung eines verbindlichen Mindestumtausches von Zahlungsmitteln vom 9. Oktober 1980 (GBl. I S. 291)
§ 1

Diese Anordnung gilt für Personen mit ständigem Wohnsitz in nichtsozialistischen Staaten und in Westberlin, die zum besuchsweisen Aufenthalt in die Deutsche Demokratische Republik einreisen.

§ 2

(1) Personen gemäß § 1 haben je Tag der Dauer des Aufenthaltes in der Deutschen Demokratischen Republik einen verbindlichen Mindestumtausch von Zahlungsmitteln fremder Währungen im Gegenwert von

10 Mark der Deutschen Demokratischen Republik

zu den in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Umrechnungsverhältnissen vorzunehmen.

(2) Personen gemäß § 1 haben beim Aufenthalt für einen Tag in der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik einen verbindlichen Mindestumtausch von Zahlungsmitteln fremder Währungen im Gegenwert von

5 Mark der Deutschen Demokratischen Republik

zu den in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Umrechnungsverhältnissen vorzunehmen.

(3) Der Mindestumtausch gemäß den Absätzen 1 und 2 ist in der Währung des Staates vorzunehmen, in dem der Einreisende seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat; für Bürger mit ständigem Wohnsitz in Westberlin in DM. Soweit die zugelassenen Banken der Deutschen Demokratischen Republik Zahlungsmittel der Währung eines Staates nicht kaufen, ist der Mindestumtausch in einer konvertierbaren Währung vorzunehmen.

Gegenüber der Deutschen Mark blieb es bei einem Umrechnungskurs von 1 : 1.

§ 3

Der für die Leipziger Messen in Höhe des Gegenwertes von

25 Mark der Deutschen Demokratischen Republik

je Person und Tag der Dauer des Messeaufenthaltes festgelegte Mindestumtausch bleibt unverändert.

§ 4

Ein Rücktausch des verbindlichen Mindestumtausch-Betrages findet nicht statt.

§ 5

Vom verbindlichen Mindestumtausch gemäß § 2 sind Personen befreit, die zum Zeitpunkt ihres Besuches nachweisbar

  1. das Rentenalter erreicht oder
  2. das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Als Personen im Rentenalter gelten Frauen nach Vollendung des 60. und Männer nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Den Altersrentnern gleichgestellt werden Invalidenvollrentner und Unfallvollrentner.

§ 6

Diese Anordnung gilt nicht für Personen, die das Territorium der Deutschen Demokratischen Republik im Transitverkehr durchreisen.

§ 7

(1) Diese Anordnung tritt am 4. Juni 1972 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

Berlin, den 4. Juni 1972

Der Minister der Finanzen

Böhm

Farbig hervorgehoben sind die inhaltlichen Änderungen ggü. der Anordnung vom 25. November 1964 i. d. F. der Anordnung vom 11. Juni 1968.