Übernahme gesetzlicher Vorschriften(VOBl. Gr.-Bln., Nr. 23 vom 4. Dezember 1973, S. 129) Die nachstehenden, im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik veröffentlichten gesetzlichen Bestimmungen gelten für die Hauptstadt der DDR, Berlin:
(…) Berlin, den 19. November 1973 Der Magistrat von Groß-Berlin Fechner |
(GBl. I, Nr. 51 vom 6. November 1973, S. 517)
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(I) | Anordnung über die Einführung eines verbindlichen Mindestumtausches für Besucher, die zum privaten Aufenthalt aus Westdeutschland, den anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin in die Deutsche Demokratische Republik einreisen vom 25. November 1968 (GBl. II S. 903), in Groß-Berlin i. V. m. Anordnung zur Übernahme der Anordnung über die Einführung eines verbindlichen Mindestumtausches für Besucher, die zum privaten Aufenthalt aus Westdeutschland, den anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin in die Deutsche Demokratische Republik einreisen vom 16. Dezember 1964 (VOBl. Gr.-Bln. I S. 1230) |
(II) | Anordnung über die Durchführung eines verbindlichen Mindestumtausches von Zahlungsmitteln vom 4. Juni 1972 (GBl. II S. 361), in Groß-Berlin i. V. m. Übernahme gesetzlicher Vorschriften vom 18. Juli 1972 (VOBl. Gr.-Bln. S. 83) |
Ersetzt durch: | |
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(I) | Anordnung über die Durchführung eines verbindlichen Mindestumtausches von Zahlungsmitteln vom 5. November 1974 (GBl. I S. 497), in Groß-Berlin i. V. m. Übernahme gesetzlicher Vorschriften vom 2. Dezember 1974 (VOBl. Gr.-Bln. S. 133) |
(II) | Anordnung über die Durchführung eines verbindlichen Mindestumtausches von Zahlungsmitteln vom 9. Oktober 1980 (GBl. I S. 291) |
Diese Anordnung gilt für Personen mit ständigem Wohnsitz in nichtsozialistischen Staaten und in Westberlin, die zum besuchsweisen Aufenthalt in die Deutsche Demokratische Republik einreisen.
(1) Personen gemäß § 1 haben je Tag der Dauer des Aufenthalts in der Deutschen Demokratischen Republik einen verbindlichen Mindestumtausch von Zahlungsmitteln fremder Währungen im Gegenwert von
20 Mark der Deutschen Demokratischen Republik
zu den in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Umrechnungsverhältnissen vorzunehmen.
(2) Personen gemäß § 1, die zu einem Tagesaufenthalt in die Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik einreisen, haben einen verbindlichen Mindestumtausch von Zahlungsmitteln fremder Währungen im Gegenwert von
10 Mark der Deutschen Demokratischen Republik
zu den in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Umrechnungsverhältnissen vorzunehmen.
(3) Der Mindestumtausch gemäß den Absätzen 1 und 2 ist in der Währung des Staates vorzunehmen, in dem der Einreisende seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat; ür Personen mit ständigem Wohnsitz in Westberlin in DM. Soweit die zugelassenen Banken der Deutschen Demokratschen Republik Zahlungsmittel der Währung eines Staates nicht kaufen, ist der Mindestumtausch in einer konvertierbaren Währung vorzunehmen.
Gegenüber der Deutschen Mark blieb es bei einem Umrechnungskurs von 1 : 1.
Ein Rücktausch des verbindlichen Mindestumtausch-Betrages findet nicht statt.
Vom verbindlichen Mindestumtausch gemäß §2 sind die Personen befreit, die zum Zeitpunkt ihrer Einreise nachweisbar das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Diese Anordnung gilt nicht für Personen, die das Territorium der Deutschen Demokratischen Republik im Transitverkehr ohne Unterbrechung durchreisen.
(1) Diese Anordnung tritt am 15. November 1973 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 4. Juni 1972 über die Durchführung eines verbindlichen Mindestumtausches von Zahlungsmitteln (GBl. II Nr. 32 S. 361) außer Kraft.
Berlin, den 5. November 1973
Der Minister der Finanzen
Böhm
Farbig hervorgehoben sind die inhaltlichen Änderungen ggü. der Anordnung vom 4. Juni 1972.