(GBl. I, Nr. 29 vom 9. Oktober 1980, S. 291)
Ersetzt: | |
---|---|
(I) | Anordnung über die Einführung eines verbindlichen Mindestumtausches für Besucher, die zum privaten Aufenthalt aus Westdeutschland, den anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin in die Deutsche Demokratische Republik einreisen vom 25. November 1968 (GBl. II S. 903), in Groß-Berlin i. V. m. Anordnung zur Übernahme der Anordnung über die Einführung eines verbindlichen Mindestumtausches für Besucher, die zum privaten Aufenthalt aus Westdeutschland, den anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin in die Deutsche Demokratische Republik einreisen vom 16. Dezember 1964 (VOBl. Gr.-Bln. I S. 1230) |
(II) | Anordnung über die Durchführung eines verbindlichen Mindestumtausches von Zahlungsmitteln vom 4. Juni 1972 (GBl. II S. 361), in Groß-Berlin i. V. m. Übernahme gesetzlicher Vorschriften vom 18. Juli 1972 (VOBl. Gr.-Bln. S. 83) |
(III) | Anordnung über die Durchführung eines verbindlichen Mindestumtausches von Zahlungsmitteln vom 5. November 1973 (GBl. I S. 517), in Groß-Berlin i. V. m. Übernahme gesetzlicher Vorschriften vom 19. November 1973 (VOBl. Gr.-Bln. S. 129) |
(IV) | Anordnung über die Durchführung eines verbindlichen Mindestumtausches von Zahlungsmitteln vom 5. November 1974 (GBl. I S. 497), in Groß-Berlin i. V. m. Übernahme gesetzlicher Vorschriften vom 2. Dezember 1974 (VOBl. Gr.-Bln. S. 133) |
Diese Anordnung gilt für Personen mit ständigem Wohnsitz in nichtsozialistischen Staaten und in Westberlin, die zum besuchsweisen Aufenthalt in die Deutsche Demokratische Republik einreisen.
(1) Personen gemäß § 1 haben je Tag der Dauer des Aufenthaltes in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich ihrer Hauptstadt einen verbindlichen Mindestumtausch von Zahlungsmitteln fremder Währungen im Gegenwert von
25 Mark der Deutschen Demokratischen Republik
zu den in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Umrechnungsverhältnissen vorzunehmen.
(2) Der Mindestumtausch gemäß Abs. 1 ist in einer konvertierbaren Währung vorzunehmen.
Gegenüber der Deutschen Mark blieb es bei einem Umrechnungskurs von 1 : 1.
(1) Ein Rücktausch des verbindlichen Mindestumtauschbetrages findet nicht statt.
Vom verbindlichen Mindestumtausch gemäß § 2 sind Kinder befreit, die zum Zeitpunkt ihrer Einreise nachweisbar das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Personen vom 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr haben einen verbindlichen Mindestumtausch von Zahlungsmitteln fremder Währungen im Gegenwert von
7,50 Mark der Deutschen Demokratischen Republik
zu den in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Umrechnungsverhältnissen vorzunehmen.
Diese Anordnung gilt nicht für Personen, die das Territorium der Deutschen Demokratischen Republik im Transitverkehr ohne Unterbrechung durchreisen.
(1) Diese Anordnung tritt am 13. Oktober 1980 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 5. November 1974 über die Durchführung eines verbindlichen Mindestumtausches von Zahlungsmitteln (GBl. I Nr. 54 S. 497) und die Anordnung Nr. 2 vom 10. Dezember 1974 über die Durchführung eines verbindlichen Mindestumtausches von Zahlungsmitteln (GBl. I Nr. 61 S. 565) außer Kraft.
Berlin, den 9. Oktober 1980
Der Minister der Finanzen
Dr. Schmieder
Farbig hervorgehoben sind die inhaltlichen Änderungen ggü. der Anordnung vom 5. November 1974 i. d. F. der Anordnung vom 10. Dezember 1974.