Anordnung
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(GBl. II, Nr. 114 vom 28. November 1964, S. 903)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Anordnung über die Änderung des verbindlichen Mindestumtausches für Besucher, die zum privaten Aufenthalt aus Westdeutschland, den anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin in die Deutsche Demokratische Republik einreisen vom 11. Juni 1968 (GBl. II S. 332), in Groß-Berlin i. V. m. Übernahme gesetzlicher Vorschriften vom 9. Juli 1968 (VOBl. Gr.-Bln. S. 418) |
Ersetzt durch: | |
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(I) | Anordnung über die Durchführung eines verbindlichen Mindestumtausches von Zahlungsmitteln vom 4. Juni 1972 (GBl. II S. 361), in Groß-Berlin i. V. m. Übernahme gesetzlicher Vorschriften vom 18. Juli 1972 (VOBl. Gr.-Bln. S. 83) |
(II) | Anordnung über die Durchführung eines verbindlichen Mindestumtausches von Zahlungsmitteln vom 5. November 1973 (GBl. I S. 517), in Groß-Berlin i. V. m. Übernahme gesetzlicher Vorschriften vom 19. November 1973 (VOBl. Gr.-Bln. S. 129) |
(III) | Anordnung über die Durchführung eines verbindlichen Mindestumtausches von Zahlungsmitteln vom 5. November 1974 (GBl. I S. 497), in Groß-Berlin i. V. m. Übernahme gesetzlicher Vorschriften vom 2. Dezember 1974 (VOBl. Gr.-Bln. S. 133) |
(IV) | Anordnung über die Durchführung eines verbindlichen Mindestumtausches von Zahlungsmitteln vom 9. Oktober 1980 (GBl. I S. 291) |
Auf Grund des §15 Abs. 2 des Devisengesetzes vom 8. Februar 1956 (GBl. I S. 321) sowie des § 6 der Geldverkehrsordnung Vom 20. September 1961 (GBl. II S. 461) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe folgendes angeordnet:
Für Besucher der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich ihrer Hauptstadt (das demokratische Berlin), die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Westdeutschland haben, wird je Person und Tag der Dauer des besuchsweisen Aufenthalts ein Verbindlicher Mindestumtausch in Höhe von
5 Deutsche Mark der Deutschen Bundesbank
(im folgenden DM-West genannt)
gegen Mark der Deutschen Notenbank im Verhältnis 1 : 1 eingeführt.
Für Besucher der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich ihrer Hauptstadt (das demokratische Berlin), die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in den anderen nichtsozialistischen Staaten haben, wird je Person und Tag der Dauer des besuchsweisen Aufenthalts ein verbindlicher Mindestumtausch von ausländischen Zahlungsmitteln im Gegenwert von
5 Mark der Deutschen Notenbank
zu den offiziellen Umrechnungskursen der Deutschen Notenbank eingeführt.
(1) Für Westberliner Bürger und Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Westberlin haben, wird je Person und Tag der Dauer des besuchsweisen Aufenthalts in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich ihrer Hauptstadt (das demokratische Berlin) ein verbindlicher Mindestumtausch in Höhe von
3 DM-West
gegen Mark der Deutschen Notenbank im Verhältnis 1 : 1 eingeführt.
(2) Personen aus nichtsozialistischen Staaten, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Westberlin haben, unterliegen dem verbindlichen Mindestumtausch gemäß § 2.
Ein Rücktausch des verbindlichen Mindestumtausch-Betrages findet nicht statt.
(1) Von dem verbindlichen Mindestumtausch gemäß §§ 1 bis 3 sind die Besucher befreit, die zum Zeitpunkt ihres Besuches nachweisbar
Als Besucher im Rentenalter gelten Frauen nach Vollendung des 60. und Männer nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Den Altersrentnern gleichgestellt werden Invalidenvollrentner und Unfallvollrentner.
(2) Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten nicht für Bürger aus Westdeutschland, den anderen nichtsozialistischen Staaten oder Westberlin, die das Territorium der Deutschen Demokratischen Republik im Transitverkehr durchreisen.
(3) Diese Anordnung findet keine Anwendung auf den bereits für die Leipziger Messe in Höhe des Gegenwertes von 25,― Mark der Deutschen Notenbank je Person und Tag der Dauer des Messeaufenthalts angewiesenen verbindlichen Mindestumtausch.
(4) Weitere Regelungen über den Personenkreis, für den die Bestimmungen dieser Anordnung nicht zutreffen, werden besonders festgelegt.
Einzelheiten über die Durchführung des verbindlichen Mindestumtausches werden gesondert bekanntgegeben.
Diese Anordnung tritt am 1. Dezember 1964 in Kraft.
Berlin, den 25. November 1964
Der Minister der Finanzen
I. V. Kaminsky
Erster Stellvertreter des Ministers